Person A hat sich Nummer 3 und 6 des Audios "Diskussionsportal für den Aktionstag in Karlsruhe am 03.10.16" angehört.
Soweit Person A sich das richtig eingeprägt hat, möchte er gerne zu gesonderten Stellen was sagen, was gerne korrigiert werden kann, da Person A ein waschechter Laie ist:
Das BVerFG hat 2003 entschieden, dass unmittelbar in einem Gesetz - welches einer Abgabe seitens des Bürger bedarf, im Gegenzug als Schutz der Bevölkerung vor willkürlichen Abgabenexplizit, explizit drin stehen muss, was im Gegenzug dafür geleistet wird.
Im RStV steht allerdings nicht explizit drin, wofür etwas zu bezahlen ist, was einer Abgabe rechtfertigt. Dies wäre aus diesem Grund schon einmal ein Formeller Mangel.
Die Bundesverwaltungsgerichte und ihre Vorinstanzen gehen aber schon die zweite Stufe der materiellen Prüfung an, obwohl Stufe 1 der Formellen Prüfung noch gar nicht geklärt ist. Wenn man auf diesen Fehler hinweist, nehmen sie entweder keine Stellung dazu oder weisen nur in einem Nebensatz darauf hin, anstatt eine ernst zu nehmende, substanzielle Begründung zu liefern (BVerFG 2003).
Dass das BVerFG seine Haltung seiner Entscheidung aus dem Jahr 2003 ändert, ist aber gering.
---> Inwiefern hätte man das mit der Formellen Fehler im Widerspruch darlegen müssen bzw. sollte man sowas in die Klage schreiben?
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R.A. Bölck nimmt Stellung zur Entscheidung des L.G. Tübingen vom 16.09.16. Es wurde entschieden, dass der SWR für BW - anders als Behörden - nicht das Privileg hat zu entscheiden, dass als einfach aufgegebene Post, nach 3 Tagen den Status "zugestellt" erhält. Für diesen Status wäre eine mitgelieferte Zustellungsurkunde nötig, was aus Kostengründen nicht gemacht wird. Diese Entscheidung ist aber noch nicht entgültig, da die Rechtsbeschwerde noch nicht zugelassen wurde.
---> Diese Entscheidung betrifft zwar erstmal nur BW, aber was wäre wenn Person A auch sagen würde, bei ihm in Brandenburg wurde der Ablehnende Bescheid niemals zugestellt? Der Bescheid tritt dann halt nicht in Kraft, solange es nicht das Gegenteil bewiesen wird.
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Dann ging es um die Voraussetzungen einen Beitrag erst erheben zu dürfen.
Im Grundgesetz gibt es zwar kein Beitragsgesetz im klassischen Sinn , aber die Voraussetzungen kann man den Entscheidungen und Urteile anderer Art von z.B. dem BVerFG entnehmen.
Es muss eine spezifische Beziehungen zwischen zwei Punkten geben. Z.B. zwischen Rundfunkanstalten und der Inhaber einer Wohnung.
Die Verbreitung elektromagnetischer Schwingungendes Runkfunks durch den Fernseher dient den Rundfunkanstalten als Beziehungspunkt mit dem Inhaber. Fällt dieser aber weg, weil die Wohnung keinen Fernseher hat, verbleibt allein der Inhaber ohne den genannten Beziehungspunkt.
Damit das Prinzip aber funktierniert brauch es immer auch ein verknüpfendes Element.
---> Diesen Punkt halte ich für sehr einleuchtend. Gerade auch der Wortlaut mit den elektromagnetischen Schwingungen wird § 2(1) RStV erwähnt. Aber wo keine Schwingungen sind (also auch kein Fernseher), sollte doch auch der Vertrag keine Anwendung finden oder? Sollen die mir doch das Gegenteil beweisen, dass doch Schwingungen von einem Gerät ausgeht?
Dann erklärte er das Prinzip noch sehr einleuchtend an dem imaginären "Wegebenutzungsbeitrag" oder dem "Strombeitrag". Erklärungen spare ich mir hier mal dazu, mit dem Fazit: "Man kann nicht alles bebeitragen".
Eine weitere Voraussetzung für eine Erhebung war, dass Tatsachenannahmen der Realität entsprechen müssen. Die Annahme, dass jeder ein Fernsehgerät besitzen KANN, rechtfertigt aus sicht der Rundfunktanbieter die Maßnahme, dass jeder den gleichen Beitrag zahlen soll. Tatsachenannahmen erheben Statistikbehörden. Diese aber meist nur auf Bundes- und nicht auf Länderebene. Daher kommen auch verschiedene Zahlen heraus über diejenigen die einen Fernseher haben oder nicht (Berlin 90%?, Bundesweit aber 96%?) Es wird also mit der Erhebung auf Bundesebene typisiert was nicht sein soll.
Das BVerFG hat am 25.06.14 im Zuge von Straßenausbaubeiträgen erklärt, dass die "Nicht-beitragspflichtige Allgemeinheit" dafür nicht bebeitragt werden darf.
Dagegen sagte ein SWR Justiziar das allerdings so die Finanzlast auf alle Bürgerinnen und Bürger gleichmäßig verteilt wäre. Er sprach demnach gegen das Urteil des BVerFG.
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Ich mir die Audios interessiert angehört. Entschuldigt wenn ich vielleicht was falsch formuliert oder geschrieben habe. Kurz vor Mitternacht könnte ich gleich an der Tastatur einpennen. Ich wollte das aber noch loswerden, auch wegen der eventuellen Klage, welche Person A die nächsten Tage einreichen müsste.
Denn so gut die Audios auch sind, bräuchte Person A Hilfe, was sie in ihrer 1. Klage reinschreiben müsste und was besser erst im späteren Nachtrag.
Das, was in den Audios gesagt wurde, wäre doch eher was für einen früheren Widerspruch besser gewesen oder?
Soll die 1. Klage nur kurz oder länger sein?Ich würde mir gerne ein paar Klageschriften aus 1. Instanz hier durchlesen, finde aber keine größere Auswahl aus aktuellen Beiträgen. Ich komme auch mit den ganzen visuellen Formatierungen nicht klar. Da bekomm ich schnell Kopfschmerzen. ^^
Vielleicht wäre ja jemand so nett und verlinkt mir einen Thread zu Klagebeispielen von anderen Leuten als Inspiration für die fiktive Person A.
Edit "Bürger":
Beitrag musste zum Ende hin leider angepasst werden. Ich schiebe es mal der späten Stunde und der Verfassung der fiktiven Person A zu...
Bitte aber immer (und konsequent) die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.