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Autor Thema: Klage 1. Instanz - wieviel Mühe sollte man sich machen?  (Gelesen 2219 mal)

c
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Hallo,

gegeben sei folgende fiktive Ausgangslage: Person P, wohnhaft in Bayern, habe gegen 2 Festsetzungsbescheide Widerspruch eingelegt. Die LRA habe diese Widersprüche nie beschieden und dann die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Daraufhin habe Person P gegen die Bescheide geklagt UND parallell einen Antrag nach §80 ("Eilrechtsschutz") gesetellt.

Die LRA habe nun die Zwangsvollstreckung zurückgenommen und das "Beitragskonto" von P "mahn- und vollzugsausgesetzt" und beantragt, Ps Antrag nach §80 für erledigt zu erklären; P habe diesem zugestimmt.

Nun habe das VG die Kosten für den Antrag nach §80 P auferlegt und dies damit begründet, daß seine Klage ohnehin kaum Aussicht auf Erfolg habe, da das Bayerische Verfassungsgericht befunden habe, der Rundfunkbeitrag sei rechtens (insbesondere sei die an die Wohnung gebundene Erhebung nicht verfassungswidrig).

Wenn man davon ausgeht, daß P in der ersten Instanz auf jeden Fall scheitern wird, aber gewillt ist, sich weiter "durchzuklagen" und andererseits eine Zahlung irgendwelcher sogenannten "Beiträge" möglichst lange hinauszögern will

sollte er dann

(1) die Übertragung auf den Einzelrichter ablehnen und eine möglichst gute, auch auf das Urteil des bayer. VerfG bezogene Begründung liefern, warum seine Klage doch begründet ist

(2) sich die Mühe sparen (evtl. nur der Übertragung auf den Einzelrichter widersprechen), da seine Argumente in der ersten Instanz ohnehin nicht beachtet werden.

Anders gefragt: hat die Qualität der Klagebegründung in der ersten Instanz einen Einfluß auf die Wahrscheinlichkeit, daß die Revision zugelassen bzw. eine Revisionsbeschwerde Erfolg haben könnte?


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P
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Fall 1 und anders ausgedrückt sind zutreffend.


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D
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Es wäre sinnvoll eine Aussetzung des Verfahrens bis zur höchstrichterlichen Klärung anzustreben.
Vor allem in Anbetracht der kommenden Revisionsverfahren nächste Woche am Bundesverwaltungsgericht.

Wenn dann die Klagebegründung ausführlich (und damit arbeitsintensiv für's Gericht) ist stehen die Chancen nicht schlecht, dass sich das Gericht erstmal die Arbeit spart und das Verfahren aussetzt.

Person K konnte so sein Verfahren aussetzen lassen.


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c
  • Beiträge: 22
P ist kein Jurist und hat auch keine Zeit, in seiner Freizeit einer zu werden  :(
Da das VG bei seiner Entscheidung, P die Kosten für den Antrag auf Eilrechtsschutz aufzuerlegen, sich auf die Klagebegründung stützt und diese mit dem Urteil vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 15.5.2014 (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) "kontert" - gibt es in diesem Forum oder auch außerhalb eine gute Analyse/Widerlegung dieses Urteils?

Aus meiner Sicht hat es sich der Verfassungsgerichtshof hier sehr einfach gemacht und ein "Ist so, basta" - Urteil abgegeben. Aber das muß man ja *juristisch* auseinandernehmen ...


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P
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Eine längere Auseinandersetzung zu diesem Urteil gibt es als eigenständige Seite bei der Rundfunkbeitragsklage.de einem Angebot der Grundrechtepartei.

http://rundfunkbeitragsklage.de/info/urteile/


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    • Mein Kampf gegen die Zwangskassen-Stasi
Hierzu bitte mal folgenden Beschluss des BVerfG lesen. Zwar geht es dort um eine Verfassungsbeschwerde, aber die Entscheidung ist inhaltlich voll übertragbar auf alle Klagen:

BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2016 - 2 BvR 2987/14 - Rn. (1-3),
http://www.bverfg.de/e/rk20160224_2bvr298714.html

Wenn also eine Behörde von sich aus einen Verwaltungsakt aufhebt, gegen den eine Klage läuft, muss sie auch die Kosten zahlen.


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Ein Redakteur des ÖRR hat unbestritten die Fähigkeit, die Spreu vom Weizen zu trennen.
Diese Fähigkeit nutzt er dazu, seinen ÖRR ausschließlich die Spreu senden zu lassen.

Wer glaubt, dass der ÖRR verfassungskonform gelebt wird, glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet.

 
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