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Autor Thema: Bruch der EU-Verträge?  (Gelesen 4413 mal)

  • Beiträge: 7.393
Bruch der EU-Verträge?
Autor: 23. Oktober 2015, 19:27
Basierend auf diesen Themen

Klage nach Europarecht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.0.html

Kleiner Ausflug zum Europarecht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.0.html

und den mehrfach im Forum behandelten Rundfunkstaatsverträgen darf man zur Kenntnis gelangen, daß durch Nichtumsetzung der seit März 2010 gültigen Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste die dem europäischen Recht zugrundeliegenden EU-Verträge möglicherweise gebrochen worden sind.

Beachtet man ferner den Aspekt, daß die zu Jahresende 2010 von den MP der Länder unterzeichneten Rundfunkstaatsverträge tlw. auf bereits zu diesem Zeitpunkt außer Kraft gesetztem europäischen Recht aufbauen, liegt die Vermutung nahe, daß die tlw. Mißachtung europäischen Rechts nahe liegt.

Zitat
RICHTLINIE 2010/13/EU [...] vom 10. März 2010
[...]
Aufgehobene Richtlinie [...]
(gemäß Artikel 34) Richtlinie 89/552/EWG des Rates (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23).
Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).
Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27). -> Nur Artikel 1

Zitat
Fassung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15./21. Dezember 2010
[...]
Präambel
Dieser Staatsvertrag enthält grundlegende Regelungen für den öffentlichrechtlichen und den privaten Rundfunk in einem dualen Rundfunksystem der Länder des vereinten Deutschlands. Er trägt der europäischen Entwicklung des Rundfunks Rechnung [...]
[...]
§ 1
Anwendungsbereich
[...]
durch Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit [...]

Es darf mindestens die Frage gestellt werden, warum Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste nicht in nationales Recht umgesetzt worden ist, wo sie doch seit März 2010 bereits in Kraft ist?

Meinungen dazu?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Oktober 2015, 19:44 von pinguin«
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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 465
  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Re: Bruch der EU-Verträge
#1: 23. Oktober 2015, 19:57
Beachtet man ferner den Aspekt, daß die zu Jahresende 2010 von den MP der Länder unterzeichneten Rundfunkstaatsverträge auf bereits zu diesem Zeitpunkt außer Kraft gesetztem europäischen Recht aufbauen, liegt die Vermutung nahe, daß die Mißachtung europäischen Rechts vorsätzlich bzw. grob fahrlässig erfolgt ist.

Meinungen dazu?

Man dreht es immer solange bis es passt. Einmal hilft einem die EU-Sicht das andere Mal die hegemoniale Sicht. Was eben gerade besser passt. Man bastelt sich etwas zusammen und danach "platziert" man ein "Produkt", legt dem Pöbel die passenden Worte auf die Zunge zum Nachplappern. Ich kriege immer das Kotzen, wenn ich die Schattenmänner in ihren Hinterstuben die Gesetzesvorlagen schustern sehe, die dann ihre Vorlagen mit Timing durch die Gesetzgebung winken lassen. Eine Hand wäscht die andere und Kohle scheffeln konnte man schon immer nur auf dem Rücken der Masse.

Es gibt reichlich EU-Vorgaben, die richtig eingesetzt jedes deutsches Protektorat zu Fall bringen würden. Es ist wie Stein, Schere, Papier. Hat man erst das Hegemonialmonster erlegt, wird es mit dem nächsten Rundfunkbeitragstaatsvertrag neu belebt und das Politiker-Medien-Kartell klopft sich offen gegenseitig auf die Schultern und verbreitet inbrünstig die Überzeugung es nun richtig gemacht zu haben. Siehe Vorratsdatenspeicherung die Zweite.

Kann nur hoffen es gibt noch mehr Max@Österreich§Gesichtsbuch.


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LeckGEZ*

*Nickname ist von meinem ZufallsgeneratorTM über einen langen Zeitraum ermittelt worden und erhebt keine Ansprüche auf Sinn- oder Vollständigkeit. Wäre jedoch bereit, diesen auch für die Politik arbeiten lassen zu wollen. (Tantiemen bitte per PM. Bitte nix unterhalb Intendanten-Gage, Politiker-Nebenjob oder Filz-Beraterhonorar)

  • Beiträge: 7.393
Re: Bruch der EU-Verträge
#2: 24. Oktober 2015, 08:56
Man dreht es immer solange bis es passt. Einmal hilft einem die EU-Sicht das andere Mal die hegemoniale Sicht.
Politik ist ein schwieriges Geschäft, gilt es doch tausende Interessen zu berücksichtigen, die heute so sind und morgen u. U. ganz anders. -> Deswegen bin ich auch kein Politiker.

Zitat
Es gibt reichlich EU-Vorgaben, die richtig eingesetzt jedes deutsches Protektorat zu Fall bringen würden. [...]
Ist die EU zu lasch im Umgang mit der Umsetzung ihrer Rahmenvorgaben?

Zitat
Hat man erst das Hegemonialmonster erlegt, wird es mit dem nächsten Rundfunkbeitragstaatsvertrag neu belebt und das Politiker-Medien-Kartell klopft sich offen gegenseitig auf die Schultern und verbreitet inbrünstig die Überzeugung es nun richtig gemacht zu haben.
Höre ich da Frust aus den Worten?

Unsere Politiker machen hier 'ne Menge falsch; richtig wäre, sich im europäischen Rechtssetzungsprojekt stärker einzubringen, dafür dann aber die geschaffenen Gesetze auch tatsächlich umzusetzen. So, wie es derzeit läuft, macht sich D nur unglaubwürdig, nicht nur gegenüber der eigenen Bevölkerung, sondern auch gegenüber allen oder einem großen Teil der anderen EU--Mitgliedsländer.

Eine Frage ist halt, ob's D wirklich so dicke hat, wenn die EU hier entsprechende Vertragsverletzungsverfahren einleitet. Gerade auch mit Blick auf die Tatsache, daß sich die EU schon einmal mit dem dt. ÖRR befassen durfte, wären sie "not amused", müssten sie es wieder tun.


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Re: Bruch der EU-Verträge?
#3: 11. November 2015, 21:00
Ja, bei reiflicher Abgleichung aller Umstände muß die im Titel genannte Frage leider bejaht werden. Offen hierbei ist nur, ob es sich um einen vorsätzlichen Bruch der EU-Verträge handelt, oder ob er auf Grund mangelnder Prüfung der Rundfunkstaatsverträge in Kauf genommen worden ist.

Außer Frage steht jedenfalls, daß
- bereits der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag zu einem Zeitpunkt unterzeichnet worden ist, zu dem ein Teil der darin genannten europäischen Rechtsgrundlage von der EU bereits außer Kraft gesetzt worden ist;
- die gültige europäische Rechtsgrundlage gar nicht zur Kenntnis genommen worden sein kann, weil sonst das Außerkrafttreten eines Teils der im 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag genannten europäischen Rechtsgrundlagen mitbekommen worden wäre;
- der durch die Nichtumsetzung der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste erfolgte Bruch der EU-Verträge durch bessere Prüfung vor Vertragsunterzeichnung hätte vermieden werden können.

In der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste wurde vermutlich deshalb kein Datum der Umsetzung angegeben, weil sie in ihrem Inhalt nur geringfügig von der Vorgängerrichtlinie 2007/65/EG über audio-visuelle Mediendienste abweicht; gleichwohl ist die Mißachtung europäischen Rechts gegeben, da die erweiterten Ziele der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienst nicht umgesetzt worden sind. Siehe Erwägungsgrund 83 als ein maßgeblich zu erreichendes Ziel, welches in der Vorgängerrichtlinie 2007/65/EG über audio-visuelle Mediendienste nicht formuliert worden ist.

Richtlinien und Verordnungen ohne genanntem Tag der Umsetzung treten lt. Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union am 20. Tag nach ihrer Verkündung im EU-Amtsblatt in Kraft; verkündet wurde Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienst im März 2010. Spätestens 20 Tage später, also im April 2010, hätte sie in nationales Recht umgesetzt sein müssen.

Und was taten hingegen die den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnenden MP? Sie unterzeichneten ein Vertragswerk, das nicht nur auf ungültiges europäisches Recht verweist, sondern obendrein einen Teil des gültigen Europarechts weder benennt noch umsetzt und allein deswegen vom EuGH kassiert werden würde.


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b
  • Beiträge: 776
Re: Bruch der EU-Verträge?
#4: 11. November 2015, 21:19
pinguin
Zitat
...hätte sie in nationales Recht umgesetzt sein müssen.
Gefunden. Bei der Nicht-Umsetzung bleibt der Gerichtshof der Europäischen Union.

Richtlinien der Europäischen Union
Zitat
Der Gerichtshof der Europäischen Union zieht die Tatsache in Betracht, dass eine Richtlinie, die nicht umgesetzt wurde, bestimmte unmittelbare Auswirkungen haben kann, wenn:

— die Richtlinie nicht oder nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt wurde;
— die Bestimmungen der Richtlinie bedingungsunabhängig und hinreichend genau sind;
— Einzelpersonen durch die Bestimmungen der Richtlinie Rechte übertragen werden.
Sind diese Bedingungen erfüllt, können sich Einzelpersonen in einem Gerichtsverfahren gegen ein EU-Land auf die Richtlinie berufen.

Der Gerichtshof räumt Einzelpersonen unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit ein, im Falle nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht umgesetzter Richtlinien eine Entschädigung zu erhalten (Urteil in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 Francovich und Bonifaci vom 19. November 1991).

Eine Anmerkung zur Richtlinie 89/552/EWG
Man kann sich auch fragen, ob diese alten Richtlinien überhaupt benutzt werden können.

Vor dem Vertrag von Lissabon wurden diese Richtlinien von der Europäischen Gemeinschaft erlassen. Europäische Gemeinschaft war eine Art Dachorganisation.

Seit Vertrag von Lissabon besitzt die Gemeinschaft (jetzt heißt Europäische Union) eigene Rechtspersönlichkeit und Europäische Gemeinschaft wurde aufgelöst.

Die Richtlinie 89/552/EWG stammt aus der EG-Vorgängerorganisation Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG).

Zitat
Bereits vor Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon hatte die Bezeichnung Europäische Union in der Umgangssprache die Europäische Gemeinschaft ersetzt, jedoch blieben EU und EG juristisch unterschiedliche Institutionen. Anders als die „Dachorganisation“ EU verfügte die EG über eine eigene Rechtspersönlichkeit und damit völkerrechtliche Handlungsfähigkeit. Mit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 1. Dezember 2009 wurde die Existenz der EG beendet. Ihre Rechtsnachfolgerin wurde die Europäische Union, die durch den Vertrag nun selbst Rechtspersönlichkeit erhielt. Der EG-Vertrag wurde in Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) umbenannt.
Quelle


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Re: Bruch der EU-Verträge?
#5: 12. November 2015, 00:10
Eine Anmerkung zur Richtlinie 89/552/EWG[...]Man kann sich auch fragen, ob diese alten Richtlinien überhaupt benutzt werden können.
Bei dieser Richtlinie spielt das letztlich keine Rolle mehr, wurde sie doch mit Verkündung der Richtlinie 2010/13/EU außer Kraft gesetzt. Folglich darf auf Richtlinie 89/552/EWG auch nicht mehr verwiesen werden.

Zitat
Der Gerichtshof räumt Einzelpersonen unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit ein, im Falle nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht umgesetzter Richtlinien eine Entschädigung zu erhalten (Urteil in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 Francovich und Bonifaci vom 19. November 1991).
Ja, und nun lies Dir aufmerksam die Erwägungsgründe für die Richtlinie 2010/13/EU durch; siehe die 83.

Da dieses Ziel nicht umgesetzt worden ist, kommen auf die Länder u. U. noch eine ganze Menge Kosten draufzu; früher oder später.


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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Re: Bruch der EU-Verträge?
#6: 12. November 2015, 18:32
Ja, bei reiflicher Abgleichung aller Umstände muß die im Titel genannte Frage leider bejaht werden. Offen hierbei ist nur, ob es sich um einen vorsätzlichen Bruch der EU-Verträge handelt, oder ob er auf Grund mangelnder Prüfung der Rundfunkstaatsverträge in Kauf genommen worden ist.

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Und was taten hingegen die den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnenden MP? Sie unterzeichneten ein Vertragswerk, das nicht nur auf ungültiges europäisches Recht verweist, sondern obendrein einen Teil des gültigen Europarechts weder benennt noch umsetzt und allein deswegen vom EuGH kassiert werden würde.

 Das Rechtsstaatsprinzip und der aus ihm abgeleitete Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes verlangen, dass Verwaltungsakte, die in Rechte des Bürgers eingreifen (also belastend sind) eine gültige Rechtsgrundlage besitzen müssen. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsaktes beginnt stets mit der Bestimmung der Rechtsgrundlage.
Rechtsfolge des Fehlens einer gültigen Rechtsgrundlage: Ein Verwaltungsakt, der auf einer rechtswidrigen Rechtsgrundlage beruht, ist schon allein deshalb materiell rechtswidrig.


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

 
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