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Autor Thema: neue EU-Verordnung 2015/1589 zu "Beihilfen"  (Gelesen 10758 mal)

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Im Antwortschreiben kommt dann:
Zitat
Lassen sie mich bitte eingangs darauf hinweisen, dass nach Artikel 24 Absatz2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/ 15891 ausschließlich Beteiligte eine förmliche Beschwerde einreichen können, indem sie das vorgeschriebene'Beschwerdeforrnular ordnungsgemäß
ausfüllen.

Zitat
Seit 2002 hatten kommerzielle Rundfunkveranstalter und andere Medienunternehmen bei der Kommission eine Reihe von Beschwerden eingereicht, in denen sie die niederländische Finanzierungsregelung für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in mehreren Punkten beanstandeten. Die Beschwerdeführer bemängelten, dass der öffentlich-rechtliche Auftrag nicht hinreichend präzise definiert und nicht ordnungsgemäß übertragen worden sei. Ihre Kritik bezog sich auch auf die Finanzierung von Online-Diensten sowie auf die Verhältnismäßigkeit der Finanzierung.

Zitat
Die Europäische Kommission hat die jährliche Finanzierungsregelung für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Niederlanden nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Zuvor hatten die Niederlande die Regelung in einigen Punkten geändert und mehrere förmliche Zusicherungen gemacht. So haben sich die Niederlande unter anderem verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Auftrag zu präzisieren, die Betrauung der Rundfunkanstalten mit neuen Mediendiensten genauer zu regeln und die Finanzierung der Rundfunkanstalten auf das zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderliche Maß zu beschränken. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Zusicherungen geeignet sind, die Einhaltung der EU-Beihilfevorschriften sicherzustellen.
Quelle: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-10-52_de.htm


Nullo actore, nullus iudex
[Wo] kein Kläger, [da] kein Richter


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Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

M
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Ich habe mal im Internet recherchiert, ob sich jemand schon mal für die Frage Altbeihilfe oder Neubeihilfe gekümmert hat und habe folgende interessante Website gefunden: https://fragdenstaat.de/anfrage/urkunde-der-eu-notifizierung-des-15-staatsvertrages-fur-rundfunk-und-telemedien/
Die Anfrage ist vom 14. Dezember 2015. Die Antwort, d.h. Dokumente und Unterlagen steht zur Zeit noch aus.

 


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Die Anfrage ist vom 14. Dezember 2015.
Die Antwort, d.h. Dokumente und Unterlagen steht zur Zeit noch aus.
...da wird wohl auch nichts mehr kommen, oder? siehe ganz unten
Zitat
8 Monate her: << Anfragesteller/in >> hat eine Nachricht an NDR gesendet.
6 Monate, 4 Wochen her: Die Frist für diese Anfrage ist abgelaufen.


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Mich interessiert die Antwort auf diese Anfrage beim NDR. Vielleicht sollte man diese Anfrage mal flächendeckend mit anderen Rundfunkanstalten wiederholen. Wenn der NDR die Unterlagen nicht vorlegt, ist das auch ein Nachweis, dass es sich um eine Neubeihilfe handelt.


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Wenn der NDR die Unterlagen nicht vorlegt, ist das auch ein Nachweis, dass es sich um eine Neubeihilfe handelt.
...ein "Nachweis" vielleicht noch nicht. Es könnte aber ein "Indiz" sein.
Ja, Nachfragen wie diese könnte/ sollte jeder stellen, der die Gelegenheit dazu hat.


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a

azdb-opfer

Die Anfrage ist vom 14. Dezember 2015.
Die Antwort, d.h. Dokumente und Unterlagen steht zur Zeit noch aus.
...da wird wohl auch nichts mehr kommen, oder? siehe ganz unten


Offensichtlich hat der/die Antragsteller(in) die Anfrage an mehrere Stellen versendet. Der NDR hat auf eine identische andere Anfrage geantwortet:

Zitat
Sehr geehrte/r Antragsteller/in

Ihre Anfrage wurde dem NDR zur Beantwortung zugeleitet. Dazu teile ich Ihnen gerne Folgendes mit:

Die von Ihnen gewünschten Urkunden und Stellungnahmen liegen dem NDR nicht vor. Wäre eine Notifizierung vorgenommen worden, wäre auch der Gesetzgeber und nicht der NDR der zutreffende Adressat Ihrer Anfrage. Unabhängig davon haben die Gerichte entschieden, dass die Umstellung der Gebühren- auf eine Beitragsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht als Beihilfe hätte angemeldet werden müssen. Anbei finden Sie die entsprechende Passage aus der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Az. Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12):

Zitat
Die Kommission ist bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 Az. K(2007) 1761 zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handle (Rn. 191, 216) und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen (Rn. 322 ff.) ausgeräumt seien (Rn. 396). Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Denn das wird nur für den Fall angenommen, dass die ursprüngliche Regelung durch die Änderung in ihrem Kern betroffen wird (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl vom 27.10.2009 C 257 S. 1 unter Rn. 31). Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden indes weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche wesentlich verändert. Auch mit Blick auf zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Denn es ist, wie oben ausgeführt (vgl. VI. A. 2. a) bb) (2), auch normativ durch § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten."

Mit freundlichen Grüßen

Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/urkunden-der-eu-vorabnotifizierung-des-15-staatsvertrages-fur-rundfunk-und-telemedien-1/#nachricht-37436


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

M
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Kommt man da mit Art. 25 der EU-Verordnung 2015/1589 weiter? Ich habe den Text von Beck-online und stelle ihn mal hier rein:

Artikel 25 Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und Beihilfeinstrumente

  (1) 1Besteht aufgrund der vorliegenden Informationen ein hinreichender Verdacht, dass in einem bestimmten Wirtschaftszweig oder über ein bestimmtes Beihilfeinstrument gewährte Beihilfen möglicherweise in mehreren Mitgliedstaaten den Wettbewerb im Binnenmarkt wesentlich einschränken oder verzerren oder bestehende Beihilfen in einem bestimmten Wirtschaftszweig nicht oder nicht mehr mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, kann die Kommission eine Untersuchung des betreffenden Wirtschaftszweigs oder der Anwendung des betreffenden Beihilfeinstruments in mehreren Mitgliedstaaten durchführen. 2Im Rahmen dieser Untersuchung kann die Kommission von den betreffenden Mitgliedstaaten und/oder Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Auskünfte verlangen, die für die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV erforderlich sind.

Die Kommission begründet in allen Auskunftsersuchen, die sie nach diesem Artikel stellt, weshalb sie die Untersuchung eingeleitet und die Adressaten ausgewählt hat.

Sie veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Untersuchung einzelner Wirtschaftszweige oder der Anwendung einzelner Beihilfeinstrumente in verschiedenen Mitgliedstaaten und fordert die betreffenden Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen auf, dazu Stellung zu nehmen.

  (2) Auskünfte, die bei der Untersuchung einzelner Wirtschaftszweige eingeholt wurden, dürfen im Rahmen von Verfahren nach dieser Verordnung verwendet werden.

  (3) Die Artikel 5, 7 und 8 dieser Verordnung gelten entsprechend.
Geltungszeitraum

    ab 14.10.2015


Es liegt meiner Auffassung nach wegen der Wohnungszwangsabgabe eine Wettbewerbsverzerrung vor.  Ich muss ja auch keine Zeitung bezahlen, die ich nicht lese. Und natürlich ist es ein erheblicher Unterschied ob die Beitragspflicht vom Grundbedürfnis des Wohnens oder vom Vorhandensein eines Gerätes abhängt. Hat schon mal jemand wegen dieser EU-Beschwerde/Beihilferegelung Rechtsanwalt Bölck kontaktiert?


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Den exakten Wortlaut der EU-Kommission vom 24. April 2007 findet ihr unter:
http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-07-150_de.htm

Bitte lesen, ganz besonders den Abschnitt:

Was bedeutet die Entscheidung für Pläne von ARD und ZDF zur Entwicklung neuer Dienste?

Obwohl ich den Artikel dreimal gelesen habe, weiss ich immer noch nicht genau wie die Überprüfung aussieht. Die Überprüfung ist offensichtlich Bundesländersache (zuständige Instanz auf nationaler Ebene). Das kann jawohl nicht wahr sein! Was ist zu tun???
Und dann der Satz zur Stärkung der KEF! Das sind handverlesene ausgewählte Leute. So funktioniert Kontrolle nicht.


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Zitat
" Die Kommission ist ...
... Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären.
Denn das wird nur für den Fall angenommen, dass die ursprüngliche Regelung durch die Änderung in ihrem Kern betroffen wird (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl vom 27.10.2009 C 257 S. 1 unter Rn. 31).
Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden indes weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche wesentlich verändert."

"nicht offensichtlich" , "wesentlich"

Das oben Gesagte heißt für Mr.X nichts Anderes als, dass alles beim Alten geblieben ist.
Mr.X ist auch der Meinung, dass sich außer einiger Namensänderungen nichts geändert hat.
Nur die Methoden der GEZ sind aggressiver geworden.
Die GEZ belästigt die Leute noch mehr und plündert Konten nach Herzenslust (sind ja nicht rechtsfähig)
---
Wenn sich an sich nichts geändert hat, wieso dann doch auf einmal diese Unterschiede bei der "Gebühren-"Erhebung?
Von 2012 auf 2013 wird aus einer einigermaßen brauchbaren Regelung eine total verzerrte Regelung gemacht, weil das für die GEZ schön bequem ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2016, 00:41 von Bürger«

  • Beiträge: 7.389
"nicht offensichtlich" schließt nicht aus, daß man doch zum Ergebnis "Neue Beihilfe" käme, wenn man die Vorgänge genauer prüfen würdet.

"wesentlich" ist auch halt Ansichtsache.

Problematisch könnte hier aus Bürgersicht nur sein, daß es für die EU eh staatliche Mittel sind und sich daran ja nix geändert hat; die Änderung besteht ja "nur" darin, daß erheblich mehr Bürger geschröpft werden als vorher.

Müsste man halt genau ermitteln, evtl. jahrgangsweise, wie groß die Einnahmedifferenz von Beitrag zu Gebühr tatsächlich ist.

Viel gravierender ist aber im neuen System die eklatante Mißachtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, siehe Artikel 11 der rechtsverbindlichen Charta zur Meinungs- und Informationsfreiheit und dem "ohne behördliche Einwirkung".

Hier sollte jeder GEZ-Gegner als Bürger eher Erfolg haben.

Das Beihilferecht ist eher was für Unternehmen, die sich im EU-Binnenmarkt durch die großzügige Unterstützung des ÖRR benachteiligt fühlen.


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