Hallo zusammen,
ich bin da auf etwas gestoßen, was mich darin bestärkt, dass der aktuelle Rundfunkbeitrag eine STEUER ist.
Ich bin darauf gestoßen, weil ich mich geärgert habe, dass NUR ich in meiner Wohnung die Bettelbriefe erhalte und nicht auch Mitbewohner.
Da alle den Mitvertrag unterschrieben haben, sehe ich diesen Vorgang als Kollektivstrafe/Kollektivhaftung an, da, wie bereits gesagt, ich für alle Haften muss.
Meines Wissens ist Kollektivstrafe/Kollektivhaftung in Deutschland nicht zulässig!
Im
§ 2 (Rundfunkbeitrag im privaten Bereich) des 15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag steht:
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Die Landesrundfunkanstalt kann von
einem anderen als dem bisher in Anspruch genommenen Beitragsschuldner für eine Wohnung für zurückliegende Zeiträume keinen oder
nur einen ermäßigten Beitrag erheben, wenn dieser das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4
Abs. 7 Satz 2 im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nachweist.
Bei der Frage der Gesamtschuld auf die Abgabenordnung §44 verwiesen!
Schaut man nun in die
Abgabenordnung unter
§44 entdeckt man Folgendes:
> § 44 Gesamtschuldner
(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.
(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit.
Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.
Der Verweis auf §44 der Abgabenordnung ist sehr interessant, denn hier ist in Absatz 2 von einer
STEUER die Rede und nicht von einem Beitrag!
Daraus folgt für mich, dass der Rundfungbeitrag eine Steuer ist. Da die Länder keine Steuern erlassen dürfen, ist der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig!Vielleicht kann das mal einer durch seinen Anwalt prüfen lassen oder dort ansprechen, denn ich bin noch nicht soweit, werde jedoch so gegenüber dem Rundfunk argumentieren.
Weiterhin viel Erfolg beim Widerstand
rhopp
Das Vorstehende ist meine persönliche Meinung und stellt KEINE Rechtsberatung dar! (danke griFFin)
PS: hier die Links:
15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag:http://www.ard.de/download/682716/15__Rundfunkaenderungs__staatsvertrag.pdfAbgabenordnung:http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ao_1977/gesamt.pdf