Das Bundesrecht hat seine Geltung im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung für den Fall ausgeschlossen, daß das Landesrecht über ein entsprechendes Gesetz verfügt. Das Landesrecht verfügt über ein derartiges Gesetz, ergo kann entsprechendes Bundesrecht auch dann nicht angewendet werden, wenn bestimmte Sachverhalte im Landesrecht von der Anwendung durch das Landesrecht ausgeschlossen worden sind.
Interessant wäre diese Angelegenheit bei Betrachtung von Art 31 GG, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht und dieses, weil nix ausgeschlossen wurde, für alle Rechtsbereiche gilt.
Da Rundfunkrecht angeblich Landesrecht ist, ist im entsprechenden Bundesrecht rundfunkspezifisch auch nix geregelt.
Wenn Bundesrecht allerdings zur Anwendung kommen sollte, gilt dieses für das jeweilige vollständige Gesetz in seiner Gesamtheit und nicht nur für ausgewählte Passagen daraus.
Im Übrigen wäre das Bundesverwaltungsgericht auch nicht zuständig, weil Rundfunk ja Landesrecht ist und keine bundesrechtliche Regelung des Verwaltungsrechts zur Anwendung kommt, (in der Theorie); allenfalls Bundesgerichtshof zur Klärung aller Nichtverwaltungsfragen und Bundesverfassungsgericht zur Klärung aller Fragen zur Übereinstimmung mit den Grundrechten bleiben in keinem Falle außen vor.
Es bleibt den Klägern freilich unbenommen, mit Bundesrecht oder Europarecht zu argumentieren, da sie alle Wege des Rechts beschreiten dürfen, allein den Rundfunkanstalten oder Ländern selber bleibt der Weg der Beschreitung höheren Rechts verwehrt, haben sie sich doch auf Landesrecht als für sie geltende Rechtsgrundlage festgelegt.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
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