Hallo,
gegeben sei folgende fiktive Ausgangslage: Person P, wohnhaft in Bayern, habe gegen 2 Festsetzungsbescheide Widerspruch eingelegt. Die LRA habe diese Widersprüche nie beschieden und dann die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Daraufhin habe Person P gegen die Bescheide geklagt UND parallell einen Antrag nach §80 ("Eilrechtsschutz") gesetellt.
Die LRA habe nun die Zwangsvollstreckung zurückgenommen und das "Beitragskonto" von P "mahn- und vollzugsausgesetzt" und beantragt, Ps Antrag nach §80 für erledigt zu erklären; P habe diesem zugestimmt.
Nun habe das VG die Kosten für den Antrag nach §80 P auferlegt und dies damit begründet, daß seine Klage ohnehin kaum Aussicht auf Erfolg habe, da das Bayerische Verfassungsgericht befunden habe, der Rundfunkbeitrag sei rechtens (insbesondere sei die an die Wohnung gebundene Erhebung nicht verfassungswidrig).
Wenn man davon ausgeht, daß P in der ersten Instanz auf jeden Fall scheitern wird, aber gewillt ist, sich weiter "durchzuklagen" und andererseits eine Zahlung irgendwelcher sogenannten "Beiträge" möglichst lange hinauszögern will
sollte er dann
(1) die Übertragung auf den Einzelrichter ablehnen und eine möglichst gute, auch auf das Urteil des bayer. VerfG bezogene Begründung liefern, warum seine Klage doch begründet ist
(2) sich die Mühe sparen (evtl. nur der Übertragung auf den Einzelrichter widersprechen), da seine Argumente in der ersten Instanz ohnehin nicht beachtet werden.
Anders gefragt: hat die Qualität der Klagebegründung in der ersten Instanz einen Einfluß auf die Wahrscheinlichkeit, daß die Revision zugelassen bzw. eine Revisionsbeschwerde Erfolg haben könnte?