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Autor Thema: Post vom VG: Beklagter möchte Beilegung des vorläufigen Rechtsschutzes?  (Gelesen 1459 mal)

H
  • Beiträge: 17
Sehr geehrte Damen/Herren,

Ein Mensch hat beim VG bereits Klage mit Begründung gegen die Rundfunkanstalt eingereicht.
Nun hat das VG aber folgenden Brief an den Menschen geschickt, mit der Bitte Stellung zum Vorschlag zu beziehen, dass der Beklagte die Beilegung des vorläufigen Rechtsschutzes gut fände.

Anbei finden Sie das Schreiben.

Was ist davon zu halten? (Wie) sollte der Mensch darauf reagieren?

Beste Grüße,
HW


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2016, 20:00 von seppl«

L
  • Beiträge: 42
Hallo HW,

also für einen anderen fiktiven Menschen aus der Personengruppe mit pseudojuristischen Eingaben sieht es in vorgestelltem, fiktiven Fall so aus, als wäre mit der Klageerhebung auch Antrag auf Herstellung der Aufschiebenden Wirkung nach §80 Abs.5 VwGO gestellt worden.
Ein wenig merkwürdig, dass das VG hier nicht einfach über den Antrag entscheidet. Der würde aller Voraussicht nach sowieso abgelehnt werden.
Da mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung genau das gleiche erreicht würde - nämlich die Vermeidung unmittelbarer Vollstreckungsmaßnahmen - wie mit der "gütlichen Einigung" mit dem Beklagten, sieht Mensch hier keinen offensichtlichen Grund, warum der Antrag nach §80VwGO hier nicht zurückgezogen werden sollte. Damit reduzieren sich die Gerichtskosten (für den Antrag) wie vom Gericht richtig dargestellt. Die Wirkung bleibt schlussendlich die gleiche.
Im übrigen, so lehrt die Erfahrung, setzten die Rundfunkanstalten auch bei abgelehntem Antrag auf aufschiebende Wirkung die Vollstreckung bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens aus.

Meint (keine Rechtsberatung)
der
Linksabbieger


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  • IP logged

a

azdb-opfer

Ein wenig merkwürdig, dass das VG hier nicht einfach über den Antrag entscheidet. Der würde aller Voraussicht nach sowieso abgelehnt werden.

Ich vermute, das dieses "Angebot" eine Auswirkung des aktuellen Tübingen-Urteils ist. Wenn der Beklagte keine hoheitlichen Rechte mehr hat, müsste der Beschluss zugunsten des Klägers ausfallen. Das will der Staat (LRA und Gericht) wohl unbedingt vermeiden.

Da mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung genau das gleiche erreicht würde - nämlich die Vermeidung unmittelbarer Vollstreckungsmaßnahmen - wie mit der "gütlichen Einigung" mit dem Beklagten, sieht Mensch hier keinen offensichtlichen Grund, warum der Antrag nach §80VwGO hier nicht zurückgezogen werden sollte. [...] Die Wirkung bleibt schlussendlich die gleiche.

Die "freiwillige Selbstverpflichtung" des Beklagten ist im Ernstfall wertlos. Das sollte der Kläger vor der Rücknahme wissen.

Allerdings würde ich in diesem Fall (aus Kostengründen) auch den Antrag zurückziehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2016, 12:57 von azdb-opfer«

G
  • Beiträge: 1.548
Sollte man den Antrag nicht besser als erledigt erklären und der Beklagten die Kostenlast zuweisen? Oder gilt das hier nicht?


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M
  • Beiträge: 207
  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Bitte Unterschied von Rücknahme und erledigt erklären des Antrages beachten:
zB. hier Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurücknehmen?

Zunächst also versuchen den Antrag für erledigt zu erklären, aufgrund der Zusicherung der Beklagten für die Dauer des Klageverfahrens keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.

Erfolgschancen sollten steigen, wenn zumindest vor Klageeinreichung und Antrag nach §80 Abs.5 VwGO zumindest eine Vollstreckungsankündigung der Stadt oder des Gerichtsvollziehers vorlag und man sich dadurch gezwungen/veranlasst, sah diesen Antrag zu stellen. Evtl. kommt man damit "durch".

Die eindeutige Tendenz im Forum geht aber dahin, einen solchen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erst zu stellen, wenn unmittelbar die Pfändung/Zwangsvollstreckung droht.
Klage nach Widerspruchsbescheid bedarf in der Regel erstmal keines Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz, weil - wie auch in diesem Fall - die LRA automatisch  keine weiteren Maßnahmen ergreift.
 


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