Vorab, verzeit die Rechtschreibung
Wichtig sind Person X Rbstv § 3 Abs. 2.1-2 (3-5 trifft nicht zu)
§ 3 Abs. 1.1-2 trifft auf die meisten Studenten (Hypothese) zu, da Wohnheime in der Regel gebaut werden, um Unterkuenfte zu bieten.
Das Studentenwerk behauptet (
http://www.my-stuwe.de/dateien/Rundfunkbeitrag-Stud-D-2015-04-01.pdf), dass fuer die meisten Studenten im Wohnheim grundsaetzlich beitragspflicht besteht, da § 3 Abs. 1 die Definition einer Wohnung zutrifft. (welch Wunder).
ABER auf § 3 Abs. 2 wird ueberhaupt nicht eingegangen. Es wird also nicht darauf eingegangen was NICHT als Wohnung gilt.
Grunsaetzliche Frage vorab. Kann Student x nur befreit werden, wenn Abs.1 NICHT und Abs.2 zutrifft oder gilt hier ein und/oder?
Gibt es eine "eingrenzende" oder ueberhaupt eine "eindeutige" Definition einer Wohngemeinschaft? Laut Abs. 1 heisst es nur "insbesondere". Weder "einschliesslich" noch "ausschliesslich" noch "nur". Kann Student X daraus schliessen, dass es keine Definition fuer Wohngemeinschaften gibt? Die Recherche hat nicht wirklich viel ergeben.
Der Beitragsservice will Geld. Dann soll er nachweisen, dass es sich nicht um eine Wohngemeinschaft handelt?!
Und noch zum Schluss § 3 Abs. 2.2.
" Raumeinheiten, >>>>>>>>die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung dienen,<<<<<<<<<< insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen,
Studenten sind "nicht dauerhaft" aber "anstaltsmaessig" untergebracht (nur fuer die Studienzeit und nur auf Grund des Studiums?!). Und auch da wieder keine Eingrenzung nur "insbesondere"
Hier noch mal der Auszug.
Rbstv
§ 3 Wohnung
(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. Nicht ortsfeste Raumeinheiten gelten als Wohnung, wenn sie Wohnungen im Sinne des Melderechts sind. Nicht als Wohnung gelten Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes.
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(2) Nicht als Wohnung gelten Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten:
1. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere
Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate,
2. Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung dienen, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen,
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3. Patientenzimmer in Krankenhäusern,
4. Hafträume in Justizvollzugsanstalten und
5. Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gäste zimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren.