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Autor Thema: Klage am VG München gegen den BR  (Gelesen 13923 mal)

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Re: Klage am VG München gegen den BR
#30: 06. April 2016, 12:39
@ NoGEZ99: Danke, ich werde es Person A ausrichten.

Wir haben erst gerstern gesprochen, und Person A hat folgende Ueberlegungen geaeussert:

Die 105 Euro sind bereits bezahlt, und im Grunde ist das Geld abgeschrieben.
Das Urteil ist sonnenklar, darueber bestehen keine Illusionen, allerdings wird Person A aus dem Ausland keine INstanz weiter ziehen.

Person A favorisiert gerade, dem Gericht einen gepfefferten Brief zu schicken mit der Frage wie man darauf kommen kann, eine Ruecknahme zu empfehlen, wenn der die Urteile vom 18.3 noch nicht mal den Klagepartein zugestellt sind. Und eine weitere Instanz, das BverfG offen steht, das Urteil also nicht rechtsgueltig ist.
Des weiteren ist auch fraglich, ob das Gericht die Klageschrift der person A ueberhaupt richtig geprueft hat, zahlreiche Punkte wie z.b. die Zwangsanmeldung, die WG Problematik, die Eigenschaft der Bescheide an sich, etc. sind am 18.3 garnicht verhandelt worden.
Des weiteren wurden Verfassungsrechtliche & Europarechtliche Punkte ausgefuehrt.
Man sollte das Gericht mal an seine Pflichten erinnnern, das ganze ist ja keine Spass- oder Abnichtveranstaltung der Hoeheren Instanzen, sonst kann man sich die Ebene gleich sparen.

Person A ueberlegt einen Befangenheitsantrag zu stellen und das Schreiben zurueck zu weisen.


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Re: Klage am VG München gegen den BR
#31: 08. April 2016, 15:31
So, Person A ueberlegt, wie sie mit der nahenden Abreise im Bezug auf das Verfahren umgehen soll.

Wenn das Urteil nicht zugestellt werden kann, wird es dann gueltig?


Kann Person A einfach beantragen, das ganze bis zur vrstl. Rueckkehr offen zu lassen, bzw. eine Frist bis dahin zu beantragen?

Die Lage ist relativ verworren und etwas einzigartig.


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mb1

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Re: Klage am VG München gegen den BR
#32: 08. April 2016, 18:34
Zitat
Wenn das Urteil nicht zugestellt werden kann, wird es dann gueltig?
Nein. Aber:

Wenn nicht direkt zugestellt werden kann, so wird durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt.
Einschlägig ist da Art. 15 BayVwZVG.


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

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Re: Klage am VG München gegen den BR
#33: 09. April 2016, 12:17
Zitat
Wenn das Urteil nicht zugestellt werden kann, wird es dann gueltig?
Nein. Aber:

Wenn nicht direkt zugestellt werden kann, so wird durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt.
Einschlägig ist da Art. 15 BayVwZVG.

D.h. Person A kann sich nicht einfach ins Ausland verziehen, da ein Urteil eh rechtsgueltig wird.

Person A ueberlegt gerade ernsthaft, die Klage zurueck zu ziehen und den #$%&^+@ einfach zu bezahlen.
Gegen die Vollstreckung wird Person A nicht vorgehen koennen, zum einen hat Person A pfaendbare Konten, zum anderen will Person A nicht zuureck kommen und dann ein Problem an der Backe haben.
Zahlung unter vorbehalt mit Verweis auf die Klage ohne Saeumnisszuschlag duerfte die Sache erstmal erledigen.

Was geschieht mit Beitraegen, die noch nicht in der Klage enthalten sind?  Der BS/BR kann ohne WOhnsitz ja erstmal keine Bescheide mehr zustellen:)


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Re: Klage am VG München gegen den BR
#34: 28. April 2016, 21:26
Person A erzaehlte mir, das sie auf das Schreiben singemaess folgendes ans VG schrieb:

Es ist verwunderlich, wie das Gericht dem Klaeger nahelegt, die Klage zurueck zu ziehen, wo doch selbst die in Leipzig beteiligten Parteien noch kein schriftliches Urteil erhalten haben.Es wurde mit Hinweis auf die Verfahren am BverfG eine Aussetzung beantragt.

Das VG antwortete, das die Entscheidung nun dem Einzelrichter uebertragen wurde, dieser der Berichterstatter ist und das es dagegen kein Rechtsmittel gibt.
Klarer kann man in meinen AUgen Befangenheit nicht ausdruecken.


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Re: Klage am VG München gegen den BR
#35: 23. Mai 2016, 12:45
Edit karlsruhe: bitte den Titel nicht verändern

Person A befindet sich im Ausland, ist abgemeldet.
Das Gericht verlangte nach einem Prozessbevollmaechtigten, jedoch per Post an die alte Adresse, bei der Person A abgemeldet ist.
Person A konnte diese aus dem asiatischen Ausland bisher nicht mitteilen.
Das Urteil wurde an die alte Adresse zugestellt, der Nachmieter schickte Person A ein Foto.

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Klaeger traegt die Kosten
3. Die Kostenentscheidung ist vorlaeufig vollstreckbar.

Tja, was koennte man einer hypotetischen Person A nun empfehlen?

Da Person A im Ausland ist, jedoch in Deutschland Pfaendbare Konten besitzt, scheint es nicht mehr viele Optionen zu geben.


Edit "Bürger":
Die hier eröffnete Fragestellung sprengt den Rahmen dieses Threads, muss daher moderiert und der Thread zu diesem Zweck vorübergehend geschlossen werden.
Vorübergehend bitte auch die Suchfunktion des Forums nutzen welche zum Thema "Ausland" usw. bereits einige Diskussionsstränge enthält - mglw. auch schon einen, in welchem es um einen ablehenden Beschluss des VG handelt.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Mai 2016, 19:47 von Bürger«

 
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