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Autor Thema: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage  (Gelesen 19977 mal)

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Ein "Urteil" brauchen wir nicht.
Wir erhalten einen gerichtlichen "Entscheid". Inklusive Aktenzeichen ist das alles, was wir brauchen.
Das Problem lautet nur, dass dieser Entscheid der Nicht-Bearbeitung nicht automatisch vom System der Landesjustizbehörden in die öffentlichen Datenbanken eingegeben wird. Diese Gefahr bestände weniger, aber vielleicht doch auch bei einer Abweisung mangels Rechtsschutzbedürfnis.

Spendenbereitschaft wäre eher nötig, um eine Gegendatenbank aufzubauen, also "unser" Gegenstück zum "Rundfunkrechts-Kommentar".
Was die Finanzierungsbereitschaft bezüglich Hilfen bei der Rundfunkabgabe anbetrifft, so darf ich von Bemühungen außerhalb dieses Forums berichten, sie ist ziemlich exakt Null Euro. Deshalb wurde das hier vorbereite Projekt einer Gegendatenbank im Internet fallen gelassen. Das wäre einiges an Arbeit - für Null Euro macht das niemand von denen, die das nötige Basiswissen von Internet-Medien haben, um es effizient machen zu können.
Also habe ich die Ambitionen zurück gebaut auf die gezielte Eigenverwendung einiger zufällig erlangter Ablehnungs-Nachweise bei Landesverfassungsbeschwerden - was ja ebenfalls eine Sache für alle Bürger ist.

Das Scheunen-Thema ist natürlich besonders reizvoll,
weil es die Frage nach einer kollektiven Geisteserkrankung vieler Leute vom Beitragsservice aufwirft. Die Erwägung einer vielleicht in Gruppendynamik vorliegenden kollektiven Krankhaftigkeit des Verhaltens, darf dies als nicht abwegig eingestuft werden?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. November 2016, 23:02 von pjotre«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

Z
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...
Der Strategie-Trick ist immer der gleiche,
soweit hier aus Einzelfällen ableitbar:
Das Verwaltungsgericht schlägt Rücknahme der Klage vor unter ausdrücklicher Kostentragung.
Das erfolgt beispielsweise gern, sobald Zeugenladung beantragt wird - besonders, falls Personen vom Kölner Beitragsservice. Denn dann hat der Kläger "Pech" - der Richter muss feststellen, dass mangels Rechtsperson des Kölner Service dieser keine "ladungsfähige Anschrift" hat. Dann wird erst versucht, dem Kläger dies auszureden. Beharrt der Kläger auf Ladung, so ist wohl hohe Aussicht, dass die ARD-Anstalt die Erledigung des Prozesses beantragt. Denn über den Nachweis der Nichtigkeit von allem, was der Kölner Beitragsservice gegenüber Bürgern tut und ist, soll bitte keinerlei Richterurteil entstehen.

Will der Kläger trotzdem fortsetzen, um endlich mal die "nicht ladungsfähigen" 2 Zeugen aus Köln ein paar 100 Kilometer weit anreisen zu sehen, so sagt der Richter dem beispielsweise in der mündlichen Verhandlung, dass mangels Rechtsschutzinteresse dann abgewiesen werden würde - Kosten dann aber zu Lasten des Klägers, also des Bürgers.
...

Darauf hofft auch Kläger K, der die Vorladung der Ausfertiger seiner Festsetzungsbescheide beantragt hat, weil er bestritten hat, daß diese Angestellte der beklagten Rundfunkanstalt sind.

Aber ich verstehe das grundsätzliche Bedenken an dieser Vorgehensweise, weil es damit dann wirklich keine formal "erfolgreichen" Klagen gegen den Rundfunkbeitrag gibt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. November 2016, 03:41 von Bürger«

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War das Aktenzeichen des "Scheunenfalls" (jurisitsischer Scheunen-Fund) hier mitgeteilt worden?
Wenn nicht, dürfen wir das erfahren?
Der Fall ergibt sich ja aus diesem Thread. Veröffentlicht wird das im Rundfunkrechts-Kommentar nicht, weil ja ein Urteil wieder einmal verhindert wurde.

Genau diese Strategie gilt es zu durchkreuzen. Hierfür brauchen wir aber das Aktenzeichen, auch, wenn da nie jemand noch in die Akte des Gerichts hineinschauen will.
Ohne Aktenzeichen kann man nicht vernünftig auf etwas hinweisen, weil das ja eine erdichtete Story sein könnte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. November 2016, 03:40 von Bürger«
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w
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Das Az. dieser unbewohnbaren Scheune ist: 6 A 228/16 MD.

Es bleibt ein fader Nachgeschmack und pjotre liegt wahrscheinlich richtig mit dem Muster das sich hier zeigt. Von Gewaltenteilung war jedenfalls nicht viel zu spüren in dem Fall. Dieses Gezocke nervt. Die Anstalten sind ein Teil des Pokers um die öffentliche Meinung und da wird anscheinend mit harten Bandagen gekämpft.

Immerhin stellte der Richter fest: Die gesetzliche Vermutung  - oft basierend auf irgendeiner uralten Meldedatenübermittlung, wie hier von 2012 - endet mit der Mitteilung an den BS, dass eine Wohnung aufgegeben wurde. Von da an wären die Anstalten beweispflichtig. Diese Mitteilung hätte A besser mit Zustellungsnachweis verschickt, denn promt fehlte sie in dem dem Gericht übersandten Verwaltungsvorgang (bzw. wurde mit falschem Datum angegeben).

Wenn der BS bei Aufgabe der Wohnung - wie in diesem Fall - weitere Nachweise fordert, dann anscheinend ohne rechtliche Grundlage.

Bei Mitteilung hingegen, dass die Wohnung gar nicht existiert, scheint die gesetzliche Vermutung weiter zu gelten ...

Der Verwaltungsvorgang wurde dem Kläger übrigens nicht übersandt, obwohl doch sonst alle Unterlagen in 2-facher Ausfertigung einzureichen sind.


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Dank für das Aktenzeichen.

Nun sind immerhin schon 6 Gerichte mit ausreichend "positiven" Entscheiden in der hier entstehenden Sammlung.

Das reicht schon mal, als Lüge beim Landesverfassungsgericht behaupten zu können, "alle Entscheide hätten den Rundfunkbeitrag bestätigt".


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Wie erwartet ist jetzt ein Beschluss zum Antrag auf Eilrechtsschutz da:
Das Verfahren wird eingestellt, die Kosten trägt die Beklagte.

Gleichzeitig kam ein Brief zur Klage, bzgl Schlusskostenrechnung. Die ermäßigte Gebühr bei Erledigung beträgt hier 35 €. Es wurde beantragt den verauslagten Betrag gegen die Beklagte festzusetzen.

Es fällt auf, dass in der Hauptsache keine Entscheidung, Beschluss, kein Urteil da ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. November 2016, 21:22 von Bürger«

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Wenn Kostenentscheid, ist ja vollstreckbarer Titel.

Dann Freund mit schwarzem Luxus-Pkw anheuern, 2 Männer schwarz gekleidet, schwarze Hüte, längliche schwarze Aktentaschen,
fahren vor beim Sender, Gläubiger präsentiert Titel, verlangt sofortige Barzahlung.
So machen die das ja auch bei "Schuldnern".

Wenn ein Gerichtsvollzieher mitzieht, dann sogleich mitsamt GV, kostet ein paar Euros, aber das ist es wert.
Video machen - vorfahren, dann mit dem Wachpersonal Einlass verhandeln. Video auf Youtube einstellen, wie die reagieren.
(Gesichter der Mitarbeiter zu verpixeln.)

Notfalls klebt der GV seinen Kukuck auf die Videokamera draußen - ist ja wohl nicht "fest verbunden".

Natürlich dürfen die Schwarzgekleideten nicht auf dem Rücken ein Schild tragen "Russian Inkasso Boys".
Auch auf dem Auto darf das nicht stehen.

Video dann als virales Marketing auf Youtube gegen die Rundfunkgebühr. In diesem Fall bitte vorher Mitteilung an mich, wie man das optimiert.

Bitte aber vorher einen Anwalt fragen, ob man das alles so darf. Ich denke, ja. Auch weiß ich nicht, ob ein GV ohne Ankündigung mit dabei sein darf. Das weiß der GV aber natürlich.



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Stimmt schon fast. Man kann gleich den GV beauftragen. Das macht der auch. Nur hat der Rundfunk leider auch das Recht, vorher gemahnt zu werden. Und dann zahlen die auf das Schreiben des GV blitzartig.


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Der verauslagte Anteil (84%) des Klägers an den Kosten des Eilverfahrens beträgt 44,10€.

Das könnte man jetzt vollstrecken, richtig?


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Nein. Zuerst braucht man eine vollstreckbare Ausfertigung bzgl. der Kosten. Ich meine, dazu muß man einen Kostenfestsetzungsantrag bei Gericht stellen, den eigenen Aufwand(Porto, Kopien, Fahtkosten, etc.) nicht vergessen. Daraufhin gibts vom Gericht eine Kostenfestsetzung, mit der kann man den Gegner zur Zahlung auffordern, wenn der dann nicht zahlt geht man mit dem Beschluß zum GV und lässt vollstrecken. So war es mal vor vielen Jahren mit einem ganz anderen Gegner bei mir. Besser aktuell einen Rechtsanwalt oder die Rechtsberatung beim AG fragen.


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nochmal kurz: es wird beantragt gegen die Beklagte Kosten festzusetzen für

1) die Klage 35
2) den Antrag 44
3) Kopien und Porto 45

Fehlt sonst noch was?


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Die reinen Verfahrenskosten rechnet das Gericht selbst aus. Nur den eigenen, notwendigen, Aufwand hinzufügen.

Herr Schwemmer hats schön beschrieben:
https://raschwemmer.wordpress.com/2008/07/22/was-bedeutet-gerichtliche-kostenfestsetzung/


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Zitat
Fehlt sonst noch was?

Telefon
Internetrechersche: wie lange hat Person A vor dem PC gesessen (anteilige Internetanschlusskosten)
Fahrtkosten? ( Z.B zum Einwerfen der Briefe ...)
Beratungskosten Fahrtkosten (Runder Tisch, Freunde ,,,)
Fachliteratur
...


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

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Nicht so sehr in die Kostenerstattungshoffnung steigern. Selbst wenn man nichts auslässt, werden das in zweierlei Hinsicht nur "peanuts" werden.

1.) Die Rundfunkkasper haben so viel Geld, das juckt die nicht. Die verlorene Beitreibung tut viel mehr weh!!
2.) Den immensen Aufwand den Du hattest und den Ärger wird Dir leider niemand "vergolden".

Von daher: Kopien, Porto, Fahrtkoste rein und Thema innerlich abschließen.


Und dann noch das allerwichtigste:

Jedem von dieser Ungeheuerlichkeit dieses für unsere Demokratie angeblich ach so wichtigen Rundfunks berichten!


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Danke @ GEiZ für deine Unterstützung, ich weis noch als ich kurz davor war zu zahlen hast du mich motiviert weiterzumachen. Meine Kosten werden so bei 25 € liegen, schätze ich. Es waren 24 Fotos dabei.


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