Ja, ich sehe das auch so. Deshalb denke ich, dass
schon bei den ersten Widersprüchen (an den Justitiar des RF) die
Aussetzung hätte beantragt werden sollen:
Aufschiebende Wirkung ist von M. bis jetzt noch nicht beantragt, das bringt ja auch nichts im Schreiben an die Finanzbehörde, oder ?
M
ich denke mir das so:
RF möchte Rundfunkbeiträge. Man verschickt ergo
Festsetzungsbescheid/e (zugestellt/oder auch nicht).
a)Wenn
kein Widerspruch
erhoben wird, wird Fsb. rechtskräftig, also
vollstreckbar. Folge: Pfändung.
b)
wenn Widerspruch erhoben wurde, wird Fsb. zwar nicht rechtskräftig, aber dennoch
erstmal vollstreckbar, sofern nicht Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4
VwGO beantragt wird (da nach § 80 Abs. 2 Widerspruch wegen Steuer/Beitragsschuld automatisch
keine aufschiebende Wirkung hat).
Wir befinden uns im
Verwaltungsverfahren und wenden uns mit einem Widerspruch und Aussetzungsanträgen hauptsächlich gegen
die materielle Richtigkeit (also z.B. Grundgesetzverstöße) des RBStV bzw. der Rundfunkbeitragsforderung
soweit so gut. Jetzt kommt es darauf an. Gerichtsvollzieher/Stadtkasse o.ä. steht vor der Tür (
Vollstreckungsverfahren). Dürfen die das? Antwort:
a) ja, wenn Fsb. rechtskräftig.
b) ja, wenn zwar W. eingelegt, aber Fsb. dennoch vollstreckbar.
Nur ein Aussetzungsantrag gem. § 80 Abs. 4 VwGO (einzulegen zusätzlich zum Widerspruch im
Verwaltungsverfahren) hätte so eine Vollstreckbarkeit verhindern können.
Ist das geschehen? -
ja? gut, dann besteht Chance, die Vollstreckung zu verhindern.
nein? dann blöd, weil RF
berechtigt zu vollstrecken.
=> Zu fragen ist also: Wurde
im Verwaltungsverfahren bei Einlegen des Widerspruchs gleichzeitig der notwendig Aussetzungsantrag gestellt? Zu überlegen wäre weiterhin, ggfs.
schleunigst solche Anträge (jeweils einen für jeden W.)
nachzuholen.
Gute Begründung mitliefern. Wie?
evtl. hier Anregungen finden:Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klagehttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg71809.html#msg71809Muster-widersprüche, evtl. mit §80 VwGO-Anträgen hier
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18784.msg122745.html#msg122745Hintergrundwissen zur Begründung von §80 VwGO-Anträgen ggfs.
Suchfunktion „Aussetzungsanträge gut begründen“
Ein
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im
Widerspruchsverfahren gegen die Eintragungsanordnung (gem. § 882d Abs. 2
ZPO) muss nichts desto trotz ebenfalls gestellt werden. Denn dieser Aussetzungsantrag bezieht sich nur auf das
Vollstreckungsverfahren, in dem allein die
formalen Voraussetzungen der Vollziehung (z.B. Vorliegen eines rechtskräftigen Titels) zu prüfen sind, nicht jedoch die materiellen.
Zur Begründung dieses Widerspruchs- und Antragsverfahrens (
Vollstreckungsverf/ZPO) wäre es
richtig gut, auf die Aussetzungsanträge, die im Verwaltungsverfahren (VwGO) gestellt wurden, hinweisen zu können.
… wenn ich das richtig sehe.
Andererseits: keine Vollstreckung ohne rechtsfähigen Bescheid!
Hm. Was, wenn -wie vermutlich im vorliegenden Verfahren- im Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid nur/auch
formelle Mängel (fehlende Zustellung) gerügt wurden...?
alles nur Meinung und gedanken – keine rechtsberatung