Zunächst wäre zu prüfen, ob es sich beim Studentenwohnheim um eine gewerbliche Beherbergung handelt, dafür spricht z.B. die Gemeinschaftsküche oder gemeinsame Bäder/WC.
Damit ist der Betreiber wie ein Hotelier zu behandeln und damit wäre dieser beitragspflichtig.
Deshalb ist der Beherbergte kein Rundfunkbeitragspflichtiger.
Mit dieser Begründung könnte man gegenüber der Rundfunkanstalt (und nur der gegenüber, der Belästigungsservice ist nicht an einer Problemlösung interessiert) aufwarten, wenn Befreiung wegen BAFÖG keine Option ist.
Dawäre doch schon mal genug Munition für einen Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid zusätzlich zu den restlichen hier diskutierten Argumenten.
Und die Verwaltungsrechtler könnten auch noch bemängeln, daß der Bescheid nicht von der laut Rundfunkstaatsvertrag beschriebenen "zuständigen Rundfunkanstalt" erlassen wurde.
Welche Rundfunkanstalt wofür zuständig ist, ist meines Wissens nirgendwo definiert und damit grundsätzlich angreifbar...