Bestandskraft eines Verwaltungsaktes bedeutet, dass selbst ein rechtswidriger – nicht aber rechtsunwirksamer (!) – Verwaltungsakt dauerhaft rechtswirksam wird, wenn er nicht fristgemäß (vgl. §§ 70, 74 VwGO [Verwaltungsgerichtsordnung] oder erfolglos angefochten wurde. Die Bestandskraft dient somit der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden.
Das Bundesrecht sagt aber:
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/BJNR012530976.html#BJNR012530976BJNG000702301§ 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
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(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
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3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
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der gegen die guten Sitten verstößt.
Und jetzt kommen die nationalen und europäischen Grundrechte ins Spiel, denn bei Würdigung aller(!) Umstände kann nur die Nichtigkeit festgestellt werden; die Einhaltung der EU-Verbraucherrechte wird im Rundfunkstaatsvertrag festgeschrieben, da es sich beim Rundfunkrecht um europäisches Recht handelt. Bei Umsetzung europäischen Rechts aber ist die Charta der Grundrechte der Europäischen Union rechtsverbindlich einzuhalten, zudem auch die rundfunkspezifischen EU-Verbraucherschutzbestimmungen, (siehe Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste), ausdrücklich auf die Geltung des Artikels 11 der Charta verweisen. Zur Erinnerung; die im Rundfunkstaatsvertrag genannte Richtline 89/552/EWG, hier als EG-Verbraucherrechtdurchsetzungsgesetz benannt ist außer Kraft und durch die Richtlinie 2010/13/EU ersetzt.
Der schwerwiegende Mangel ist die Mißachtung des Artikels 11 der Charta zur Meinungs- und Informationsfreiheit, der ausdrücklich bestimmt, daß es keine behördliche Einwirkung auf den Bürger geben darf.
Der Rundfunk, wenn er denn tatsächlich behördliche Eigenschaften haben sollte, ist auf Grund der verpflichtenden Eigenschaften des Art. 11 der Charta nicht befugt, den Bürger bspw. zwangsanzumelden.
Hat der Rundfunk keine behördlichen Eigenschaften, greifen die europäischen Bestimmungen zu den unlauteren Geschäftspraktiken, die in den gleichen EU-Rundfunkbestimmungen ausdrücklich als für den Rundfunk gültig einbezogen werden. Und nach diesen Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken darf die Nichtreaktion eines Bürgers nicht als Zustimmung gewertet werden.
Im Europathema wurde dieses schon vor Monaten abgehandelt.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;