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Autor Thema: Welchen genauen Zug sollte Person A als nächstes machen?  (Gelesen 1632 mal)

D
  • Beiträge: 5
Guten Abend,

Person A bekommt einen Festsetzungsbescheid und die Ankündigung zur Zwangsvollstreckung.
Daraufhin regiert Person A mit einem einem Einschreiben mit Bezug auf die fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen für Vollstreckung von Rundfunkgebühren.

Es vergehen mehrere Monate. In der Zwischenzeit kommen weitere Aufforderungen zum zahlen und auch neue Bögen zu Anmeldung.

Nun endlich bekommt Person A eine Reaktion auf sein Schreiben (siehe Anhang).

Wie genau sollte Person A nun weiter vorgehen?
Welche Formulierungshilfen zum  Inhalt des Antwortbriefs des BS gibt es?

Vielen Dank!




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Huhu,

wichtig wäre es zu wissen, ob das ein Festsetzungsbescheid ist...?! Gehe mal schwer davon aus da auch andere fiktive Personen schon haargenau dieselben Textbausteine zugeschickt bekommen haben  ::)

Zu deiner Frage: Zum formulieren der Antwort haben andere fiktive Personen einfach immer wieder den gleichen Widerspruchsbescheid hingeschickt, die persönlichen Begründungen mit den Paragraphen, sowie natürlich ganz wichtig den Satz: "Hiermit beantrage ich die Aussetzung der Vollstreckung"

Formulierungshilfen findest du hier massenhaft im Forum, aber vllt. findet sich hier noch jemand mit einer entsprechenden Antwort, was er als gut empfände was du unbedingt reinschreiben solltest  :)

Lg,

Asuka



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S
  • Beiträge: 221
Grundsätzlich sind verschiedene Ereignisse auch differenziert zu betrachten.
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Auf Ereignis 1) "Person A bekommt einen Festsetzungsbescheid" hin sollte mit einem Widerspruch, vorzugsweise mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO und gerichtet an die fordernde LRA, reagiert werden.

Auch nachzulesen unter:
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416

Wenn Person A in ihrem "Einschreiben mit Bezug auf die fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen für Vollstreckung" auch Bezug auf den erhaltenen Festsetzungsbescheid genommen und die darin gestellte Forderung moniert hat, kann dieses Schreiben im weiteren Verlauf als zulässiger Widerspruch gg. den Festsetzungsbescheid gewertet werden - jedoch nur insofern A nicht eine Angabe über den Zeitpunkt des Erhalts des Festsetzungsbescheids getätigt hat welcher so weit zurückliegt, dass A damit offenkundig die Widerspruchsfrist gg. den Festsetzungsbescheid versäumt hätte.
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Auf Ereignis 2) "Person A bekommt ... die Ankündigung zur Zwangsvollstreckung" hin muss keine Reaktion erfolgen. Das Schreiben "Ankündigung zur Zwangsvollstreckung" ist rein informativer Natur.

Auch nachzulesen unter:
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
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Wie auch immer, es sind weitere Ereignisse eingetreten. U. a. dieses:

Zitat von: Dortmunder4600
Nun endlich bekommt Person A eine Reaktion auf sein Schreiben (siehe Anhang).

Ob (und falls ja, wie) auf dieses Ereignis hin zu reagieren ist?

Auch nachzulesen unter:
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416


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