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Autor Thema: VerwG schickt Pressemitteilung zu den Rev-Verfahren am 16/17.03.16 an Kläger  (Gelesen 8401 mal)

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Super, dann kann man endlich wieder Spass mit dem Rundfunkbeauftragtendienst haben!

Dir ist sicher klar, dass ich meine Prognosen nur meiner privaten Glaskugel entnehme. Also nicht schon anfangen zu feiern.

M. Boettcher
Dass der Gerätebezug wieder hergestellt wird, befürchte ich auch. Man sollte vielleicht vorsorglich seine Geräte abmelden, rückwirkend zum 01.01.2013.
Weitere Möglichkeit:
Es wird an die Gerichte zurückverwiesen, die bitte die bisherigen Urteile des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigen sollen. Dadurch werden wieder Jahre der ungerechten Zwangsfinanzierung gewonnen.


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@drboe

Den Entscheidungen des BVerfG ist zu entnehmen, daß es primär dann Beschwerden nicht zur Entscheidung annimmt, wenn es in der Sache bereits darüber entschieden hat.

Ein Nichtannahmebeschluß - 2 BvR 282/13 - vom 04. November 2015 http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/11/rk20151104_2bvr028213.html;jsessionid=AC0122C057D93AAE392EC2460A98E5F2.2_cid370

Rz. 6
 
Zitat
[...]Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. [...]

Hinsichtlich des europäischen Rechtes hat es ja 2 relativ aktuelle Entscheidungen; die

Entscheidung zur EZB - 2 BvR 2728/13 - vom 21. Juni 2016 http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/06/rs20160621_2bvr272813.html;jsessionid=3759E22EC72FC07644CABBFC75F616B4.2_cid392

Rz. 118
Zitat
[...] Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht gilt grundsätzlich auch mit Blick auf entgegenstehendes nationales Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 129, 78 <100>) und führt bei einer Kollision in aller Regel zur Unanwendbarkeit des nationalen Rechts im konkreten Fall (vgl. BVerfGE 126, 286 <301>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 38; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. November 2015 - 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12 -, juris, Rn. 15, 19).

Zur Vorlagepflicht an den EuGH -  2 BvR 221/11 - vom 15. Dezember 2016 http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/12/rk20161215_2bvr022111.html

Rz. 30
Zitat
a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, CILFIT - C-283/81 -, Slg. 1982, 3415, Rn. 21; weiterentwickelt in EuGH, Urteil vom 17. Mai 2001, TNT Traco - C-340/99 -, Slg. 2001, I-4109, Rn. 30 ff.; EuGH, Urteil vom 15. September 2005, Intermodal Transports - C-495/03 -, Slg. 2005, I-8151, Rn. 33 ff.; EuGH, Urteil vom 9. September 2015, X/Inspecteur van de Rijksbelastingdienst - C-72/14 -, EU:C:2015:564, Rn. 55 ff.; EuGH, Urteil vom 9. September 2015, João Filipe Ferreira da Silva e Brito u. a./Estado português - C-160/14 -, EU:C:2015:565, Rn. 38 ff.; vgl. insgesamt Wolff, in: AöR 141 <2016>, S. 40 <55 ff.>) muss ein letztinstanzliches nationales Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. auch BVerfGE 82, 159 <193>; 128, 157 <187>; 129, 78 <105 f.>; 135, 155 <231 Rn. 178>).

Zur Garantie des gesetzlichen Richters - 1 BvR 2142/11 - vom 16. Dezember 2014 http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/12/rs20141216_1bvr214211.html;jsessionid=CC64A43B59782A3CE8E9D57AE0DA73B8.2_cid392

Zitat
2.   Ein Fachgericht, das entgegen Art. 100 Abs. 1 GG die Vorlage zur Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht unterlässt, weil es in nicht vertretbarer Weise die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des betreffenden Gesetzes annimmt, verletzt die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

Nimmt man jetzt an, daß der EuGH als letzte und höchste gerichtliche Instanz der Europäischen Union als gesetzlicher Richter anzusehen ist, weil Rundfunkrecht nun einmal europäisches Recht ist, darf die Qualität der juristischen Ausbildung mehr als hinterfragt werden.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

G
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M. Boettcher

Klar, wenn aber vielleicht noch Hoffnung besteht, werfe ich das Hausverbotsschild, den Hundegebellgenerator, den Teer und die Federn noch nicht fort.


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P
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Hallo allerseits,

in dem folgenden fiktiven Fall hat eine fiktive Person nun ebenfalls Klage beim Berliner Verwaltungsgericht eingereicht:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19978.msg140534.html#msg140534

Dies insbesondere auch - jedoch nicht abschließend -, um als Nahziel die unbeirrte Vollstreckungspraxis von RBB und GEZ in dem fiktiven Fall zu stoppen.

Wir würden uns sehr freuen über einen Austausch mit allen weiteren fiktiven Personen, die in Berlin Klage eingereicht haben. Zu allen weiteren fiktiven Details freuen wir uns über direkte Nachrichten per Messenger.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
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Ein Nichtannahmebeschluß - 2 BvR 282/13 - vom 04. November 2015 http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/11/rk20151104_2bvr028213.html;jsessionid=AC0122C057D93AAE392EC2460A98E5F2.2_cid370

Nur weil in diesem Fall die Begründung u. a. darauf beruht, dass nach Ansicht der Vorprüfer ein entsprechender Fall schon früher entschieden wurde, muss das nicht in allen Fällen (primär) auf dieser Bewertung beruhen. Es gibt m. W. keine Regeln zur Ablehnung von Beschwerden, sondern nur noch Gründe/Maßstäbe nach denen angenommen wird. Dies ist Folge der hohen Belastung des Gerichts.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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