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Autor Thema: Studentenwohnheim + Umzug Bundesland + Festsetzungsbescheid = Widerspruch?  (Gelesen 2702 mal)

z
  • Beiträge: 2
Hallo,

1.)
Person A studiert im Bundesland NDS in einem Studentenwohnheim ohne eigener Küche und Bad (Gemeinschaftsräume). Die jeweilige Etage ist durch eine Tür zum öffentlichen Flur getrennt und kann nur von den Bewohnern geöffnet werden.
Kann A geltend machen, dass es sich hier um eine gemeinschaftliche Wohnung handelt und nicht alle im Flur für sich zahlen müssen?

2.) Person A zieht nach NRW und lebt in einer Wohnung, welche bereits GEZ zahlt und erhält einen Festsetzungsbescheid für seine Zeit in NDS vom Beitragsservice in NRW. Person A hat seine Wohnung bereits vor einiger Zeit abgemeldet und der Festsetzungsbescheid ist vom Betrag her fehlerhaft.

Welche Möglichkeiten hat A jetzt dagegen vorzugehen?

Vielen Dank





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Z
  • Beiträge: 1.568
Zunächst wäre zu prüfen, ob es sich beim Studentenwohnheim um eine gewerbliche Beherbergung handelt, dafür spricht z.B. die Gemeinschaftsküche oder gemeinsame Bäder/WC.
Damit ist der Betreiber wie ein Hotelier zu behandeln und damit wäre dieser beitragspflichtig.
Deshalb ist der Beherbergte kein Rundfunkbeitragspflichtiger.
Mit dieser Begründung könnte man gegenüber der Rundfunkanstalt (und nur der gegenüber, der Belästigungsservice ist nicht an einer Problemlösung interessiert) aufwarten, wenn Befreiung wegen BAFÖG keine Option ist.

Dawäre doch schon mal genug Munition für einen Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid zusätzlich zu den restlichen hier diskutierten Argumenten.
Und die Verwaltungsrechtler könnten auch noch bemängeln, daß der Bescheid nicht von der laut Rundfunkstaatsvertrag beschriebenen "zuständigen Rundfunkanstalt" erlassen wurde.
Welche Rundfunkanstalt wofür zuständig ist, ist meines Wissens nirgendwo definiert und damit grundsätzlich angreifbar...


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E

Emge Phil

Zu 1. bitte hier lesen und prüfen, inwieweit der Fall vergleichbar ist und die Argumente stichhaltig sind.

VG Gelsenkirchen, Urt. v. 18.02.2016 - 14 K 3620/14
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2016/14_K_3620_14_Urteil_20160218.html


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z
  • Beiträge: 2
Danke.

Person A lebte in einem Zimmer vom Studentenwerk. Weiterhin ist das auf dem Bescheid stehende Datum 2 Wochen zurückdatiert, ist sowas eigentlich erlaubt?


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  • Beiträge: 43
Nach Wissen von Person B, hat man nach Erhalt des Bescheids 4 Wochen Zeit, um Wiederspruch einzulegen.

Das Datum, das also oben neben dem Briefkopf steht, sollte von daher keinerlei Bedeutung haben!


Gruß

BMF


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...und wenn alle Stricke reißen, sind noch genug da um sich aufzuhängen....

L

Leo

  • Beiträge: 383
  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Weiterhin ist das auf dem Bescheid stehende Datum 2 Wochen zurückdatiert, ist sowas eigentlich erlaubt?

Das mit dem falschen Datum ist mir auch schon aufgefallen. Ein Schreiben von mir begann daher mit den Worten "Ihr auf den <Datum1> datiertes Schreiben erreichte mich am <Datum2>."

Ich hab mal in die Suchfunktion dieses Forums "Urkundenfälschung" eingegeben und bin auf diesen Thread von 2008 (!) gestoßen:

Datum Gebührenbescheide / Leistungsbescheide

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,608.msg3647.html#msg3647

Zitat
[...] die gez scheint das datum von gebühren- bzw. leistungsbescheiden regelmäßig um ca. 7 tage zurück zu datieren [...]

Der Frage von zer02, ob das eigentlich erlaubt ist, schließe ich mich an.

Wenn BMF2209 (s.o.) Recht hat, braucht man vermutlich einen Zeugen, wenn man den Brief aus dem Briefkasten holt...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Juni 2016, 19:29 von Leo«

K
  • Beiträge: 2.247
8.) Vertuschung des Beginndatums der Widerspruchsfrist in den Beitragsbescheiden
>> http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7419.msg66933.html#msg66933

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

 
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