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Autor Thema: 10 Tagesfrist Frage (Vollstreckungsankündigung)  (Gelesen 8231 mal)

j
  • Beiträge: 7
10 Tagesfrist Frage (Vollstreckungsankündigung)
Autor: 11. November 2015, 07:17
Hallo Mitleidende,

bei der fiktiven Person B ist ein recht "komplizierter" Fall.
Es wurde Mehrfach widersprochen, zuletzt auch am 16.10.2015 zu den Schreiben mit vollstreckbaren Titel, mit Einschreiben und Rueckschein. Trotzdem ist seit 2.11 eine Vollstrecksankuendigung da, wohl beim 2 Wohnsitz, der mittlerweile abgemeldet ist. Also gestern erhalten.
Diese 10 TagesFrist endet morgen. Und das Hessische Verwaltungsvollstreckungsgesetz ist echt ekelhaft.
Person B wuerde da gerne antworten, wird aber kaum das ganze bis morgen schaffen.... -> 12.11.
Sind die da nett und verstehe das? Lohnt da anrufen? Man will sich ja auch nicht verplappern.
Wie bekommt man eine Fristverlaengerung, damit man sich zu dem Sachverhalt auessern kann?
Kann jemand einen Anwalt empfehlen?

Danke und Gruss
jonathan


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M
  • Beiträge: 11
Eine andere fiktive Person P hatte bei der Stadt angerufen und den Sachverhalt erläutert, dass sie auf Antwort ihrer Widersprüche warte. Die Dame war sehr nett und verständnisvoll und hat das so weiter gegeben.

Vier Wochen später kam dann ein Anruf von ihr, dass sie gerne die Widersprüche und Einlieferungsbelege haben möchte. Person P hat diese persönlich vorbei gebracht und einen netten Plausch gehalten.

Glaub mir, die haben auch keinen Bock die Arbeit für den BS zu machen.


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j
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Danke Matze und Danke Forum!

Danke wegen dem fiktiven Text hier - der ist super:
Vollstreckungsankündigung der Stadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15122.0.html
Person A hat dann mal auf Einstellung plaediert wegen Nichtigkeit §3 HessVwVG
Mal sehen was passiert.
Wenn das Eingestellt wird, kann  Person A dann eigentlich Anzeige wegen Noetigung Stellen?
Rechtsbruch und Rechtsbeugung?

Danke und Gruss
jonathan


Edit "Bürger":
Das erwähnte Schreiben ist nicht uneingeschränkt verwendbar!
Bitte die aktuellen wichtigen Hinweise/ Richtigstellungen beachten unter
Vollstreckungsankündigung der Stadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15122.msg111199.html#msg111199


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j
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tja, da lese ich weiter und die Satzung
http://www.hr-online.de/website/derhr/home/download.jsp?key=standard_document_852480&row=4&rubrik=2558
6% - Zinsen, das ist ja WUCHER
hat die mal ein Jurist geprueft?

Bayern sieht nicht so schlecht aus, die Satzung ist sehr alt. - aber - hat das jemand schon mal aus Datenschutzsicht geprueft?
Also in Bayern ist die GEZ mit der Datenverarbeitung betraut. nicht der Beitragsservice! Anfrage an den Landesdatenschutzbeauftragen ist raus....

all mein hass ))


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j
  • Beiträge: 7
Hallo,

mal alles angenommen, also auch das der Vertrag usw. gilt.

Person A ist mit 2ten Wohnsitz bei seiner Mutter gemeldet.
Person A bekommt und widerspricht immer brav dem Beitragsservice.

Jetzt geht aus
https://www.datenschutz.hessen.de/rfbeistv.htm
hervor (2), 2. 1

dass sie den Innhaber vermuten.

Dem wurde widersprochen, zwangsanmeldung etc.
in
§ 8 Anzeigepflicht finde ich nichts (!)
was irgendwie aussagt, dass man
seine NICHTschuld irgendwie nachweisen muss -

er kann sich ja auch nicht abmelden... weil er eben kein beitragsschuldner ist.

kann mir mal jemand helfen?

wenn jetzt also eine vollstreckung kommt oder ein Inkasso...
dann waere das Noetigung... oder?
oder muss man klagen?

kann mir bitte hier jemand mehr input liefern...?

danke und gruss
jonathan


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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Zwar sagt der gesunde Menschenverstand, daß man sich nicht abmelden kann, wenn man sich nicht angemeldet hat, aber das hat ja mit dem aktuellen Rundfunkrecht nur noch wenig zu tun.

Wenn eine Person A in eine Wohnung zu Person B zieht, diese Person B schon als Rundfunkteilnehmer gemeldet ist und damit das Beitragskonto brav ausgeglichen ist, dann ist die LRA eigentlich verpflichtet, die Daten von Person A pronto zu löschen.
-> § 11 Abs. 5 RBStV
Kurz, das Verhalten der LRA ist mal wieder rechtswidrig, wenn sie die Daten von Person A nicht aus eigenem Antrieb sofort löschen (die übermittelten Datensätze vom Meldeamt sind umfangreich genug, um zu ermitteln, ob eine Person A in einer Wohnung lebt, für die schon ein ausgeglichenes Beitragskonto besteht), dennoch wird da natürlich nicht so genau hingesehen, denn immerhin geht es um die LRA [/sarkasmusmodus]. Das heißt, es wird tatsächlich von den Bürgern erwartet, daß sie sich selbst abmelden, was natürlich die Frage aufwirft, wozu es überhaupt Vorschriften zur Datenlöschung gibt.

Person A muß also für die 1. Wohnung zahlen, wenn er als alleiniger "Beitragsschuldner" ermittelt worden ist, für die 2. Wohnung nur, wenn Person B die Beiträge nicht zahlt. Ansonsten sind Person A und Person B für die 2. Wohnung Gesamtschuldner.


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Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

j
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Danke.
Aber der Punkt ist:
Person A ist zu keiner Auskunft verpflichtet. ich finde da nix im Vertrag. :-[
Ist also die Vollstreckungsankuendigung dann schon Noetigung, Rechtsbeugung?
klagen oder Anzeigen?
Wenn B, wen ?
Danke und Gruss
jonathan


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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Wie gesagt, es kommt immer darauf an, ob für eine Wohnung schon ein ausgeglichenes Beitragskonto besteht. Wenn ja, müßten die LRA eigentlich von selbst die Daten löschen, Person A dürfte gar nicht belästigt werden. Allerdings versuchen sie möglicherweise, uninformierte Personen unter Druck zu setzen und mehrfach abzukassieren (rein fiktiv natürlich).
Wäre ich Person A, würde ich mal beim Landesdatenschutzbeauftragten nachfragen, ob nicht ein Datenschutzverstoß vorliegt. Wenn man eine entsprechende Antwort hat, kann man sich immer noch überlegen, ob man Anzeige stellen will, hat dann auch etwas in der Hand.


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j
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Also der Datenschutzbeauftragte schreibt, er kann es nicht feststellen.
Person A koennte nur klagen, hat aber keinen Widerspruchsbescheid.
Ist die gleiche situation wie unter
Direktanmeldung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15406.90.html
nur: laut Satzung vom hr kommt als naechstes Inkasso.
Also wie wehren?
Person A wuerde denen ja gerne eine reindruecken ))


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n
  • Beiträge: 1.456
Hallo,
ich habe jetzt nicht alles durchgelesen, aber
wenn Person A widersprochen hat(mit Ausetzung vom Vollzug!) , keine Widerspruchsbescheide bekommen hat und jetzt mit ZV bedroht wird
würde ich an Stelle von A sofort Klagen. Das geht, siehe Sufu: Klage ohne Widerspruchsbescheid.
Wo steht Person A mit der ZV? Wenn Ausetzung vom Vollzug beantragt wurde dann eventuell bei der Klage gleich Eilantrag mit stelle, sonst warten
ob ZV aufgehoben wird (Vielleicht Fax mit Sendebericht an RA mit Fristsetzung vor der Vermögensauskunft ob die ZV eingestellt wird, sonst Eilrechtsschutz)
Gutes Muster von Bürger:
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
Halt anpassen und um Fristsetzung ergänzen, danach Eilrechtsschutz.

Viel Erfolg

PS bitte genau Fragen: Welches Schreiben hat Person A bekommen?
Ankündigung? Einladung zur Vermögenauskunft? Bitte den Ablauf nochmal genau posten


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Angenommen eine Person A hätte zwar einen Festsetzungsbescheid bekommen und auch fristgerecht Widerspruch gegen diesen eingelegt (mit Einschreiben!) und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, dann müßte der Festsetzungsbescheid doch als "angegriffen" gelten.
Zwar haben Widersprüche bei öffentlichen Abgaben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), allerdings steht damit noch immer die Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides als solchem in Frage (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Dies könnte eine Person A auch einem Gerichtsvollzieher mitteilen und auf § 161 Abs. 1 BGB verweisen, nach dem der Widerspruch auf den Festsetzungsbescheid, da er die Rechtmäßigkeit anzweifelt, als "schwebendes Verfahren" zu werten ist, insbesondere in Verbindung mit den zahlreichen Klagen, die derzeit vor Gericht geführt werden (bis hin zum BundesVerwaltungsGericht).
Person A könnte (ohne Gewähr!!) darauf verweisen, daß ein GV, der ja nach GVO (Stand 2012) kein Beamter mehr ist, eigenmächtig handelt, wenn er trotz der Unsicherheit in der rechtlichen Frage vollziehen will (§ 858 BGB).


@ Jonathan: Wenn der Datenschutzbeauftragte nicht feststellen kann, ob ein Datenschutzverstoß vorliegt, dann soll er mal kucken, daß er es feststellen kann. Dafür ist er schließlich da. Er muß darauf eine klare Antwort geben können. Ansonsten sind die Datenschutzbestimmungen zu ungenau und müssen dringendst nachgebessert werden.


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BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

G
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Normalerweise darf der Rundfunk erst vollstrecken, wenn über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschieden ist. Das würde Person Q dem Amtsgericht in der Erinnerung schreiben.


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@Philosoph:
Ich sehe das Problem woanders.
Hier wurde ein rechtsfreier raum geschaffen. Die koennen in ihre Satzung schreiben, dass sie die Leute auspeitschen, erschiessen usw. und das koennen sie selbst entscheiden.
Der Datenschutzbeauftragte schreibt, er kann nicht feststellen ob Person A zahlungspflichtig ist - das muss die Behoerde bzw. das Unternehmen bzw. die Landesrundfunkanstalt.
Und deshalb empfiehlt er der Person A die Klage.
A will aber nicht unbedingt klagen. A will ihnen eins auswischen. Bei Noetigung (auch im Amt) wird der Staatsanwalt festellen, dass es vermutlich fahrlaessig ist.... alles sehr traurig.
Und wer zahlt A die Nerven und das Aufreiben.
Immerhin hat Person A den 2ten wohnsitz abgemeldet, damit die Mutter keinen nervenzusammenbruch bekommt, bei den Methoden. das ist schon Noetigung.


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@ Jonathan: Nochmal zur Klarstellung: Es geht darum, daß Person A in Wohnung 1 gemeldet ist und dafür Beitragsschuldner ist. Außerdem ist/war Person A auch noch in Wohnung 2 gemeldet, für die Person B schon Beiträge gezahlt hat.
Wieso kann dann der Datenschutzbeauftragte nicht feststellen, ob Person A verpflichtet ist, für Wohnung 2 Beiträge zu zahlen, wenn für diese Wohnung schon Beiträge gezahlt werden?
Die Rechtslage ist hier eindeutig: Wird für eine Wohnung ein Betragsschuldner festgestellt und ist das Beitragskonto ausgeglichen, dann müssen die Daten für alle weiteren, in dieser Wohnung gemeldeten Personen sofort gelöscht werden. Werden die Daten entgegen den eindeutigen Regelungen im RBStV nicht gelöscht, liegt eindeutig ein Datenschutzverstoß vor.


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  • Beiträge: 11.747
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
@Jonathan:

Bitte den wichtigen Hinweis beachten...
Danke wegen dem fiktiven Text hier - der ist super:
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Außerdem:
Es mussten einige Beiträge in diesem Thread angepasst werden, was aber nicht Aufgabe der Moderatoren ist.
Es gilt im Forum reguläre deutsche Groß-/Kleinschreibung! Dies dient der schnelleren Lesbarkeit und Erfassbarkeit - und insofern auch einer schnelleren Beantwortung von Fragen.
Auch musste die äußerst inkonsequente Anonymisierung mehrfach angepasst werden.
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Aufgrund der begrenzten Kapazitäten der Moderatoren, die eine regelmäßige Anpassung von Beiträgen unmöglich macht, bleibt vorbehalten, zukünftige in der Schreibweise abweichende Kommentare zu löschen.
Das Forum ist auf die Unterstützung der Mitglieder angewiesen.
Danke für die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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