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Autor Thema: Abgeschmetterte Zwangsvollstreckung - Beschluss - Schleswig-Holstein  (Gelesen 22678 mal)

C
  • Beiträge: 4
Weiter oben wurde die Frage nach dem angewendeten Rechtsmittel gestellt und, soweit ich das überblicke, noch nicht beantwortet.

Kann es sein, das es sich beim Rechtsmittel um einen "Antrag auf Eilrechtsschutz" gehandelt haben muss, nicht aber um eine Anfechtungsklage? Der Duktus "Antragsteller / Antragsgegner" im Unterschied zu "Kläger / Beklagter" deutet darauf hin, oder?

Wie und wo stellt man Antrag auf Eilrechtsschutz?

Zeitnahe Hinweise wären sehr willkommen!  :-\


Edit "Bürger":
"Das vorläufige Rechtsschutzgesuch, mit dem sich der Antragsteller gegen die Vollstreckungsankündigung der Antragsgegnerin [...] wendet, ist zulässig und begründet."
"vorläufiges Rechtsschutzgesuch" ist wohl "Antrag auf Eilrechtsschutz"


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. März 2015, 04:39 von Bürger«

1
  • Beiträge: 443
siehe Infos in hiesigem Thread unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13178.msg88643.html#msg88643


Edit "Bürger":
"Das vorläufige Rechtsschutzgesuch, mit dem sich der Antragsteller gegen die Vollstreckungsankündigung der Antragsgegnerin [...] wendet, ist zulässig und begründet."
"vorläufiges Rechtsschutzgesuch" ist wohl "Antrag auf Eilrechtsschutz"


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Januar 2016, 01:28 von Bürger«

E

El

  • Beiträge: 132
Person A hat vor einigen Wochen mit der Rechtshilfestellle des Amtsgerichts und dieser Stelle beim Verwaltungsgericht gesprochen.

Kann auch sein, dass eine davon Rechtsanstragsstelle heißt. Person A weiß das nicht mehr genau.

Jedenfalls weiß sie noch sehr genau, dass beide Menschen, also der vom AG und der vom VG sehr nett waren. Der vom VG war sogar der stellvertretende Leiter des Verwaltungsgerichts. Der ist hier wohl für solche Sachen  zuständig. Der war ultranett und hat das mit dem Antrag auf Eilrechtsschutz genau erklärt.

Also Leute, ruft bitte Eure zuständigen Gerichte an. Wenn die bei Euch auch so nett sind, werden sie Euch  helfen.

Hier bei uns ist das so, dass man diesen Antrag auf Eilrechtsschutz direkt online als pdf-Datei beim Verwaltungsgericht bekommt, dann ausfüllen kann, das ist ein Formular. Das fand ich ultratoll. Die Kosten werden so bei 50 Euro liegen, darauf lege ich mich aber nicht so genau fest, das wurde mir gesagt, aber ohne Rechtsverpflichtung.


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H
  • Beiträge: 29
Dieser Beschluss ist u.a. auch zustande gekommen, weil die Stadt bei ihrer Pfändungsverfügung den Gläubiger nicht eindeutig angegeben hat. Der Gläubiger wäre der NDR und nicht der BS. Diesen Fehler macht die Stadt jetzt nicht mehr. Der Beschluss von meinem fiktiven Bekannten ist jetzt negativ für ihn ausgegangen.  >:(


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B
  • Beiträge: 3
Ich habe es auch über die mangelhafte Zustellung im Rahmen einer Vollstreckungsankündigung - Vollstreckungsvoraussetzung nicht gegeben - mit Antrag auf Anordnung beim VG versucht. Leider gescheitert, weil der NDR anhand des "Schlagabtauschs" belegen konnte, dass die Widerspruchsbescheide angekommen sein müssen - dies heilt die mangelnde Zustellung.
Also nur soviel Kommunikation wie möglich mit dem BS/ der Landesrundfunkanstalt - seither erhalte ich die Widerspruchsbescheide aber brav im gelben Umschlag, den die armen Beitragszahler finanzieren :-(


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M
  • Beiträge: 210
  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Ich habe es auch über die mangelhafte Zustellung im Rahmen einer Vollstreckungsankündigung - Vollstreckungsvoraussetzung nicht gegeben - mit Antrag auf Anordnung beim VG versucht. Leider gescheitert, weil der NDR anhand des "Schlagabtauschs" belegen konnte, dass die Widerspruchsbescheide angekommen sein müssen - dies heilt die mangelnde Zustellung.
Also nur soviel Kommunikation wie möglich mit dem BS/ der Landesrundfunkanstalt - seither erhalte ich die Widerspruchsbescheide aber brav im gelben Umschlag, den die armen Beitragszahler finanzieren :-(
Hier dürfte eine Verwechselung vorliegen. Gemeint sind sicherlich Gebühren- bzw. Festsetzungsbescheide.

Widerspruchsbescheide sind immer zuzustellen (=i.d.R. Postzustellung im gelben Umschlag). Selbst der tatsächliche Erhalt (=normaler Brief) kann einen Zustellungsmangel an der Stelle nicht heilen, da bei einem Versand mit normaler Briefpost der Zustellungswille fehlt.

vgl.: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind _zuzustellen_!


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B
  • Beiträge: 3
Hm, hätte ich dann doch ans LG gehen sollen? Es ging definitiv um die Widerspruchsbescheide.


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