Eher schneit die Hölle zu.
Nach RBStV §10 Abs 6 ist geregelt das die jeweilige zuständige LRA am Wohnort des Beitragsschuldners Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstrecken kann. Es darf nicht die als nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesruda die LRA offensichtlich nicht gewährleistet, dass die Vollstreckungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werdenndfunkanstalten sein.
genau. und:
RBStV §10 Abs 6:
Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
Das ist doch genau der Verweis auf die Verwaltungsvollstreckungsgesetze (in Bayern VwVfG und BayZVG). Und dort ist geregelt, dass - wie in anderen Bundesländern auch - die Vollstreckung an andere Behörden (Finanzämter bevorzugt) oder Vollstreckungsstellen (Gerichtsvollzieher) per Vollstreckungsersuchen abgegeben wird. Für Bayern geregelt in Art. 26 BayZVG
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG-26natürlich
nicht darf der Beitragsservice diese Aufgabe übernehmen, es ist ja im Gesetz klar geregelt (s.o.)
Und genau, weil sie dagegen verstoßen, und noch genauer, weil der BS und damit die LRA solchen Übermist bauen mit Vollstreckungsverfahren ohne legale Grundlage (nämlich
fehlende rechtskräftige Titel = hier: Widerspruchsbescheide), was ja von dir kritisiert wird, genau deshalb fragte ich mich,...
... ob der von mir zitierte Art. 27 BayVwZVG nicht ein weiteres Element in deiner Argumentation gegenüber den Aufsichtsbehörden (sei es Staatskanzlei! sei es auch Verwaltungsrat oder besser Präsident des Verwaltungsgerichtshofs...) darstellen könnte.
Die der LRA (als juristische Person des öR im Sinne des Art. 27)
durch den RBStV verliehene
Befugnis zur Ausfertigung von Vollstreckungsersuchen und Erteilung von Vollstreckungsaufträgen (als
Anordnungsbehörde) an andere
Vollstreckungsbehörden (auch Gerichtsvollzieher)
müsste eigentlich zurückgenommen werden,
da die LRA offensichtlich nicht gewährleistet, dass die Vollstreckungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden. (Zitat: Art. 27 Abs. 2 BayVwZVG. [aber natürlich hast du Recht: eher schneit die Hölle zu - vermutlich...]
Es war als womögliches weiteres Argument für dich gedacht.
Jedoch hast du recht und das müsste vielleicht erst diskutiert werden, ob mein Gedankenansatz überhaupt richtig ist... Ob hier oder in einem anderen Thema/thread, kommt wohl darauf an, wie umfangreich eine solche Diskussion wird.