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Autor Thema: Prozesskostenhilfe? (Vertiefung dieses wichtigen Themas)  (Gelesen 3227 mal)

  • Beiträge: 375
  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Angenommen, ein Bürger möchte Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Grund verfassungsbedenkliche Bedenken beantragen, welche von einem Verfassungsgericht beurteilt werden muss.
Sprich: "höchstrichterlich"!
 
Als Antwort bekommt er: "keine Aussicht auf Erfolg!" ___ Häh? Wie Bitte?  ???

Wer sagt das?
Eine Beamtin im Verwaltungsgericht? (hat sie bereits den Durchblick auf das Urteil eines Bundesverfassungsgerichts?)
Ist das Gesetz? Gibt es eigentlich ein "Vermutungsgesetz"? (Annahme einer Vermutung ist relativ und ohne Wert!)
Oder ist das die Demokratie in unserem Land - nur für Reiche?

Oder wird hier willkürlich der "arme" Bürger schlechtergestellt?
Hat er nicht ebenfalls das Recht durch alle Instanzen zu gehen, welche den Bürger auferlegt werden?
Gerade dann, wenn er kein Geld hat für einen RA oder einer Rechtsschutzversicherung..?

Ich denke doch! Und ich denke auch das ein Oberverwaltungsgericht nicht erklären sollte, dass eine solche Klage keinen Erfolg hätte! Das ist eine Vermutungsäußerung welche gar nicht erwähnt werden dürfte!
Sofern bereits viele Richter der Meinung sind, dass verfassungsrechtliche Bedenken bestehen und dbzgl. höchstrichterlich beurteilt werden müßte!

Daher sollte jeder Richter, welcher sich in den unteren Etagen befinden - d. h. sich vor den Bundesverfassungsgerichten befinden, sehr wohl ein Ruhen des Verfahrens anordnen, bis eben diese höchstrichterliche Beurteilung beschieden worden ist!
Wenn nicht, dann hat ein weniger betuchter Bürger das Recht auf eine Prozesskostenhilfe, welche auf ein Recht oder eine Rechtssprechung bestehen!
Sie wollen doch alle Instanzen - dann sollen sie es auch ermöglichen...

Bitte Eure Meinungen dazu!
Jemand Erfahrungswerte?


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. April 2015, 15:46 von Miklap«
Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

M
  • Beiträge: 87
Prozesskostenhilfe wird, gerade im Hinblick auf den Rundfunkbeitrag gerne mit "keiner" oder "zu geringer" Aussicht auf Erfolg abgelehnt.

In diesem Fall würde ich der Ablehnung widersprchen und auf Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verweisen. Darin heißt es:

"Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese
Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten."


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s
  • Beiträge: 106
Zur weiteren Veranschaulichung der immer noch bestehenden fiktiven Situation ein im Anhang befindlicher aktueller angenommener Ablehnungsbeschluss über Prozesskostenhilfe.

Aus dem Beschluss:
Zitat von: VG Dresden
Nach § 166 VwGO i.V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter […] auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet jedenfalls keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
[...]
Der Kammer ist zudem nicht eine gerichtliche Entscheidung in Deutschland bekannt, in denen eine Klage aus den vom Kläger im vorliegenden Verfahren angeführten Gründen Erfolg hatte. Insbesondere wurde die Verfassungsgemäßheit der Erhebung von Rundfunkbeiträgen umfassend bestätigt.

Das Verfahren wird […] zur Verhandlung und Entscheidung durch den Einzelrichter auf den Berichterstatter übertragen, da die Rechtssache keine besonderen […] Schwierigkeiten aufweist und ihr auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
[…]
Im Übrigen ist der Beschluss unanfechtbar.


Fiktive erstinstanzliche Verwaltungsrichter berufen sich demnach gegenseitig „Recht sprechend“ und „ohne jeden Zweifel“ auf weitere überwiegend erstinstanzliche Gerichtsurteile um der Rundfunkabgabe – unter Umgehung des lt. Trennungsmodells (vgl. GG Art. 100 Abs. 1) dafür eigentlich vorgesehenen Entscheidung durch die Verfassungsgerichtsbarkeit - umfassende Verfassungskonformität“ zu bescheinigen und somit „mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg“ den PKH-Antrag abzulehnen und gleichzeitig das Verfahren „mangels grundsätzlicher Bedeutung“ auf den Einzelrichter zu übertragen.

Was die examinierten Verwaltungsrichter dabei u.a. übersehen und unter dem Vorbehalt, das es nur eine höchstinstanzliche bundesrechtliche Definition des Beitragsbegriffes geben kann, wäre die Ableitung aus dem Urteil des BVG vom 25.6.14, Az: 1 BvR 668/10 und der daraus folgenden „konkreten Normenkontrolle“ (Richtervorlage) gewesen. http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/06/rs20140625_1bvr066810.html (hier eines fiktiven Klagenden zufolge insbesondere 2. Leitsatz und Rn. 51-53)

Der Ablehnungsbeschluss vom 12.11. wurde mittels gelben Briefs erst am 22.12. einer fiktiven Person zugestellt, womit für die Beschwerde vor dem VG noch 1 Woche Zeit bleibt. Möglicher Duktus: „Der Ablehnungsbeschluss zum Prozesskostenhilfeantrag ist zwar zulässig, rechtlich jedoch unbegründet!...“  :P

Schöne neue Demokratur und fdgo allen! >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. September 2018, 18:18 von Bürger«
Wenn Du ein Schiff bauen willst, dann rufe nicht die Menschen zusammen, um Holz zu sammeln, Aufgaben zu verteilen, und die Arbeit einzuteilen, sondern lehre sie die Sehnsucht nach dem großen, weiten Meer.
Antoine de Saint-Exupéry

  • Beiträge: 375
  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Womit wir wieder beim Thema "Rechtsbeugung" sind:

Wider die Willkür an deutschen Gerichten
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16427.msg112209.html#msg112209


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Februar 2016, 20:28 von Bürger«
Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

 
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