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Autor Thema: Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?  (Gelesen 24121 mal)

P
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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
https://books.google.fr/books?id=HI7AMHVjfc8C&printsec=frontcover&hl=de#v=onepage&q&f=false

(…)
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit

3.1.2 Vorrang des Gesetzes

Der Vorrang des Gesetzes verlangt, dass die Verwaltung all diejenigen Maßnahmen unterlässt, die einem Gesetz widersprechen. Diese Gesetzesbindung beinhaltet die Elemente Anwendungsgebot und Abweichungsgebot.

So verpflichtet das Anwendungsgebot Verwaltungen, Rechtsnorme, für deren Ausführungen sie zuständig sind, auch tatsächlich auszuführen (vollziehen). Die Behörden haben insbesondere Gesetze ihrem Inhalt und Zweck entsprechen umzusetzen; die dazu erforderlichen Maßnahmen müssen sie ergreifen, Handlungen, die diese Pflicht vereiteln oder entwerten könnten, haben sie zu unterlassen.

„In einem demokratischen Rechtsstaat gehört es zur vornehmsten Pflicht der öffentlichen Verwaltung, Gesetz und Recht zu wahren (Art. 20 GG). Sie muss insbesondere beim Ermessensgebrauch und dem Erlass von Verwaltungsakten die geltenden Rechtsvorschriften strikt einhalten. Hierzu gehört die Pflicht, rechtswidrige Vorhaben nicht zu genehmigen und gegen rechtswidriges Handeln zuzuschreiten.“
(…)
+++
Danke Marga!
Das entspricht auch dem Uniskript von Haase Rechtsschutz gegen öffentlich-rechtliche Zwangsmaßnahmen einer Behörde, 2010. . Das müssen jetzt nur noch die Richter verstehen...


Das Gesetz ist absolut Lueckenhaft und handwerklich miserabel, in einem rechtlichen Zwielicht entstanden, das es jeder sizilianischen Mafia ehre erweisen wuerde.
Manchmal frage ich mich, ob es tatsächlich ein unbeabsichtigter Fehler war, so viele Lücken und Regelungsdefizite zu lassen. Denn im Endeffekt gehen diese Lücken alle zulasten der Bürger und nicht, wie normalerweise üblich, zu Lasten der "Behörde". Und wo es kein Gesetz gibt, da gibt es auch nicht die Möglichkeit, sich richtig zu wehren.



In diesem Sinne gibt es noch eine zugrunde legende Frage: Muessen es den Verwaltungsakte sein?
Die Gegenfrage: Was den sonst? fuehrt auf die krux des ganzen Systems zurueck: Ja, was ist den dieser OeR Runfunk eigentlich fuer eine Organisation, wo steht die im GRundgesetz, was ist dieser BS und woher legitimiert sich diese Organisation eigentlich?
Das ist genau die Frage: Müssen Zwangsanmeldungen Verwaltungsakte sein?
Im Sinne der Rechtssicherheit der Bürger sollte die Antwort eindeutig "Ja" lauten. Denn nur ein VA kann rechtswirksam sein und vor dem VG angegriffen werden. Eine reine Information über eine Anmeldung hat keine Außenwirkung und kann darum auch nicht verbindlich sein, zumindest dann nicht, wenn es keine Anmeldung im Sinne des § 126 BGB gab.
Eines müßte aber eigentlich doch klar sein:
-> Wenn ein Gesetz eine bestimmte Form vorgibt (Anmeldung als willentlichen Akt gem. § 126 BGB), dann muß diese Form gewahrt werden.
-> Wenn ein Gesetz einer Behörde Möglichkeiten vorgibt, zu ihrem "Recht" zu kommen (Ordnungwidrigkeits- bzw. Zwangsverfahren), dann kann die Behörde nur von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen und darf nicht einfach irgendetwas anderes machen.
-> Wenn es für eine bestimmte Vorgehensweise kein Gesetz gibt, dann ist diese Vorgehensweise nicht von einem Gesetz gedeckt und damit unrechtmäßig.
So das VG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2003, 3 K 1256/03, Rn: 19:
Zitat
Mit den o.g. Urkunden kann der Beweis erbracht werden, dass der Beauftragte der Rundfunkanstalt die darin festgehaltenen Eintragungen gemacht hat (vgl. §§ 98 VwGO, 416 ZPO). Ein darüber hinausgehender Beweiswert könnte diesen Urkunden nur dann zugemessen werden, wenn es sich um öffentliche Urkunden i.S.d. § 415 Abs. 1 ZPO handelte. Eine öffentliche Urkunde erbringt nämlich unter Ausschluss richterlicher Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) vollen Beweis für die Abgabe der beurkundeten Erklärung (§§ 415 Abs. 1, 417 ZPO) bzw. der beurkundeten Wahrnehmung oder Handlung der Behörde (§ 418 ZPO). Das Anmeldeformular und der zugehörige Besuchsbericht sind indes keine öffentlichen Urkunden (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 6.4.1998 - 3 K 2250/97 -; a.A. VG Mainz, Urteil vom 6.5.1999 - 7 K 2014/98 -, NVwZ 2000, 228). Als öffentliche Urkunden gelten gem. § 415 Abs. 1 ZPO nur solche Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind. Der Beauftragte des Beklagten ist zunächst keine mit öffentlichem Glauben versehene Person i.S.d. § 415 ZPO. Denn hierunter fallen nur solche Personen, die, wie etwa Notare oder Urkundsbeamte, durch staatliche Ermächtigung zur Beurkundung bestellt sind (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Auflage, RNr. 5 zu § 415). Der Beauftragte des Beklagten ist auch keine Behörde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO. Zwar hat die beklagte Rundfunkanstalt als Anstalt des öffentlichen Rechts kraft Gesetzes hoheitliche Befugnisse (etwa die Erhebung und Vollstreckung von Gebühren, vgl. § 7 RGebStV); ihr Behördencharakter steht daher nicht in Frage. Der Beauftragte des Beklagten gehört aber als freiberuflich Tätiger nicht der Rundfunkanstalt an; er konnte daher auch nicht mit Wirkung für die Rundfunkanstalt handeln. Der Beauftragte ist auch nicht als Beliehener mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet. Das wäre nur dann der Fall, wenn ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes öffentlich-rechtliche Befugnisse übertragen worden wären (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, RNr. 58 zu § 1; BVerwG, Urteil vom 18.5.1995 - 7 C 58.94 -, BVerwGE 98, 273). Das ist nicht der Fall. Zwar ist in § 10 der Satzung des Beklagten bestimmt, dass die Beauftragten berechtigt sind, für den Südwestrundfunk die gesetzlich bestimmten Auskünfte zu verlangen und Anzeigen gem. § 3 Abs. 1 RGebStV entgegenzunehmen. Selbst wenn damit den Beauftragten hoheitliche Befugnisse übertragen worden sein sollten, fehlte es an der hierfür erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Aus der Bestimmung des § 4 Abs. 7 RGebStV, wonach die Landesrundfunkanstalten u.a. ermächtigt werden, Einzelheiten des Anzeigeverfahrens durch Satzung zu regeln, kann mangels Konkretisierung keine Befugnis des Südwestrundfunks zur Übertragung von Hoheitsrechten auf Private abgeleitet werden.
Dieser Fall ist nicht ganz mit der jetzigen Situation vergleichbar. Damals wurde eine Frau zwangsangemeldet, weil ein Gebührenbeauftragter ein Fernsehgerät in ihrer Wohnung gesehen haben will.
Allerdings geht es um die Wirksamkeit von Zwangsanmeldungen. Eine Zwangsanmeldung darf nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen.

Abgesehen davon, kann es nicht egal sein, ob die Zwangsanmeldung durch den BS, ohne Verweis auf die zuständige LRA, bestätigt wird oder durch die LRA selbst. Denn ein Bürger, der sich nicht angemeldet hat und dann eine Bestätigung durch den BS bekommt, weiß ja gar nicht, bei welcher LRA er nun eigentlich angemeldet ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. März 2016, 11:52 von Philosoph«
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

j
  • Beiträge: 265
Im Grunde sind es ja zwei relativ klare Punkte die man hier angeht, und die sich in meinen Augen auch nicht trennen lassen:

1. Die Institution Beitragsservice/BS - was ist das eigentlich?
2. Die Zwangsanmeldung

Was man aus dem Rfstv entnehmen kann, ist das jeder Wohnungsinhaber - also jeder Bewohner - zur Anmeldung verpflichtet ist - bei der zustaendigen LRA.
Das ist schon an sich ein seltsamer Vorgang, weil ich nicht unbedingt wissen muss, was meine zustaendige LRA eigentlich ist und es insgesamt seltsam anmutet, das jemand etwas von mir will, ich mich aber bei ihm melden muss.
Zum Vergleich: Zwar muss ich mich bei Kauf eines KFZs auch bei der Zuslassungsstelle melden, erhalte dann aber in der Folge einen KFZ Steuerbescheid.
Die Koppelung mit der Wohnung und der LRA muss man ja auch erstmal verstehen, bei einem KFZ ist es doch langlaeufig bekannt, das man dafuer Steuer zahlt und man gibt es ja bei der Anmeldung mit an.
Selbst wenn der Rfstv also so gueltig ist, was ja noch garnicht klar ist, weil es eben gerade hoechstrichterlich geklaert wird, begeht man nach ihm maximal eine Ordnungswiedrigkeit.
Jedoch habe ich noch nicht einmal ein Verfahren wegen eine rOrdnungswiedrigkeit gegen einen Nicht-Anmelder aber Wohnungsinhaber gesehen. Liegt vlt. auch daran das es nicht eindeutig ist, kann eine WOhnung doch meherere Inhaber, aber nur einen Beitragsschuldner haben.
Eigentlich muesste also die zustaendige LRA Ordnungswiedrigkeitsverfahren nach dem  Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) einleiten.
Warum das nicht geschieht, ist mir eigentlich ein Raetsel, zumal die Bussgelder doch eine schoene Einnahmequelle sein duerften?

Statt dessen diese Zwangsanmeldung, die ein ziemlich einmaliger Vorgang in der dt. Verwaltung ist. Das Schreiben zur Zwangsanmeldung war, zuminderst bei einer bekannten Person X, ein formloses Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung und ohne jeglichen Bescheidscharakter, der Titel: "Bestaetigung der Anmeldung", zugestellt mit normaler Post, mit dem Briefkopf einer Instituation Beitragsservice. Die fuer Person X wohl zustaendige LRA BR geht nicht im geringsten daraus hervor, das Schreiben erinnter an vorher und nacher eingegangenen Schreiben mit dem Titel " Mahnung" "Erinnerung an ihre Rundfunkbeitraege", "Der Rundfunkbeitrag - von allen fuer alle".

Jeder Buerger der dieses Schreiben erhaelt oder es sieht wird ihm einen fromlosen, rein informellen Charakter unterstellen.Schon alleine deshalb kann dieses Schreiben keinen Verwaltungsakt darstellen.

Die Frage ist aber, ob, und wenn ja auf welcher Grundlage, eine Instituation - oder was auch immer der BS sein will/soll - fuer jede Wohung fuer die er kein Beitragskonto hat, eines eroeffnen kann, auf einen beliebigen Wohnungsinhaber.
Der 15. Rfstv. gibt das in meiner Interpretation nicht her, das vorgesehene Verfahren dort heisst "Verwaltungszwangsverfahren" und erfodert einen Bescheid.
Das Vergehen ist eine Ordnungswiedrigkeit, aber ein zugehoeriges Verfahren hat bisher noch keine LRA eingeleitet?

Bleibt nurnoch die Frage, wann die dt. Richter dieses Gesetz auch mal lesen, und dan verstehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. März 2016, 22:57 von Bürger«

k
  • Beiträge: 29
Im Grunde sind es ja zwei relativ klare Punkte die man hier angeht, und die sich in meinen Augen auch nicht trennen lassen:

1. Die Institution Beitragsservice/BS - was ist das eigentlich?
2. Die Zwangsanmeldung

Was man aus dem Rfstv entnehmen kann, ist das jeder Wohnungsinhaber - also jeder Bewohner - zur Anmeldung verpflichtet ist - bei der zustaendigen LRA.

Bleibt nurnoch die Frage, wann die dt. Richter dieses Gesetz auch mal lesen, und dan verstehen.

Das ist echt Interessant. Der Schwager eines Kollegen wurde auch zwangsangemeldet. Inzwischen erfreute er sich über die Vollstreckung von nie erhaltenen Beitragsbescheiden.
Leider wurde jedes Rechtsmittel zurückgewiesen. Er bezahlte dann unter Zwang beim GV. Das hat er nun auch schriftlich.
Es wurde also bei Ihm ohne (s)eine Unterschrift und ohne eines Vorhandenseins irgendwelchen Schriftverkehrs oder Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt.
Der Schwager ist auch der Meinung dass auf diesem Weg keine Verwaltungsakte entstehen können und dass das Verwaltungszwangsverfahren hätte angewendet werden müssen.
Die Frage ist nun: Kann man aus diesem Sachverhalt den BS oder die LRA verklagen? Wenn ja, auf was? Monatl. 17,50€? ;-)
Der (finanzielle) Nachteil des nicht - angewandten Verwaltungszwangsverfahren müsste ja bestimmt nachgewiesen werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Mai 2016, 13:55 von Uwe«

  • Beiträge: 710
Mal etwas zum Nachdenken:

Liest man sich mal die Rundfunkbeitragssatzung der zuständigen LRA (z.B. des Bayerischen Rundfunks) durch, so könnte man über folgenden § stolpern:

Das Dokument ist aber noch von 2011 und handelt von "Gebühren"
Zitat
"BR-Satzung zu Rundfunkgebühren "

Ansonsten wird das schriftliche vermutlich durch das Meldegesetz ausgehebelt.
Die ausdrückliche schriftl. Form kann in Zustand der Verweigeruntg der Auskunft dann eingeholt werden, nach Bundesmeldegesetz.

BMG - § 33 und § 34, § 17, § 49,  § 48


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Ich möchte diese sehr interessante Diskussion noch einmal mit der Frage anregen, ob man nicht auch so etwas wie ein Recht auf ein Verwaltungszwangsverfahren hat.
Dies müsste ja eigentlich der einzig mögliche Wege bei jemanden gewesen sein, der dem Beitragsservice in Schreiben (sinngemäß) geantwortet hat, dass dieser ihn mal könne und dieser jemand weder bereit sei, in der Angelegenheit eine Auskunft zu erteilen noch eine Anmeldung vorzunehmen.


Edit "Bürger":
Die Frage "Recht auf ein Verwaltungszwangsverfahren" wäre ein vom Kern-Thema des hiesigen Threads abschweifende eigenständige Frage und daher bitte - entsprechend ausgearbeitet und aufbereitet - in einem separaten Thread zu behandeln.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2016, 23:43 von Bürger«
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Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
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