Das Bestehen rechtlich erheblicher Einwände können wir vorliegend nicht erkennen.
Die Verfassungsmäßigkei der Rundfunkgebühren ist unstreitig.
Eine mutwillige Interessenwahrnehmung ist vom Versicherungsschutz nicht umfasst.
Vorbehaltlich der Frage, wie genau der jewelige Versicherungsvertrag gestaltet ist - und der hier nach bisheriger Kenntnis i.d.R. erforderliche Verwaltungsrechtsschutz (und nicht so sehr ein "Steuerrechtsschutz") relevant ist, ist es doch bedenklich zu lesen, dass
- einerseits von
"Rundfunkgebühren" geschrieben steht, die es ja erklärtermaßen gar nicht mehr gibt
(und welche z.B. aus Sicht von Anna Terschüren durchaus ebenfalls als strukturell verfassungswidrig anzusehen waren)
sowie dass
- deren
"Verfassungsmäßigkeit" dann gar auch noch
"unstreitig" seien.
Wie sich eine Versicherung darin versteigen kann,
noch ausstehende höchstinstanzliche Rechtsprechung vorwegnehmen zu wollen, bleibt jedenfalls höchst suspekt...
Dazu sollte Person A ggf. eine Richtigstellung einfordern...
Aus meiner bescheidenen Sicht besteht hier auch
keine "mutwillige Interessenwahrnehmung", sondern eben eine
durch verfassungswidrige Gesetzgebung aufgezwungene Interessenwahrnehmung.
...ggf. dazu auch mal eine Beschwerde an die jeweilige Ombudsstelle richten?