Hi gegenpropaganda,
also falls fiktive Person X hier im Forum nicht schon die Antworten auf ihre Fragen gefunden hat, hier eine kurze Zusammenfassung:
Wann eine Mahnung kommt ist nicht unbedingt von einer geschuldeten Beitragsssumme abhängig.
Eine Vollstreckungsankündigung ohne vorherige Mahnung ist unzulässig.
Spätestens wenn die Ankündigung der Vollstreckung (nach der Mahnung) kommt, sollte fiktive Person X mal die fehlenden Widerspruchsbescheide anmahnen. Da steht dann auch deutlich, welches Gericht zuständig ist für eine Klage.
Wenn Person X vorher etwas zahlt, und sei es unter Vorbehalt, macht sie damit nur dem Beitragsservice eine Freude. Eine Erstattung dürfte später mehr als schwierig werden.
Schön weiter im Forum stöbern, da sind alle Antworten die einer fiktiven Person X weiterhelfen können!
Grüße
vom
Linksabbieger