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  • Düsseldorfer Verwaltungsgericht, 10.11.15, 12.15 Uhr: 10. November 2015

Autor Thema: Mündliche Verhandlung VG Düsseldorf, 10.11.15, 12.15 Uhr  (Gelesen 11659 mal)

I
  • Beiträge: 434
Europarecht wird abgewiesen mit dem Argument, es handele sich beim Rundfunkbeitrag um eine Altbeihilfe.

Vielleicht hilft dir dies auch weiter:

https://books.google.de/books?id=waChBgAAQBAJ&pg=PA158&lpg=PA158&dq=Altbeihilfe&source=bl&ots=6aTcUyfPwc&sig=cregQDGZQ80dPiV74nb3Hc3_2Uo&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwiCxqitkLDJAhUCFg8KHYY7D18Q6AEIMjAD#v=onepage&q=Altbeihilfe&f=false

Prozedurale Folgen aus dem Beihilfecharakter der Rundfunkgebühr
"... Unter dem Begriff der Altbeihilfe i.S.d. Art. 93 Abs. 1 EGV fallen Zuwendungen, die entweder vor der Gründung der vormaligen EWG am 1.1.1958 Bestand hatten oder von der Kommission genehmigt worden sind. (vgl. EuGH, Rs. C 44/93 (Namur-Les Assurance du Credit), Slg. 1994, I-S. 3829 (3876; Rawlinson, in: Lenz, Art 93, Rdnr. 5; Rengeling, Beihilferecht, S. 42; v. Wallenberg, in: Grabitz/Hilf, Art. 93, Rdnr. 4; Wenig, in: Groeben/Thiesing/Ehlermann, Art. 93, Rdnr. 4). Für Beihilfen in den neuen Bundesländern gilt der 3.10.1990 als Stichtag.
Hinsichtlich der Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist zu unterscheiden. Soweit das Programmentgelt Landesrundfunkanstalten in den neuen Bundesländern zufließt, ist von einer Neubeihilfe i.S.d. Art. 93 Abs. 3 S. 1 EGV auszugehen, weil diese organisatorisch selbstständigen Rundfunkanstalten erst nach der Einbeziehung des Gebietes der ehemaligen DDR in den Geltungsbereich des EG-Vertrages gegründet wurden (vgl. etwa ORB-G v. 25.9.1991; MDR-StV zwischen Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen v. 30.5.1991). Als Neubeihilfe ist auch die Gebührenfinanzierung des "ZDF" zu bewerten, das erst aufgrund des Staatsvertrages vom 6.6.1961 den Sendebetrieb aufnehmen konnte. Mit Blick auf die Landesrundfunkanstalten in den alten Bundesländern war hingegen ursprünglich von einer Altbeihilfe auszugehen, weil die Finanzierung dieser Sender aus Rundfunkgebühren vor dem 1.1.1958 bestand (Die "ARD" bestehend aus den Landesrundfunkanstalten "Radio Bremen", "SDR", "BR", "HR", "NWDR", wurde am 5.8.1950 gegründet; die Gründung des "SWF" erfolgte 1951, die des "SFB" 1953, die des "WDR" 1954, die des NDR 1955 und die des "Saarländischen Rundfunks" 1956; vgl. Hermann, Rundfunkrecht, § 4, Rdnr. 34 ff.; eine Hörfunkgebühr wird bereits seit dem 1.4.1924 erhoben; vgl. Media Perspektiven, Daten zur Mediensituation in Deutschland 1996, S. 4). Allerdings verlieren solche Hilfsgelder ihren Charakter als Altbeihilfen, wenn Sie im Laufe ihrer Gewährung eine wesentliche Änderung erfahren. Rechtlich sind sie dann als umgestaltete Beihilfen i.S.d. Art. 93 Abs. 3 S. 1 2. Alt. EGV zu bewerten, die gleichfalls der Notizierungspflicht unterliegen (vgl. EuGH, Rs. C 44/93 (Namur-Les Assurance du Credit), Slg. 1994, I-S. 3829 (3872 ff.). ...
"

Der Rest lässt sich auch sehr interessant lesen und dürfte für dich wichtig sein, denn dem Richter seine Pauschalaussage Rundfunkbeitrag = Altbeihilfe dürfte nach der Änderung nicht mehr tragbar sein. Denn durch die Änderung von der Gebühr für Empfangsgeräte zum Beitrag pro Wohnung dürfte es keine Altbeihilfe, sondern eine umgestaltete Beihilfe sein.


https://de.wikipedia.org/wiki/Beihilfe_%28EU%29#Anzeigepflicht.2FNotifizierung
Notizierungspflicht
Zitat
Nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEU-Vertrag sind Beihilfen unter obigen Voraussetzungen vor ihrer Vergabe bei der Kommission anzumelden und von ihr zu genehmigen. Neben Gebietskörperschaften unterliegen auch öffentliche Unternehmen diesen Notifizierungspflichten (Art. 106 AEU-Vertrag). Haben diese Rechtsformen jedoch hoheitliche Aufgaben übernommen oder ihre Tätigkeit fällt in den Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge oder ein frei zugänglicher Markt für ihre Leistungen ist nicht vorhanden oder es wird eine marktübliche Gegenleistung erbracht, so muss nicht notifiziert werden. Notifiziert werden braucht auch dann nicht, wenn ein unterstütztes Vorhaben streng kommunalbezogen ist und keine deutlich grenzüberschreitende Nachfrage auslöst. Ausgenommen von der Notifizierungspflicht sind ferner so genannte „de-minimis-Beihilfen“ in Höhe von max. € 200.000 an denselben Begünstigten innerhalb von 36 Monaten. Formal betrachtet, ist für Beihilfen unterhalb dieses Schwellenwerts der Beihilfetatbestand nicht erfüllt.


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P
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Zitat
Europarecht wird abgewiesen mit dem Argument, es handele sich beim Rundfunkbeitrag um eine Altbeihilfe.


"Öffentlich-rechtlicher Rundfunk im Digitalzeitalter", Hilker/ Scheele, 2010
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15890.msg105637.html#msg105637

dort Link 2

Zitat
    Öffentlich-rechtlicher Rundfunk im Digitalzeitalter. Teil II: Europarechtliche Beschränkungen
    Geschrieben von Heiko Hilker/Juergen Scheele am 14. Januar 2010
http://blog.die-linke.de/digitalelinke/offentlich-rechtlicher-rundfunk-im-digitalzeitalter-teil-ii-europarechtliche-beschrankungen/


aus dem Blog

Zitat
... Solche kernbezogenen Änderungen wären in Entsprechung zur Argumentation der Kommission bereits dann gegeben, wenn, wie in Deutschland von der Rundfunkkommission der Länder diskutiert, das System des Gebühreneinzugs modernisiert würde. ...




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Hier das komplette Urteil als Word-Dokument, korrigiert und anonymisiert:

Urteil 27 K 5895/14 am Düsseldorfer VG
http://ul.to/uk5cf76p


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Wenn ich das richtig verstehe... ist es komplett sinnlos zu klagen wenn man nicht finanziell bereit ist durch alle Instanzen zu gehen? da wieso alle Klagen vor dem VG mit copy und paste Funktion abgelehnt werden?

ist schon frustrierend... so richtig hat es auch noch keiner darauf ankommen lassen zwecks Zwangsvollstreckung oder? habe zumindest nix gefunden oO

Grüße


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Wenn ich das richtig verstehe... ist es komplett sinnlos zu klagen wenn man nicht finanziell bereit ist durch alle Instanzen zu gehen? da wieso alle Klagen vor dem VG mit copy und paste Funktion abgelehnt werden?
Es macht immer Sinn, zu klagen, wenn man sich wehren will. Sonst könnte ja jeder mit einem machen was er will. Wer jetzt klagt, kann sich auf die bereits laufenden Klagen berufen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen. Auch ist eine persönliche Aufrechnung möglich, mit Gerichtskosten gegen zu zahlende Beiträge - auch für die Zukunft, also 210 Euro Beiträge jährlich gegen ca. 170 Euro in der ersten Instanz. Es wird sicherlich nicht jeder durch alle Instanzen müssen, vermutlich nur die Kläger der ersten Stunde sind dabei.

ist schon frustrierend... so richtig hat es auch noch keiner darauf ankommen lassen zwecks Zwangsvollstreckung oder? habe zumindest nix gefunden
Zwangsvollstreckungssachen sind nur für wenige Bürger eine Option, denn nur unter gewissen Voraussetzungen sind die dadurch entstehenden Nachteile nicht schlimmer als eine vorhandene Situation.


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Danke dir roggi. Ich muss da wohl noch etwas im Forum suchen was der beste Klage weg ist Um auf Laufende Klagen hinzuweisen und es zu schaffen diese Klage Ruhen zu lassen vorerst.
Muss die Klage bis zum 31.03 fertig machen. Bezahlt ist ja schon...


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Myx

  • Beiträge: 1
Hallo zusammen,

wäre es möglich, hier ein paar laufende bzw. die aussichtsreichsten Verfahren (Aktenzeichen) aufzulisten?

Gruß Myx


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wäre es möglich, hier ein paar laufende bzw. die aussichtsreichsten Verfahren (Aktenzeichen) aufzulisten?
Hier in diesem Thread nicht. Dafür gibt es diesen Thread:

Klagen und deren Inhalte im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8416.0.html

bzw. auch hier
BVerfG und BVerwG Verfahrensübersicht in Tabellenform.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19081.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. September 2016, 01:30 von Bürger«

 
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