Leider folgende Erweiterung des geschilderten Falls:
Im betreffenden Ablehnungsbescheid wurden dem Kläger gerade einmal zwei Wochen für die Einreichung einer Beschwerde eingeräumt. Da dieser innerhalb der Zeit jedoch für 5 Tage krank geschrieben war mit Schmerztabletten, Antibiotika usw., hatte er per Email und telefonisch beim VG angefragt, bis wann er denn die Beschwerde einreichen müsste, bzw. ob er ein Attest zur Verlängerung der Frist einschicken könnte. Telefonisch erhielt er vom VG die Auskunft die Beschwerde wäre bis zum 20.03. ausreichend. Nach dem Telefonat erhielt er jedoch noch eine Antwort derselben Ansprechpartnerin vom VG, dass die Frist für die Beschwerde doch schon am 12.03. ablaufen würde. Der Kläger hatte sich nach dem Telefonat jedoch wieder versucht weiter auszukurieren und dementsprechend die nachträglich gesandte Email auch erst nach Ablauf der Frist gesehen.
Frage: was ist die schlimmstenfalls mögliche Konsequenz? Der Kläger rechnet nun damit, dass der Ablehnungsbescheid trotz mehrerer grober Fehler (Bezug auf nicht existierende Bescheide) gültig bleibt. Kann darüber hinaus noch etwas passieren, bzw. wie sind hierzu andere Einschätzungen?
Parallel werden noch die Unterlagen für den Kontakt zur RSV aufbereitet. Falls die Beschwerde doch noch zulässig sein sollte, besteht ja Anwaltszwang in der nächsten Instanz. Momentan ist jedoch fraglich wie weit die Kampfkraft des Klägers noch reicht, da er unter dem Druck doch deutlich mehr leidet als befürchtet.