Diese Antwort hat rechtlich keine Bedeutung. Jedoch wird der BS nach den vier Wochen versuchen zu vollziehen, dabei übersehen wird aber, dass die einzige Möglichkeit auf einen Widerspruch zu reagieren die Abhilfe ist oder ein Widerspruchsbescheid, welcher die weiteren Möglichkeiten auflistet. Der plumpe Versuch im Vorfeld zu erfahren wer klagen will und wer nicht ist an Dreistigkeit nicht zu überbieten. Eine Person A könnte jetzt ein Fax senden, sich für die Eingangsmeldung bedanken und fragen welche Behörde genauer welcher Mitarbeiter das Anliegen der Person A jetzt bearbeitet, damit Person A dort nach dem jeweiligen Bearbeitungsstand fragen kann. Angaben dazu ob eine Person A klagen will oder nicht sollten unterlassen werden.
Mit Erhalt des Widerspruchsbescheid gibt es je nach Inhalt des Widerspruchs vier Möglichkeiten:
Klagen
Zahlen
Geld bei Gericht hinterlegen (Barzahlungswunsch im Widerspruch vorausgesetzt und Ablehnung dazu erhalten)
Vollstreckung durch Stadtkasse/ GV / Finanzamt abwarten
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Möglichkeit Klagen, in Bundesländern mit nicht optionalem Widerspruchsverfahren, ist möglich innerhalb der Frist der Rechtsbelehrung, also meist 30 Tage
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Möglichkeit Klagen, in Bundesländern mit optionalem Widerspruchsverfahren, ist sofort möglich. Die Frist richtet sich nach der Rechtsbelehrung des Erst Bescheids, ist diese Rechtsbelehrung fehlerhaft verlängert sich die Frist auf ein Jahr. Sollte der optionale Widerspruchsbescheid also nicht innerhalb eines Jahres da sein, würde eine Person x z.B. in Bayern Klage einreichen, damit ein Richter anschließend nicht von Verfristung reden kann.
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Die Antwort auf die oben gestellte Frage lautet ja, den der Widerspruchsbescheid steht Person A unabhängig Ihrer weiteren Entscheidungen zu. Zumindest in Bundesländern mit Widerspruchsverfahren.
Eine weiterführende Erklärung gibt auch der durch die Barzahlung bekannte Journalist
siehe hier z.B.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17356.0.html