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Autor Thema: Ab wann wird ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig?  (Gelesen 1974 mal)

Z
  • Beiträge: 1.588
Wegen diverser Anträge beim Bundesverfassungsgericht und aus aktuellem Anlaß der Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichtes gegen SIXT und Netto:

Wann wird ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes eigentlich rechtskräftig?

Automatisch mit Veröffentlichung der Begründung?
Oder stellt eine Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht als quasi nächste Instanz das Urteil schwebend unwirksam?

Wer hat Ahnung?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. März 2017, 01:29 von Bürger«

  • Beiträge: 106
  • BVerfG Beschwerde 2017 nicht angenommen (Feb 2018)
Hallo

Bitte schau mal unter
http://www.bverwg.de/bundesverwaltungsgericht/rechtsprechung/verfahren.php
im letzter Punkt unter "Rechtskraft und Verbindlichkeit"

Da steht
Zitat
Rechtskraft und Verbindlichkeit

Durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird die betreffende Streitsache in dem sich aus dem Urteilstenor ergebenden Umfang rechtskräftig entschieden. Die Entscheidung ist nur für die Beteiligten des konkreten Verfahrens bindend. Gleichwohl sind ihre Aussagen über den Einzelfall hinaus für Rechtsprechung und Verwaltung von Bedeutung. Vielfach handelt es sich bei den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht um Musterprozesse, deren Ergebnisse auf eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle übertragbar sind. Ist auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Untergerichte formal nicht bindend, so zeigt doch die Gerichtspraxis, dass Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte ihr in aller Regel folgen. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts haben demnach, was die Auslegung von Bundesrecht angeht, in der Rechtswirklichkeit richtungweisende Bedeutung. Andererseits gehen aber auch von den Entscheidungen der Instanzgerichte vielfach Denkanstöße aus, die Anlass zur Fortentwicklung der revisionsgerichtlichen Rechtsprechung geben.

Grüße
Lieven


Edit "Bürger":
Zwecks schnellerer Erfassbarkeit und zielgerichteter Diskussion Zitat der betreffenden Passage eingefügt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. März 2017, 01:32 von Bürger«
A refusal to accept responsibility for one´s own actions is the greatest self-indulgence of all [source not known]
Hilfstexte und Musterbriefe: http://volxweb.org/node/166/

s
  • Beiträge: 236
Zitat
Ist auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Untergerichte formal nicht bindend, so zeigt doch die Gerichtspraxis, dass Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte ihr in aller Regel folgen. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts haben demnach, was die Auslegung von Bundesrecht angeht, in der Rechtswirklichkeit richtungweisende Bedeutung. Andererseits gehen aber auch von den Entscheidungen der Instanzgerichte vielfach Denkanstöße aus, die Anlass zur Fortentwicklung der revisionsgerichtlichen Rechtsprechung geben.

Interessant - könnte also eine Änderung der Sichtweise vom BVerwG erfolgen wenn man ein VWG bzw. OVG findet was im Sinne LG Tübingen handelt? Das wäre ja noch ein Lichtblick!


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Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

Z
  • Beiträge: 1.588
Das bedeutet, daß SIXT und Netto die beklagten Millionen erstmal abdrücken müssen.

Und die Klage beim Bundesverfassungsgericht nur eine Option ist, bei dem es einem ums Prinzip oder für die Zukunft geht - denn ich glaube nicht, daß die Millionen wieder zu den Unternehmen zurückfließen werden, wenn das System ÖRR zusammenbricht.


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