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Autor Thema: Welche Rundfunkanstalten setzen die Zwangsvollstreckung bei einer Klage aus?  (Gelesen 2390 mal)

n
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Wie im Titel schon gesagt, möchte ich hier die Erkenntnisse zusammentragen
von welchen hypotehetischen Fällen das erfolgt (oder auch nicht erfolgt) ist.


(Leider ist das Wiki ja noch nicht live, dehalb hier die Sammlung)


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Es gibt generell bei Anträgen auf "Aussetzung der Vollziehung" keine erkennbare Systematik...
...auch nicht bezüglich der jeweiligen Landesrundfunkanstalten.

Sie werden von den Landesrundfunkanstalten entweder
- bewilligt
- abgelehnt oder
- gar nicht entschieden ;)
...auch innerhalb einer Landesrundfunkanstalt mal so oder so.

Anträge auf "Aussetzung der Vollziehung" sind schon in
mehreren Fällen von den Landesrundfunkanstalten bewilligt worden
Antrag der aufschiebenden Wirkung und Klage - seltsame Reaktion des VG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9329.msg67049.html#msg67049

Der Regelfall ist allerdings nach bisheriger Kenntnis, dass spätestens ab Einreichung einer Klage die "Füße still gehalten" werden - d.h. keine weiteren Festsetzungen, Mahnmaßnahmen (oder gar Vollstreckungen) etc. erfolgen.
Eine Art "ungeschriebenes Gesetz".
Ausnahmen bestätigen allerdings auch die Regel...

Jedoch, auch wenn
- abgelehnt oder
- gar nicht entschieden
bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass trotz Klage dann dennoch gemahnt und vollstreckt wird.

Eine Person B, die seit 01.01.2013 "brav" die Zahlung verweigert, gegen die ersten beiden Quartalsbescheide "brav" Widerspruch eingelegt und gegen den gemeinsamen WiderspruchsBESCHEID "brav" geklagt hat, wurde trotz dessen, dass der mit dem Widerspruch bereits gestellte Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" mit keinem Sterbenswörtchen im WiderspruchsBESCHEID oder auch später auch nur erwähnt, geschweige denn "entschieden" wurde, bislang weder weiter "festgesetzt", noch "gemahnt" - und erst recht nicht "vollstreckt".

Vielleicht habe ich aber die Eingangsfrage auch nicht zweifelsfrei richtig verstanden?

War etwa gemeint:
"Welche Rundfunkanstalten setzen eine bereits eingeleitete Zwangsvollstreckung bei einer Klage aus?"


In diesem Zusammenhang auch sehr lesenswert
Klage beim VG hat gewirkt (Aussetzung der Vollziehung)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9749.0.html
Zitat
Die Antragsgegnerin bestätigt, dass das Teilnehmerkonto des Antragsstellers von Mahn- und Sollmaßnahmen ausgesetzt ist, d.h. der Antragsteller bekommt weder Rechnungen noch finden Vollstreckungsmaßnahmen statt. Das betroffene Teilnehmerkonto wird hierdurch über die eigentliche Aussetzung der Vollziehung eines im Streit befangenen Beitragsbescheides hinaus komplett "eingefroren", d.h. es erfolgt überdies auch keine Rechnungsstellung von aktuellen Beiträgen sowie keine Beitreibung bereits mit Beitragsbescheiden festgesetzter Beiträge. Zudem werden jegliche Mahnmaßnahmen ausgesetzt. [...]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Januar 2016, 00:38 von Bürger«
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Z
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Firma F befindet sich im Klageverfahren seit 11-2014 und seitdem ist Ruhe im Karton, außer das Belustigungsschreiben vom Belästigungsservice kommen, in denen für jedes Quartal der Rundfunkbeitrag angemahnt wird, zuzüglich "rückständiger" Forderungen, sie haben wohl Hoffnung, daß jemand "versehentlich" den Betrag überweist...

Nachtrag: Firma F befindet sich in Berlin und klagt gegen den rbb.


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n
  • Beiträge: 1.452
Gibt es noch weitere Erkenntnisse ausser Berlin?


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