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Autor Thema: Bundesverwaltungsgericht: Urteilsbegründungen anhand Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG  (Gelesen 1921 mal)

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  • Beiträge: 39
Hallo,

Gerade bereite ich meine Klage für das Verwaltungsgericht vor und habe dazu auch einige Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17./18. März gelesen. Was mich dabei verwundert: In der Urteilsbegründung wird oft auf das Grundgesetz verwiesen, nämlich auf "Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG". Als auffälligsten Satz finde ich diesen hier:
"Das Bundesverfassungsgericht leitet auch Inhalt und Reichweite dieses Auftrags unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG her"

Aha! Der vollständige Artikel lautet so:
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html
Zitat
Art 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Ist dann der besagte Satz, aus dem der ÖRR seine Legitimation schöpft, genau dieser?
Zitat
(1) [...] Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. [...]

Es tut mir leid, aber ich muss so naiv fragen:
Artikel 5 ist Teil der Grundrechte, die eigentlich das Individuum schützen sollen. Wie kann es nun sein, daß in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht und sogar schon in voherigen Rundfunkurteilen dieser eine Satz als Legitimationsbasis für den ÖRR und dessen aktuelle Finanzierung herangezogen wird? Eigentlich muss doch der gesamte Absatz für den Bürger ausgelegt werden, zielt er doch darauf ab, dass der Staatsbürger sich selbstbestimmt informieren darf. Das war eingentlich ein Teil meiner Klagebegründung...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. August 2016, 00:03 von Bürger«

  • Beiträge: 3.237
Das Bundesverfassungsgericht hat in vielen Urteilen den Auftrag des örR präzisiert. Suche nach Rundfunkurteile dürfte weiterhelfen.


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  • Moderator
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Artikel 5 ist Teil der Grundrechte, die eigentlich das Individuum schützen sollen. Wie kann es nun sein, daß in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht und sogar schon in voherigen Rundfunkurteilen dieser eine Satz als Legitimationsbasis für den ÖRR und dessen aktuelle Finanzierung herangezogen wird? Eigentlich muss doch der gesamte Absatz für den Bürger ausgelegt werden, zielt er doch darauf ab, dass der Staatsbürger sich selbstbestimmt informieren darf. [...]

...nicht nur. Dem Rundfunk wird ebenfalls Grundrechtsträger-Status zugesprochen und ihm eine sog. "dienende Freiheit" zugebilligt.

Es ist die "Abwägung" (wahlweise auch "Ausspielung") der
- Grundrechte des Bürgers gegen die
- Grundrechte des Rundfunks
was die derzeitige Rundfunkgesetzgebung so brisant macht.

Hierzu bitte auch die Suchfunktion des Forums bemühen - diese liefert mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Artikel 5"/ "Grundgesetz" etc. bereits ausreichend Ergebnisse - so u.a. auch dies

Rundfunkfreiheit - Kratzmann untersucht Art. 5 GG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15767.0.html

Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18806.0.html
usw.


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