Bei einem Mittstreiter gefunden. Aus dem Beschluss des Gerichtes:
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheids sind nur
dann anzunehmen, wenn nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage ein Erfolg
des Rechtsbehelfs oder der Klage wahrscheinlicher ist als deren Misserfolg. Ein
lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang kann die Aussetzung der
Vollziehung nicht rechtfertigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.05.2007
- 2 S 1842/06 juris).
Was soll denn das? Kriterium ist daoch dass der Beitrag umstritten ist. Und das ist er genau dann wenn das ein "offen erscheinender Verfahrensausgang" ist !!
Kann das Gericht hier schon eine Wertung vom Hauptverfahren vornehmen ??
Kann mir da mal jemand juristische Nachhilfe geben?