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Autor Thema: Widerspr. gg. Eintrag Schuldnerverzeichn. (Vollstr. ohne Bescheid) > Wie weiter?  (Gelesen 11508 mal)

a
  • Beiträge: 7
OK, Danke.
Das AG war es. ;)

Da wird es ja 2018 spannend.


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1. Beschluss: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Eintragungsanordnung des GV wird zurückgewiesen. (s. Anlage 1)
2. Beschluss: Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung des GV wird zurückgewiesen. (s. Anlage 2)

Ohne die Anhänge zu sehen, diese sind noch nicht freigegeben, die Frage AG oder VG, weil doch das Verfahren abgegeben wurde? Dann dürfte das AG doch keine Entscheidung mehr tätigen oder?

Vom fiktiven AG ans fiktive VG "abgegeben" wurde sehr wahrscheinlich nur das "Erinnerungsverfahren".

Wie wir wissen, werden
- Erinnerungsverfahren §766 ZPO und
- Widerspruchsverfahren gegen Eintragungsanordnung §882 ZPO
als separate Verfahren geführt.

Ich gehe davon aus, dass das Widerspruchsverfahren gegen die Eintragungsanordnung §882 ZPO wohl nicht ans VG abgegeben wird - womöglich, weil dies gar nicht abgegeben werden kann.

Dass dies alles sehr verkorkst ist, ist ja nicht neu... :-\ :-[


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Aus dem in hiesigem Thread unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19911.msg132303.html#msg132303
abgebildeten fiktiven ablehenden Beschluss des AG über den Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung


ist zu entnehmen
Zitat
[...] Mit dem Widerspruch vom [...] wendet sich die Schuldnerseite gegen die Eintragungsanordnung vom [...]
Der Widerspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.
Gründe, dass die Voraussetzungen der Eintragungsanordnung nicht vorlagen, wurden nicht vorgetragen.
[...]
Der Widerspruch war daher zurückzuweisen. [...]
Nach Sichtung des fiktiven Widerspruchs gegen die Eintragung
siehe Erstbeitrag in hiesigem Thread unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19911.0.html
und dort die Anlage
160804 Widerspruch gg. Eintragung Schuldnerverzeichnis an AG.pdf
ist mir immer noch schleierhaft, was man denn bitteschon noch alles vortragen soll, um die Unrechtmäßigkeit des Vollstreckungsersuchens und somit auch die Unrechtmäßigkeit der Eintragung im Schuldnerverzeichnis geltend zu machen, wenn all dies bereits auch schon in der Erinnerung vorgetragen wurde.

Ggf. könnte hier ein persönlicher Termin beim AG bzw. dessen Rechtsantragsstelle helfen, die Eintragung zumindest bis zum Ende des Verfahrens *auszusetzen* bzw. eine zwischenzeitlich evtl. bereits erfolgte Eintragung vorläufig wieder zu löschen...?

Sofern nicht entbehrlich, könnte die "sofortige Beschwerde" ggf. zur Niederschrift ebenfalls direkt beim AG bzw. dessen Rechtsantragsstelle eingelegt werden.
Das AG möge im Rahmen seiner Befugnisse doch bitteschön sagen, wie man einen solchen Antrag unter den bereits ausführlich vorgetragenen Umständen wirksam stellt.
Das gesamte Vollstreckungsverfahren ist in Schwebe - und es kann nicht sein, dass trotz dieses noch nicht abgeschlossenen Verfahrens eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis erfolgt.


Dieses Rechtsgebaren ist einfach nur noch zum Haare raufen!


Die weiteren Ausführungen
Zitat
Es steht dem Schuldner frei, Einwände gegen die der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Bescheide der Gläubigerin dort mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln zu verfolgen.
Gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum AZ 1 BvR 2550/12 steht es den Schuldner frei, ihre Einwände im verwaltungsgerichtlichen Klageweg geltend zu machen.
sind unerheblich (um nicht zu sagen sinnfrei), wenn eben diese Bescheide nicht zugegangen/ nicht bekanntgegeben sind und somit die "dafür vorgesehenen Rechtsmittel" überhaupt noch gar nicht an die Hand gegeben waren.

Auch hier wieder:
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Oktober 2016, 00:27 von Bürger«
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a
  • Beiträge: 7
Hallo,
und noch ein Neues an alle.
Jetzt hat das LG Dresden reagiert (LG, nicht AG oder VG!)
In der Anlage das Schreiben.
Was soll man dazu sagen?


Edit "Bürger":
Anonymisierung musste leider noch ergänzt werden.
Bitte immer gewissenhaft alles anonymisieren!
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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