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Autor Thema: Widerspruchsbescheid ist "Standard-Schreiben" --> Wie richtig klagen?  (Gelesen 9188 mal)

r
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Danke euch allen. Die Antragsbegründung wurde von meiner fiktiven Person am Samstag in den Briefkasten geworfen. Auf die Klagebegründung wurde erstmal verzichtet, da das VG in dem Brief dazu geschrieben hatte "sie erhalten noch Gelegenheit sich dazu zu äußern". Deshalb wird wohl noch ein weiterer Brief kommen.


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VG hat nun geschrieben, ob die Klage aufrecht erhalten werden soll.

PS: Unverschämterweise wendet das VG die Selbe Taktik wie der BS an. Brief vom 01.09. angekommen 8.9. Frist 10 Tage. Das ist echt nicht in Ordnung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. September 2016, 01:13 von Bürger«

U
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PS: Unverschämterweise wendet das VG die Selbe Taktik wie der BS an. Brief vom 01.09. angekommen 8.9. Frist 10 Tage. Das ist echt nicht in Ordnung.

Nur die Ruhe. Auch bei einem VG kann sich eine "Verzögerung im Betriebsablauf" ergeben. Ich würde da erstmal keine böse Absicht unterstellen.

Unabhängig davon gilt grundsätzlich folgendes:
Eine Frist beginnt immer erst mit den Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe bzw. der Kenntnisnahme zu laufen. Diesen Zeitpunkt kann Person A selber durch einen Eingangsvermerk auf dem Brief festhalten. Im obigen Fall war das der 08.09. und nicht der 01.09.
Bei einem Antwortschreiben gehören solche Daten entsprechend genannt.

Person A kann auch folgendes machen wenn sie Zweifel hat:
Bei ihrem VG anrufen und nachfragen. Da arbeiten nette, umgängliche Leute. Ich bin ziemlich sicher, dass sie der Person A die Sache so erklären wie oben beschrieben.


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P
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Zitat
Bei einem Antwortschreiben gehören solche Daten entsprechend genannt.

Das kann man machen, muss man aber nicht, also nein, denn solche Daten werden erst wichtig, wenn die Gegenseite anfängt zu behaupten das Person A irgendwas nicht Frist gerecht gemacht habe.

Person A kann also immer in einem Antwortschreiben, das tatsächlich aufgedruckte Datum verwenden, weil dadurch der Gegenseite auch eine Zuordnung zum Ausgangsschreiben möglich wird.

Die Gegenseite aber darüber aufzuklären wann "etwas"/das besagte Ausgangsschreiben angekommen ist ist nicht erforderlich, denn das wird es tatsächlich erst, wenn Streit darüber entstehen sollte. Zudem gilt immer noch bei vielen Sachen, die Gegenseite müsste gegeben falls den Nachweis erbringen. Trägt die Gegenseite also vor, dass etwas nicht Frist gerecht sei, würde die Reaktion der Person A erfolgen, dass ein Zugang des Ausgangsschreiben am xx.xx.xxxx erfolgte (ein Nachweis könnte z.B. durch Zeugen später auch erfolgen, ist aber im ersten Moment noch gar nicht wichtig), die Gegenseite hat nun mehr die Möglichkeit eine Bekanntgabe vor dem xx.xx.xxxx durch einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.
Weil die Gegenseite das oft gar nicht kann, versucht diese etwas völlig anders. Die Gegenseite möchte dann zum Beispiel von Person A, dass Person A substantiiert (mit mehr Details) vorträgt, in diesem Fall kommt der Zeuge ins Spiel oder ein Posteingangsbuch.
Ob die Gegenseite überhaut dazu berechtig sei, von Person A einen substantiierten Vortrag zu erhalten kommt jedenfalls auf den Einzelfall an.

Allgemein
https://de.wikipedia.org/wiki/Vorbringen


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VG hat nun geschrieben, ob die Klage aufrecht erhalten werden soll.

Siehe u.a. unter
VG Karlsruhe: Aufforderung zur Rücknahme der Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20156.msg130347.html#msg130347
Zusammengefasst:
Da kein Beteiligter mehr etwas zu sagen hat geht das VG davon aus, dass alles gesagt wurde.[...]
Bitte ?!??! :o
Es geht doch gerade erst richtig los... >:D ;D

...auch hier noch mal ;)

Hinweis:
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html


Ein fiktiver Kläger B könnte also z.B. statt der Rücknahme weiteren Sachvortrag nachreichen... ;)

"Vielen Dank für Ihren Hinweis. Dies nehme ich gern zum Anlass, weiteren Sachvortrag nachzureichen..."
oder so ähnlich.


Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine diesbezüglichen allgemeinen Diskussionen - auch nicht zu dem bereits mehrfach und ausgiebig behandelten Thema der Bekanntgabe und Fristen etc. - sondern allenfalls spezielle Diskussionen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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r
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Moinsen zusammen,

Person P hat Post bekommen. Diesmal in einem gelben Brief.
Der Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" wurde abgewiesen - weil der Antragsgegner erklärt hat, die "Vollstreckung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens auszusetzen".

Was daran ärgert:
Angeblich habe Person P auf eine "gerichtlicher Anfrage zur Verfahrensfortführung" nicht reagiert, was nachweislich nicht stimmt (Fax und Brief).
Zitat
[...] Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
Zitat
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom XX.08.2016 gegen die Bescheide des Beklagten vom xx.04.2016 und xx.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom xx.07.2016 gemäߧ 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen,
hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für das von ihm verfolgte Begehren, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die im Tenor genannten Bescheide anzuordnen.

Der Antragsgegner hat erklärt, die Vollstreckung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens auszusetzen. Damit ist das Rechtsschutzziel des Antragstellers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erreicht. Seine Rechtsstellung kann er durch eine Fortführung dieses Verfahrens nicht verbessern.

Da der Antragsteller - trotz entsprechender gerichtlicher Anfrage zur Verfahrensfortführung
- auf die geänderte prozessuale Situation nicht reagiert hat, war der Antrag mit der sich aus§ 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. [...]

Offensichtlich hat es aber keine Konsequenzen?
Da der WDR keine Maßnahmen einleiten will, solange das Verfahren läuft?

Dennoch sehr ärgerlich das ganze  :-[


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Offensichtlich hat es aber keine Konsequenzen?
Da der WDR keine Maßnahmen einleiten will, solange das Verfahren läuft?
Nun ja, ganz ohne "Konsequenzen" ist es nicht, denn allein Person P werden ja die Kosten für dieses (vom Hauptverfahren separate) Antrags-Verfahren aufgedrückt:
Zitat
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Angeblich habe Person P auf eine "gerichtlicher Anfrage zur Verfahrensfortführung" nicht reagiert, was nachweislich nicht stimmt (Fax und Brief).
Hat Person P tatsächlich reagiert hat - und zwar auch so, dass ihr die Kosten nicht oder zumindest nicht allein aufgedrückt werden können?
Wie genau war die gerichtliche Anfrage formuliert?
Und wie genau hatte Person P auf diese gerichtliche Anfrage reagiert?


Wenn hier tatsächlich Verfahrensmängel aufgetreten sein sollten, könnte Person P ggf. die Option der Beschwerde prüfen. In dem Schreiben steht in der "Rechtsmittelbelehrung":
Zitat
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in
elektronischer Form [...] Beschwerde eingelegt werden. [...] Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. [...]
Allerdings:
Zitat
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde
durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. [...]

Jedoch gibt es noch einen Bezug auf eine Ziffer "2", welche auf der ersten Seite mglw. der "Anonymisierung" zum Opfer fiel?
Zitat
[2?] Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Dann würde gelten:
Zitat
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig
erledigt hat, Beschwerde eingelegt
werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
[...]
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200 Euro übersteigt
.

Also: Stolpersteine über Stolpersteine... ::) :-\ :-[

Person P könnte ggf. auch direkt beim VG nachfragen, wieso/warum/weshalb - und was ggf. noch getan werden könnte...?


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Verehrter Bürger,
ich danke dir herzlich für deinen Beitrag. Es ist unfassbar was du hier leistest!  :)

Person P könnte in diesem exemplarischen fiktiven Fall beim VG angerufen haben. Die Auskunft hierzu war, dass sich Person P nicht zum Antrag geäußert habe, sondern Fakten/Gründe zum Klageverfahren geliefert habe, diese sind automatisch in das K Verfahren übergeben worden. Soweit sogut.

Da das Vollstreckungsverfahren ausgesetzt ist, ist soweit das Ziel erreicht. Die 178 Euro sind ärgerlich aber verkraftbar.

In der Tat könnte hier angenommen werden, dass die Grenze von 200 EUro absichtlich knapp unterschritten wurde, dies ist Person P auch schon negativ aufgefallen.

Grundstätzlich würde das VG wohl bei einer telefonischen Anfrage mitteilen, dass sie derzeit überlastet sind, da
Zitat
sehr viele Klagen in dieser Sache eingehen
  >:D

Insgesamt ist leider der Eindruck bei Person P entstanden, dass die Erfolgsaussichten sehr dünn sind am VG. Hoffendlich ergibt sich irgendwas rechtzeitig an der höchsten Instanz.


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