Auch nach der neuen Rechtslage handelt es sich bei dem "Rundfunkbeitrag" nicht um eine Steuer, sondern um eine sogenannte "Vorzugslast", so der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg.
in Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht folgendes:§ 2
Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Die Landesrundfunkanstalt kann von einem anderen als dem bisher in Anspruch genommenen Beitragsschuldner für eine Wohnung für zurückliegende Zeiträume keinen oder nur einen ermäßigten Beitrag erheben, wenn dieser das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nachweist.
(4) Ein Rundfunkbeitrag ist nicht zu entrichten von Beitragsschuldnern, die aufgrund Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) oder entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte genießen.
in Abgabenordnung steht folgendes:§ 44
Gesamtschuldner
(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.
(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.
AnwendungsberechDie AO gilt grundsätzlich für alle Steuern und Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt und von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Für Ein- und Ausfuhrabgaben ist sie vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere des Zollkodex anwendbar. Darüber hinaus ist sie aufgrund landesrechtlicher Vorschriften auch für die Erhebung zahlreicher anderer Abgaben anzuwenden. (§ 1 AO)
"Darüber hinaus ist sie aufgrund landesrechtlicher Vorschriften auch für die Erhebung zahlreicher anderer Abgaben anzuwenden. (§ 1 AO)" <-- Das würde heißen, dass die Abgabenordnung auch für Rundfunkbeitrag gilt.
"Verstoß gegen die Abgabenordnung. Es ist unsinnig, einen Beitrag/Steuer unabhängig von einem Verbrauch oder einer Gegenleistung zu erheben. Es handelt sich beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht um eine Vorzugslast, es ist reine Willkür den Bürger hier einseitig zu verpflichten. Wenn es sich um eine Vorzugslast (unsinnigerweise) handeln würde, so wäre hier nur ein Grundprogramm zu finanzieren (z.B. Phoenix, ZDF-Infokanal, 3-sat und Arte, der Rest zweifellos nicht). Warum soll die Allgemeinheit Millionenverdiener in Sport, Show oder Moderatoren als Grundlast finanzieren."
Da stehen noch andere interessante Sachen in Abgabenordnung
Rundfunkbeitrag ist auch mit § 52 Gemeinnützige Zwecke in Abgabenordnung nicht vereinbar.
Abgabenordnung als PDF Dokument-->
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ao_1977/gesamt.pdfsowie auch unter
Abgabenordnunghttp://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/