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Autor Thema: EuG T-133/07 -> Gleichbehandlung; Unschuldsvermutung; Verhältnismäßigkeit  (Gelesen 1401 mal)

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Nachstehender Entscheidung, wie sie mit Aktenzeichen auch im Titel benannt ist, darf die Info entnommen werden, daß die Mißachtung der nationalen Normen, wie sie ebenfalls im Titel genannt sind, zeitgleich eine Mißachtung der Grundwerte der Europäischen Union darstellen.

In der der Entscheidung geht es um Wettbewerbsrecht, bzw. Kartellrecht, also letztlich um Gleichbehandlung der Unternehmen, die ebenfalls nach den Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und Unschuldsvermutung zu behandeln sind.

Zitiert wird aus dem Wortlaut der Rechtssache T-133/07, wie sie bei EUR-Lex aufgearbeitet worden ist.

Zitat
Zusammenfassung:
12.

[...]
Der Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. das Diskriminierungsverbot verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt.
[...]
Ist es objektiv gerechtfertigt, Rundfunknutzer und Rundfunknichtnutzer gleich zu behandeln? Wenn "Nein", darf diese Gleichbehandlung nicht vorgenommen werden.

Rn. 74
Zitat
[...] Unter den genannten Umständen ist nämlich die insbesondere aus Art. 6 Abs. 2 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten hervorgehende Unschuldsvermutung zu beachten, die zu den Grundrechten gehört, bei denen es sich um allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts handelt. [...]

Rn. 81
Zitat
[...] gilt im Gemeinschaftsrecht nämlich der Grundsatz der freien Beweiswürdigung [...] Diese Rechtsprechung ist auf Art. 53 des EWR-Abkommens übertragbar.

Steht die ARD dem EU-Recht entgegen?

Rn. 229
Zitat
Daher ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Übereinkunft eine Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens ist.

Rn. 230
Zitat
Insoweit liegt eine Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmungen schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten [...]
Würde dieses im Falle der ARD bejaht, läge u. U. ein EU-rechtswidriges Kartell vor. Siehe auch BGH KZR 31/14, wonach die LRA Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sind.

Rn. 264
Zitat
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen über ein Ermessen verfügt, damit sie die Unternehmen dazu anhalten kann, die Wettbewerbsregeln einzuhalten. [...]

Rn. 266
Zitat
[...]  die allgemeinen Rechtsgrundsätze einhalten, zu denen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in ihrer Auslegung durch die Gemeinschaftsgerichte gehören [...]

Rn. 269
Zitat
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist; dabei ist von mehreren geeigneten Maßnahmen die am wenigsten belastende zu wählen, und die verursachten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen

Rechtssache T-133/07
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1565329762045&uri=CELEX:62007TJ0133


Edit "Bürger" - Anmerkung in eigener Sache und da mglw. auch andere vom "EuG" noch nicht so viel gehört oder gelesen haben:
Gericht der Europäischen Union (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Gericht_der_Europ%C3%A4ischen_Union
"Das Gericht der Europäischen Union (EuG, vor dem Vertrag von Lissabon Gericht Erster Instanz oder kurz GEI genannt) ist ein eigenständiges europäisches Gericht, das dem Europäischen Gerichtshof nachgeordnet ist. Die amtliche Bezeichnung in den europäischen Verträgen ist nur kurz Gericht. [...]"


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. August 2019, 00:42 von Bürger«
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