Ja, bei reiflicher Abgleichung aller Umstände muß die im Titel genannte Frage leider bejaht werden. Offen hierbei ist nur, ob es sich um einen vorsätzlichen Bruch der EU-Verträge handelt, oder ob er auf Grund mangelnder Prüfung der Rundfunkstaatsverträge in Kauf genommen worden ist.
Außer Frage steht jedenfalls, daß
- bereits der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag zu einem Zeitpunkt unterzeichnet worden ist, zu dem ein Teil der darin genannten europäischen Rechtsgrundlage von der EU bereits außer Kraft gesetzt worden ist;
- die gültige europäische Rechtsgrundlage gar nicht zur Kenntnis genommen worden sein kann, weil sonst das Außerkrafttreten eines Teils der im 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag genannten europäischen Rechtsgrundlagen mitbekommen worden wäre;
- der durch die Nichtumsetzung der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste erfolgte Bruch der EU-Verträge durch bessere Prüfung vor Vertragsunterzeichnung hätte vermieden werden können.
In der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste wurde vermutlich deshalb kein Datum der Umsetzung angegeben, weil sie in ihrem Inhalt nur geringfügig von der Vorgängerrichtlinie 2007/65/EG über audio-visuelle Mediendienste abweicht; gleichwohl ist die Mißachtung europäischen Rechts gegeben, da die erweiterten Ziele der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienst nicht umgesetzt worden sind. Siehe Erwägungsgrund 83 als ein maßgeblich zu erreichendes Ziel, welches in der Vorgängerrichtlinie 2007/65/EG über audio-visuelle Mediendienste nicht formuliert worden ist.
Richtlinien und Verordnungen ohne genanntem Tag der Umsetzung treten lt. Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union am 20. Tag nach ihrer Verkündung im EU-Amtsblatt in Kraft; verkündet wurde Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienst im März 2010. Spätestens 20 Tage später, also im April 2010, hätte sie in nationales Recht umgesetzt sein müssen.
Und was taten hingegen die den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnenden MP? Sie unterzeichneten ein Vertragswerk, das nicht nur auf ungültiges europäisches Recht verweist, sondern obendrein einen Teil des gültigen Europarechts weder benennt noch umsetzt und allein deswegen vom EuGH kassiert werden würde.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;