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Autor Thema: Die Verwaltungsakte einiger Anstalten haben keine wirksame rechtliche Grundlage  (Gelesen 19419 mal)

B
  • Beiträge: 8
Sachsen verweist beispielsweise auf das Bundesrecht mit der Zugangsvermutung durch Postaufgabe...

Jetzt Person A aber verunsichert! Im SächsVwVfg §2 (3) steht: "Für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht".
Oder ist hier etwas anderes gemeint?

Edit Uwe:
Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Oktober 2016, 12:15 von Uwe«

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  • Beiträge: 141
Sachsen verweist beispielsweise auf das Bundesrecht mit der Zugangsvermutung durch Postaufgabe...

Jetzt Person A aber verunsichert! Im SächsVwVfg §2 (3) steht: "Für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht".
Oder ist hier etwas anderes gemeint?

Der Beschluss des LG Tübingen ist insoweit in der Tat fehlerhaft. Zwar gilt das (Bundes-)VwVfG nach § 1 SächsVwVfZG für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend. Allerdings gilt das VwVfG nach § 2 Abs. 3 SächsVwVfZG für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks nicht.

Das heißt aber nicht, dass eine analoge Anwendung der Regelungen des VwVfG für die behördlichen Tätigkeiten des MDR vollkommen ausgeschlossen ist. Welche rechtlichen Regelungen für Verwaltungsverfahren des MDR und anderer Rundfunkanstalten gelten ist in jedem Fall ein interessantes Thema.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Oktober 2016, 02:17 von Bürger«

G
  • Beiträge: 1.548
Als Naturwissenschaftler betrachte ich die Argumentation des Tübinger Richters bezüglich der Anwendung des BundesVwVfG als absolut schlüssig. Wenn das VwVfG BW ausdrücklich nicht gilt, gilt nicht automatisch das BundesVwVfG sondern andere, allgemeinere Gesetze.


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  • IP logged

K
  • Beiträge: 215
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) [des Bundes]
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/

§1 Anwendungsbereich
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html
Zitat
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Oktober 2016, 02:12 von Bürger«
- Omnipräsente Vielschreiber (Trolle) gebrauchen politisch motivierte Foren vielfach als Plattform um ein schon seit langer Zeit existierendes potemkinsches Dorf als funktonierenden Rechtsstaat zu propagieren.
- Horst Seehofer: "Diejenigen die entscheiden sind nicht gewählt und diejenigen die gewählt werden haben nichts zu entscheiden"
- Der deutsche Steuer- und Abgabenkuli stellt den Eliten eine Allmende bereit auf der sich jedes Rindvieh sattgrasen kann.

H
  • Beiträge: 582
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) [des Bundes]
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/

§1 Anwendungsbereich
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html
Zitat
[...]
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
[...]

Ich verstehe das so:
Wenn im Landesrecht etwas geregelt ist, dann greift nicht das Bundesrecht.

Im Verwaltungsverfahrensgesetz NRW z.B. ist der WDR explizit davon ausgenommen. Da eine Regelung im Landesrecht getroffen wurde, gilt das Bundesrecht nicht.

Ergo bleibt es bei der Anwendbarkeit vom Verwaltungsverfahrensgesetz NRW, und damit ist der WDR nicht befugt, danach zu agieren....

Grüße
Adonis


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Oktober 2016, 02:13 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.801
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Zu den Anmerkungen in den letzten Kommentaren siehe bitte auch die tangierenden Diskussionen u.a. unter

Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html

"gilt für [...] Behörden" > Satzbau Bundes-/Landes-VwVfG/VwVG variiert/irritiert
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20398.0.html


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Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

  • Beiträge: 7.410
Das Bundesrecht hat seine Geltung im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung für den Fall ausgeschlossen, daß das Landesrecht über ein entsprechendes Gesetz verfügt. Das Landesrecht verfügt über ein derartiges Gesetz, ergo kann entsprechendes Bundesrecht auch dann nicht angewendet werden, wenn bestimmte Sachverhalte im Landesrecht von der Anwendung durch das Landesrecht ausgeschlossen worden sind.

Interessant wäre diese Angelegenheit bei Betrachtung von Art 31 GG, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht und dieses, weil nix ausgeschlossen wurde, für alle Rechtsbereiche gilt.

Da Rundfunkrecht angeblich Landesrecht ist, ist im entsprechenden Bundesrecht rundfunkspezifisch auch nix geregelt.

Wenn Bundesrecht allerdings zur Anwendung kommen sollte, gilt dieses für das jeweilige vollständige Gesetz in seiner Gesamtheit und nicht nur für ausgewählte Passagen daraus.

Im Übrigen wäre das Bundesverwaltungsgericht auch nicht zuständig, weil Rundfunk ja Landesrecht ist und keine bundesrechtliche Regelung des Verwaltungsrechts zur Anwendung kommt, (in der Theorie); allenfalls Bundesgerichtshof zur Klärung aller Nichtverwaltungsfragen und Bundesverfassungsgericht zur Klärung aller Fragen zur Übereinstimmung mit den Grundrechten bleiben in keinem Falle außen vor.

Es bleibt den Klägern freilich unbenommen, mit Bundesrecht oder Europarecht zu argumentieren, da sie alle Wege des Rechts beschreiten dürfen, allein den Rundfunkanstalten oder Ländern selber bleibt der Weg der Beschreitung höheren Rechts verwehrt, haben sie sich doch auf Landesrecht als für sie geltende Rechtsgrundlage festgelegt.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P

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  • Beiträge: 141
Danke Bürger für die Zusammenstellung.


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  • IP logged

g
  • Beiträge: 860
...
Es bleibt den Klägern freilich unbenommen, mit Bundesrecht oder Europarecht zu argumentieren, da sie alle Wege des Rechts beschreiten dürfen,
allein den Rundfunkanstalten oder Ländern selber
bleibt der Weg der Beschreitung höheren Rechts verwehrt,
haben sie sich doch auf Landesrecht
als für sie geltende Rechtsgrundlage festgelegt.

Das klingt gut, wenn das so ist.
Es stimmt, Rundfunk ist Ländersache.
Und rechtlich gesehen muss dann jedes einzelne Land seine Rechte vertreten, wo wir wieder
dort angekommen sind, dass eben Mehrländeranstalten keine hoheitlichen Rechte über mehrere Bundesländer haben dürften.
Ämter und Behörden werden immer nur innerhalb des Hoheitsgebietes, z.B. Bundesland A tätig.
Für andere Bundesländern haben diese keine Befugnisse, da außerhalb des Hoheitsgebietes.
Eine Mehrländeranstalt hätte dann aber, obwohl nicht mal Behörde, mehr Befugnisse als
echte Behörden.
Mr.X sagt, jede Anstalt eines der 16 Teilgebiete regelt das in eigener Zuständigkeit,
so wie es an sich vorgegeben ist. Bundesland A mit den Einwohnern des Bundeslandes A.
Köln hat kein Mitspracherecht.


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D
  • Beiträge: 110
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) [des Bundes]
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/

§1 Anwendungsbereich
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html
Zitat
[...]
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
[...]

Ich verstehe das so:
Wenn im Landesrecht etwas geregelt ist, dann greift nicht das Bundesrecht.

Im Verwaltungsverfahrensgesetz NRW z.B. ist der WDR explizit davon ausgenommen. Da eine Regelung im Landesrecht getroffen wurde, gilt das Bundesrecht nicht.

Ergo bleibt es bei der Anwendbarkeit vom Verwaltungsverfahrensgesetz NRW, und damit ist der WDR nicht befugt, danach zu agieren....

Grüße
Adonis
Nur kümmern sich die Verwaltungsgerichte nicht um geltende Gesetze. Hab ich in Dssd so erlebt.



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Recht haben und Recht kriegen. In Deutschland so schwer wie in einer Bananenrepublik.

 
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