Die rechtsdogmatische Einordnung der bisher erhobenen Rundfunkgebühr ist seit jeher umstritten. Einigkeit besteht aber wohl hinsichtlich ihres Entgeltcharakters und ihrer Qualifizierung als öffentlich-rechtliche Abgabe, die für die Möglichkeit des Empfangs von Rundfunksendungen, also der „Benutzung“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als einer der Inanspruchnahme durch jedermann eröffneten Veranstaltung erhoben wird.[34]
Fußnote 34: So Libertus, in: Hahn/Vesting (Fn. 30), § 13 RStV Rn. 12.
Wer ist "Libertus"? Dies kann man leicht herausfinden. Es handelt sich um Dr. Michael Libertus.
Und Dr. Michael Libertus ist... ...nun, man braucht sich an dieser Stelle nicht wundern... ...
Rechtsanwalt und Mitarbeiter des Justiziariats des WDR.
Es ist wirklich eine Schande, wie das Volk verarscht wird.
Es gilt als statistisch gesichert, dass nur in einer verschwindend geringen Anzahl von Wohnungen kein Rundfunkkonsum stattfindet oder stattfinden könnte.
Genau! Und
genau deshalb existiert eben auch kein besonderer Vorteil, den der Einzelne oder eine bestimmte Gruppe gegenüber der Allgemeinheit hat. An dieser Stelle wird die Argumentation der Beitragsbefürworter "leider" recht widersprüchlich.
Darüber hinaus kann eben nicht nur in Wohnungen Rundfunk empfangen werden, sondern überall. Rundfunk ist eine allgemein verfügbare technische Gegebenheit.
Dass die von diesem Angebot Begünstigten weitgehend mit der Allgemeinheit identisch sind, steht der Einordnung als Beitrag nicht entgegen, da die betroffenen Gruppen durch die Zuordnung zu den erfassten Raumeinheiten hinreichend eingegrenzt sind.[79]
Fußnote 79: Vgl. Schneider (Fn. 3), NVwZ 2013, 19 (22).
Axel Schneider ist
Mitarbeiter des Justiziariats des Bayerischen Rundfunks.
Seine Argumentation kann nicht überzeugen, denn "die Allgemeinheit" lässt sich gedanklich selbstverständlich in beliebige Gruppen unterteilen. Rundfunk richtet sich nach § 2 Absatz 1 RStV an die Allgemeinheit. Das ist das zentrale Problem zur Rechtfertigung des Beitragscharakters des Rundfunkbeitrags. Die Allgemeinheit hat aus dem Vorhandensein der öffentlichen Infra
struktur einen gemeinnützigen Vorteil. (Das ist bei anderen öffentlichen Infrastruktureinrichtungen ebenso: Das öffentliche Straßen- oder Wegenetz dient der Allgemeinheit, die Allgemeinheit nutzt es. Das öffentliche Bildungssystem dient der Allgemeinheit, die Allgemeinheit nutzt es.) Das ist doof, weil man auf diese Weise den Beitragscharakter des Rundfunkbeitrags nicht rechtfertigen kann. Jetzt bedient man sich eines Bauerntricks. Man teilt die Allgemeinheit gedanklich einfach in Gruppen ein - et voilà, schon hat man einen gruppennützigen Vorteil.