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Autor Thema: Androhung Zwangsöffnung der Wohnung seitens der Stadt (PLZ 61250)  (Gelesen 10585 mal)

z
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Hi Zusammen,

mal angenommen die fiktive Person A hats jetzt auch erwischt mit theoretischer Ausgangslage:

Ein Stadtbediensteter (GV) klingete und warf Person A folgendes Schreiben ein, welches eine Zwangsöffnung der betreffenden Wohnung androht, da angeblich ein Vollstreckungsbescheid gegen Person A vorliegt.

Anfang des Jahres bekam Person A bereits von der Stadt eine Ankündigung zur Vollstreckung, allerdings folgte KEIN Vollstreckungsbescheid bisher-
jetzt folgte direkt eben dieses Schreiben.

Zum Hintergrund: Bisher hat Person A ausnahmslos alle Anschreiben einfach ignoriert.

Was antwortet Person A jetzt am besten?
Auf welche Paragraphen des ZPO (mal angenommen es hat Rechtswirksamkeit) kann zurück gegriffen werden?

Da bisher kein Vollstreckungsbescheid erhalten wurde, wird Person A diesen wohl erstmal anfordern um Zeit zu gewinnen, oder was meint ihr?

Ich bedanke mich für konstruktive Infos zum Falle der fiktiven Person A!!  :) :) :)

Bitte keine Diskussion zur bisherigen "Taktik" der Total-Ignoranz. Würde Person A existieren, würde sie ihr Wissen darüber ausrichten, daß es andere Strategien gegeben hätte...


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Ein Stadtbediensteter (GV) klingete und warf Person A folgendes Schreiben ein, welches eine Zwangsöffnung der betreffenden Wohnung androht [...]

Bitte - trotz der martialischen Überschrift des Schreibens - genau lesen... ;)
Dort steht:
Zitat
Durch den gegen Sie vorliegenden Vollstreckungsauftrag bin ich ggf. befugt, Ihre Wohnung/ Geschäftsräume gem. Art. 13(2) GG zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen zwangsweise zu öffnen.
"gegebenenfalls" !
Was natürlich in dem Schreiben nicht groß-rot-kursiv-fett-unterstrichen gedruckt ist... ;)

Die bislang bekannten Vollstreckungsersuchen
neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13065.0.html
lassen jedenfalls nicht erkennen, dass damit Wohnungsöffnungen beauftragt würden - zudem würde hierfür dann wohl allerdings noch ein richterlicher Beschluss vonnöten sein.
Ich kenne bislang keinen Fall, in welchem wegen (ausschließicher) Rundfunk-Forderungen eine Wohnungsöffnung zwangsweise durchgeführt wurde.


Anfang des Jahres bekam Person A bereits von der Stadt eine Ankündigung zur Vollstreckung, allerdings folgte KEIN Vollstreckungsbescheid bisher-
jetzt folgte direkt eben dieses Schreiben.
[...]
Da bisher kein Vollstreckungsbescheid erhalten wurde, wird Person A diesen wohl erstmal anfordern um Zeit zu gewinnen, oder was meint ihr?

Bitte eingehend mit der Materie befassen...
...dann sollte deutlich werden, dass es "Vollstreckungsbescheide" im Zusammenhang mit dem sog. "Rundfunkbeitrag" augenscheinlich nicht gibt, denn hier greift VERWALTUNGsvollstreckung, da es sich dem Willen des Gesetzgebers nach um eine "öffentliche Abgabe" handelt - siehe bitte u.a. unter
"Rundfunkbeitrag" > VERWALTUNGsvollstreckung statt gerichtlichem Mahnverfahren!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16142.0.html


Was antwortet Person A jetzt am besten?
Auf welche Paragraphen des ZPO (mal angenommen es hat Rechtswirksamkeit) kann zurück gegriffen werden?

Generell gilt:

Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge immer erst ausgiebig die einschlägigen Threads sowie die Suchfunktion nutzen. Diese liefert mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Vollstreckung ohne Bescheid" o.ä. bereits ausreichend Ergebnisse.

Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Dort findet sich dann u.a. auch ansatzweise Optionen gegen eine Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte unter:

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine derlei allgemeinen Fragen, sondern allenfalls spezielle Fragen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.

Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!


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z
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Ok, habs soweit verstanden...

Damit ist es eine sehr harte Nuss die Person A knacken möchte, wenn man sich § 17b des HessVwVG durchliest, der das Verfahren regelt:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=146952290546983767&sessionID=19502246991471427056&chosenIndex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=146134,91

Was ich ich gerne wissen würde, aber noch nicht gefunden habe:
Wo sind die Details zu dem Gesetz geregelt, z.B. zu:

-Müssen die Vollstreckungsbehörden das Vollstreckungsersuchen auf verlangen vorzeigen / zusenden bzw. darf ich Akteneinsicht beantragen ?

-Wo ist der Verfahrensablauf im Detail per Gesetz definiert, was muss in den Behördenschreiben drinstehen?

Vielleicht könnte Person A den hangekritzelten Schrieb ja irgendwie anfechten?

Sorry, falls das schon irgendwo durchgekaut wurde- ich habs nicht gefunden bisher und ich suche mir nen Wolf, ehrlich!
Ich versuche die richtigen Fragen zu stellen, wer mir weiterhelfen kann, dem sei gedankt!


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Das Verfahren sollte in etwa so sein:
gemäß §5 HessVwVG - Vollstreckungsersuchen des HR im Rahmen der Vollstreckungshilfe an die Stadtkasse
gemäß §19 HessVwVG - Mahnung der Stadtkasse = Vollstreckungsankündigung
gemäß §17a HessVwVG - Versuch pfändbare Konten in Erfahrung zu bringen, gelingt dies: Vollstreckung in Form von Pfändung gemäß § 17 unter Berücksichtigung von §18

gelingt dies nicht:
kommt gemäß §6 - offenbar der Vollziehungsbeamte ins Spiel um Informationen nach §17a in Erfahrung zu bringen.
Inwiefern der Vollziehungsbeamte in Hessen nun selbst Maßnahmen zur Vermögensauskunft einleiten kann oder dazu dann noch an einen Gerichtsvollzieher (§17b) übergibt, ist mir momentan nicht ganz klar. Evtl. hängt dies auch einfach nur von der Arbeitsbelastung der Vollstreckunsgbehörde ab, ob selber oder GV. 

als nächstes käme dann wohl, so oder so: §27 HessVwVG


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Ja, das ist der Ablauf in grob und auch für Laien schlüssig nachvollziehbar.

Wo, wenn überhaupt, ist denn geregelt, wie die Schreiben an den Pflichtigen aufzusetzen sind und welche inhaltlichn Referenzen sie haben müssen?

Weder in der Ankündigung zur Vollstreckung noch in der Androhung zur Wohnungsöffnung wird ein Gläubiger benannt beispielsweise.

Gibt es die Möglichkeit für die erfundene Person A, denen wegen irgendwelcher Formfehler ans Bein zu pieseln?

Muss doch irgendwo geregelt sein?  :police:


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cleverle2009

...
Gibt es die Möglichkeit für die erfundene Person A, denen wegen irgendwelcher Formfehler ans Bein zu pieseln?
Muss doch irgendwo geregelt sein?  :police:

Es sind keine Formfehler, es sind Grundrechteverletzungen.


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Es sind keine Formfehler, es sind Grundrechteverletzungen.
...die leider jedoch im Vollstreckungsverfahren praktisch nicht (mehr) wirksam geltend gemacht werden können.
Im Vollstreckungsfragen sind Fragen der Rechtmäßigkeit der Forderung kein Thema (mehr), daher erübrigt sich die Frage zum jetzigen Zeitpunkt weitestgehend.

Zur Klärung dieser Rechtsfragen sollen die Rechtsmittel (i.d.R. Widerspruch innerhalb 1 Monats nach Zustellung/ Bekanntgabe) gegen die originären Bescheide dienen.
Werden diese Rechtsmittel gegen zugestellte Bescheide nicht eingelegt, werden diese Bescheide rechtskräftig und vollstreckbar.

Wurden die Bescheide hingegen nicht zugestellt, wären somit auch keine Rechtsmittel gegen die Bescheide möglich - dann würde aber auch eine wesentliche allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung fehlen und somit die Vollstreckung anzugreifen sein.

Oben wiedergegebenes Schreiben der örtlichen Volstreckungsstelle ist meinem Verständnis nach die Vorstufe/ Ankündigung/ "Versuch der gütlichen Einigung" vor der Festlegung der ersten Zwangsmaßnahme ("Termin zur Vermögensauskunft") und hat meinem bescheidenen Kenntnisstand nach auch keine wirklichen "Formalien" einzuhalten.

Sich in dieser Situation an Formalien festzubeißen bringt meiner Meinung nach nichts
- außerhalb des Wirkungskreises des LG Tübingen (siehe bitte Suche)
- und schon gar nichts, ohne fachlich nicht vollkommen sattelfest zu sein.
Im Übrigen wäre es allenfalls aufschiebend, da Formalien i.d.R. "geheilt" werden können - und dann geht es unverdrossen weiter.

All dies allgemeine Punkte, die zu beachten sind, jedoch im Forum auch schon mehrfach ausgiebig behandelt wurden. Hier bitte nur weiter zu speziellen Fragen des hiesigen Falls. Siehe nochmals alle obigen Links.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • Beiträge: 443
Die Frage ist .. hat der Gläubiger eine Wohnungsöffnung (Durchsuchung) in Auftrag gegeben und die Kosten für den Schlosser ( ca 150 € ) bereits vorgestreckt und hat der Gläubiger den notwendigen Durchsuchungsbeschluss beantragt ? Liegt ein Durchsuchungsbeschluss vor ?
Frag doch den Vollstrecker ob dies in Auftrag gegeben wurde .... Ohne Auftrag ( Durchsuchungsbeschluss und Kostenvorschuss ) wird
es vorläufig bei Drohgebaerden bleiben.
Sollte der Vollstrecker rumtrucksen ( auf die Fragen keine konkrete Antwort ) würde ich davon ausgehen das dieser blufft (-:
Die erste Vollstreckungsmaßnahme ist die Abnahme der Vermögensauskunft (auf Antrag des Gläubigers ) .. wie es scheint liegt selbst dieser Auftrag nicht vor .
sonst gäbe es eine Aufforderung zur abgabe dieser ...sieht aus wie Maximale Drohgebärde .. ( vermutlich funktioniert das in vielen Fällen )


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Liebe Leute - jede Stadt, jeder GV, jede Vollstreckungsstelle greift auf Vorlagen zurück, die auch Anwendung in wesentlich brisanteren Fällen finden.
Dass einschüchternde Begriffe groß-fett-unterstrichen werden, damit Relativierungen untergehen, das ist doch nichts neues...

Die erste Vollstreckungsmaßnahme ist die Abnahme der Vermögensauskunft ... wie es scheint, liegt selbst dieser Auftrag nicht vor, sonst gäbe es eine Aufforderung zur Abgabe dieser [...]

Wir kennen auch die Vollstreckungsersuchen der Rundfunkanstalten...
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http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13065.0.html
...und was genau in diesen i.d.R. "beauftragt"/ beantragt" wird:
1) gütliche Einigung
bei Fehlschlagen dieser:
2) Termin zur Vermögensauskunft
bei Nichtabgabe dieser
3) ab 500€ (mitunter auch erst ab 1.000€) Drittauskünfte (zwecks direkter Pfändung)

Ich kenne jedenfalls noch kein Vollstreckungsersuchen der Rundfunkanstalten, in welchen eine Wohnungsöffnung beantragt wird. Was wollen die auch mit pfändbaren Sachen? Denen geht es ausschließlich um knallharte Finanzen - und das sicher nicht über eine Pfandleihe o.ä.

Ebenfalls entnimmt man den mannigfaltigen Vollstreckungsfällen unter
Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,77.0.html
dass - je nach Vollstreckugnsstelle/ je nach GV usw. - entweder
a) erst die "gütliche Einigung" und erst bei deren Nichtzustandekommen der
    Termin zur Vermögensauskunft per separatem Schreiben anberaumt wird
oder aber
b) in einem kombinierten Schreiben eine Frist zur "gütlichen Einigung" gesetzt wird und aber
     für den Fall deren Nichteinhaltung gleichzeitig auch schon ein Termin zur Vermögensauskunft festgelegt wird.

Insofern dürfte sehr wohl davon auszugehen sein, dass die Vermögensauskunft bereits beantragt ist, von der Vollstreckungsstelle aber wohl hier gem. Version a) gesondert terminiert werden wird.

Das ist alles nichts neues und gehört zum -zigfach behandelten üblichen Prozedere.

Frag doch den Vollstrecker ob dies in Auftrag gegeben wurde ...
Das kann man natürlich machen - selbstverständlich ganz sachlich und freundlich.
Die Auskünfte/ Ausreden/ Ausweichungen o.ä. wären auch mal interessant... ;)


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