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Autor Thema: unbegründete Ablehnung Einzelrichter und Terminladung  (Gelesen 4260 mal)

G
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Die fiktive Person hat den erwogenen Einzelrichter auf Anfrage beim Verwaltungsgericht abgelehnt, heute kam Beschluss, dass der Rechtsstreit trotzdem auf den Einzelrichter übertragen wurde. Begründung keine.

Macht es hier Sinn, überhaupt noch Widerspruch einzulegen?

Darüber hinaus auch eine Terminladung in 4 Wochen im Verwaltungsgericht (Berlin). Klage wurde im Dezember 2016 eingereicht.

Was passiert, wenn die fiktive Person diesen Termin nicht wahrnimmt? Fiktive Person sieht keinen Sinn mehr im Erscheinen (vor dem Einzelrichter) und des bevorstehenden Urteils (aussichtslos), da auch sämtliche Schreiben/Sachvortrage an das Verwaltungsgericht ignoriert oder unbestätigt bleiben.

Was kommen für Kosten auf die fiktive Person zu? Unterscheiden sich diese im Gegensatz zum Erscheinen? Streitwert 250 Euro.





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v
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...
Was passiert, wenn die fiktive Person diesen Termin nicht wahrnimmt? Fiktive Person sieht keinen Sinn mehr im Erscheinen (vor dem Einzelrichter) und des bevorstehenden Urteils (aussichtslos), da auch sämtliche Schreiben/Sachvortrage an das Verwaltungsgericht ignoriert oder unbestätigt bleiben.

Bringt vielleicht ein Blick in die Ladung Klarheit? Steht da vielleicht ein Satz wie "... dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann."?!?

Einen Vorteil durch Nichterscheinen kann ich nicht erkennen. Auch (oder gerade) Einzelrichter kann man mit Argumenten konfrontieren oder zu Aussagen bewegen. Zumindest können sich Einzelrichter nicht auf das Beratungsgeheimnis zurückziehen...  :laugh:

Was kommen für Kosten auf die fiktive Person zu? Unterscheiden sich diese im Gegensatz zum Erscheinen? Streitwert 250 Euro.

Würden sich die Kosten unterscheiden, würde das ja bedeuten, dass man für sein eigenes Erscheinen bezahlt...  ;D



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G
  • Beiträge: 276
Bringt vielleicht ein Blick in die Ladung Klarheit? Steht da vielleicht ein Satz wie "... dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann."?!?

Sehr wohl, da steht "Zu diesem Termin werden sie hiermit geladen ....das Gericht kann im Falle des Ausbleibens eines Beteiligten auch ohne diesen verhandeln und entscheiden..." 

Na gut, sind wohl alles Copy § Paste-Schreiben.  Aber selbst wenn man erscheint, steht das Urteil ja sowieso schon fest und der fiktiven Person wäre es eben lieber, wenn mehrer Richter an einer weiteren Unrechtssprechung beteiligt sind. Machen wir uns nichts vor, bisher wurde ja noch nicht eine Klage  - selbst bei Größen wie Sixt, Rossmann, Netto usw. - zugunsten der Kläger entschieden, egal wie man sich verteidigt.

Was die fiktive Person nun also fuchst ist, dass keinerlei Begründung einhergangen ist, warum nun der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen wurde, obwohl das VG vorab noch fragte, ob die fiktive Person mit der Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden ist. Da fühlt man sich doch irgendwie verschaukelt, wenn man erklärt, warum man eben nicht einverstanden ist, den Einzelrichter ablehnt und dann kommt einfach so ein unanfechtbarer Beschluss daher, dass eben doch der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen wird. 

Warum?
Und das ohne Begründung.
Dagegen kann man nun nichts unternehmen?
Und was ist eigentlich mit Beteiligten gemeint?

Würden sich die Kosten unterscheiden, würde das ja bedeuten, dass man für sein eigenes Erscheinen bezahlt...  ;D

Diesen Satz verstehe ich nicht wirklich.
Und ich frage anders. Wenn die fiktive Person nicht erscheint, ändert das die Kostenrechnung, wenn sie erschienen wäre? Gibts Unterschiede zu den Kostenrechnungen vor einem Einzelrichter oder dem Kammergericht? Und wie hoch sind diese bei einem Streitwert bei 250 Euro?

LG; Grit



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K
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Hallo zusammen,

also Person K würde auf jeden Fall erscheinen!

Ganz so einfach darf man es denen doch nicht machen!?

Bei Verhandlungsbeginn darauf bestehen dass alles verlesen wird!

Und etliche neue Fragen aufwerfen/stellen - und verlangen dass dies und das zu Protokoll genommen wird.

Gruß
Kurt





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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

G
  • Beiträge: 276
Ganz so einfach darf man es denen doch nicht machen!?

Ja Kurt, die fiktive Person kann aber nicht erscheinen, da sie sich vertreten lässt. Sie ist bislang nur als Kläger in schriftlicher Form aufgetreten. Was bedeutet also Beteiligter? Mit dem Einzelrichter zur mündlichen Verhandlung ist sowohl der Kläger und der Vertreter nicht einverstanden. Kann man gegen die Vorgehensweise, also dass das Gericht den Einzelrichter mal so eben und ohne Begründung einfach bestimmt, denn nicht vorgehen? 

Wie kann das sein, dass das VG erst fragt, ob man sich mit der erwogenen Entscheidung eines Einzelrichters einverstanden erklärt, der Kläger dies ablehnt und dann trotzdem ohne Begründung der Rechtsstreit auf den Einzelrichter innerhalb eines mündlichen Termins in 4 Wochen übertragen wird?


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P
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Normalerweise verhindert eine Vertretung nicht das eigene Erscheinen. PersonX ist der Meinung es besteht dazu ein Missverständnis.
Die Kosten bleiben wahrscheinlich in dem Fall gleich, zumindest im Fall das der Beklage keinen Vertreter, welcher zusätzliche Kosten verursachen kann, entsendet. Im Gegenteil zum Kläger wird von der Gegenseite auch wenn diese geladen wurde nicht erwartet das sie anwesend sein wird. Sollte der Kläger keine mündliche Verhandlung wünschen kann dies dem Gericht auch mit geteilt werden.
Besser dürfte es jedoch sein Beweisanträge zu Protokoll zu geben oder auch eine Aussetzung anzeigen, wie diese das VG Frankfurt a. M. von sich aus gemacht hat.  Siehe hier http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg143659.html#msg143659


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b
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  • Recht, das man nicht lebt + verteidigt, verwirkt.
Eine fiktive Person b könnte in der vergangenen Woche auch die Aussetzung des Verfahrens bis zum Entscheid über die Verfahren vor dem Verfassungsgericht beantragt haben bei ihrem Berliner Einzelrichter.

Warum macht es eine Person G nicht genauso? Könnte sie morgen den Antrag auf Aussetzung schreiben, einen Spaziergang machen und es abends in der Kirchstrasse einwerfen ...

Das wäre vielleicht auch eine gute weitere Voraussetzung, um später die Beschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung mit weiterem Gehalt zu beschweren.

Ob eine Person G zum Gericht geht oder nicht, findet eine Person b Geschmackssache und natürlich auch eine Zeitfrage. Wer in der gleichen Zeit etwas besseres zu tun hat, als der Farce beizuwohnen, kann statt dessen auch was schönes machen oder Geld verdienen oder beides verbinden, es gibt sicher ne Menge bessere Alternativen...


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Work in Progress:
2 Klagen am Verwaltungsgericht Berlin
1 abgewehrte Vollstreckung

Frage nicht, was dein Land für dich tun kann – frage, was du für dein Land tun kannst.

v
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...
Und ich frage anders. Wenn die fiktive Person nicht erscheint, ändert das die Kostenrechnung, wenn sie erschienen wäre? Gibts Unterschiede zu den Kostenrechnungen vor einem Einzelrichter oder dem Kammergericht? Und wie hoch sind diese bei einem Streitwert bei 250 Euro?

Soweit mir bekannt, liegen die Kosten so bei 105,-€. Die Gerichtskosten ändern sich nicht bei Nichterscheinen.

Der Frust der fiktiven Person ist nur zu verständlich und kein Einzelschicksal. Darum ist es umso wichtiger, sich nicht entmutigen zu lassen und die eigene Überzeugung zu vertreten. Nach der Verhandlung ist vor der Verhandlung und die Erste mindestens ein gutes Training für weitere.

Aufgeben ist keine Option, denn dann wäre der Weg bis dahin völlig wertlos.


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Normalerweise verhindert eine Vertretung nicht das eigene Erscheinen. PersonX ist der Meinung es besteht dazu ein Missverständnis.
Was für ein Missverständniss?
Im Gegenteil zum Kläger wird von der Gegenseite auch wenn diese geladen wurde nicht erwartet das sie anwesend sein wird.
Ist damit gemeint, dass auch der Beklagte nicht erscheint?
Sollte der Kläger keine mündliche Verhandlung wünschen kann dies dem Gericht auch mit geteilt werden
Ja und auch gut so, insofern keine Heimtücke entsteht. Die Frage ist nur, ob das schriftliche Urteil dann auch explizit auf die Klageschrift eingeht. Wahrscheinlich gibt es deshalb die mündlichen Verhandlungen, weil davon ausgegangen wird, dass in den mündlichen Verhandlungen nur ein Bruchteil dessen abgehandelt wird, was schriftlich ersucht wurde.
Eine fiktive Person b könnte in der vergangenen Woche auch die Aussetzung des Verfahrens bis zum Entscheid über die Verfahren vor dem Verfassungsgericht beantragt haben bei ihrem Berliner Einzelrichter
Eine Aussetzung wurde auch schon beantragt, aber ebenso vom Verwaltungsgericht Berlin übersehen und/oder ignoriert. Es ist wirklich eine Krux. Sind die dort so belastet und wollen jetzt alles ganz schnell vor dem BVerfG-Urteil noch abarbeiten? Die aktuelle auf die angenommenen Verfassungsbeschwerden zu 1 BvR 2284/15, 1 BvR 2594/15, 1 BvR 1675/16, 1 BvR 1856/16 wird aber nun erneut beantragt. Mal sehen, ob das Verwaltungsgericht Berlin mal darauf reagiert.

Warum macht es eine Person G nicht genauso? Könnte sie morgen den Antrag auf Aussetzung schreiben, einen Spaziergang machen und es abends in der Kirchstrasse einwerfen ... Ob eine Person G zum Gericht geht oder nicht, findet eine Person b Geschmackssache und natürlich auch eine Zeitfrage. Wer in der gleichen Zeit etwas besseres zu tun hat, als der Farce beizuwohnen, kann statt dessen auch was schönes machen oder Geld verdienen oder beides verbinden, es gibt sicher ne Menge bessere Alternativen...
Best Post, you made my day
Das wäre vielleicht auch eine gute weitere Voraussetzung, um später die Beschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung mit weiterem Gehalt zu beschweren.
Hm. Welche Beschwerde? Nichtzulassung der Berufung mit weiterem Gehalt zu beschweren? Hm.


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Soweit mir bekannt, liegen die Kosten so bei 105,-€. Die Gerichtskosten ändern sich nicht bei Nichterscheinen.

Ja die Gerichtskosten liegen vorab bei 105 Euro, das ist uns bekannt.
Und danach? Bleibt es dann bei diesen? Selbst bei Erscheinen oder Nichterscheinen?

Darum ist es umso wichtiger, sich nicht entmutigen zu lassen und die eigene Überzeugung zu vertreten. Nach der Verhandlung ist vor der Verhandlung und die Erste mindestens ein gutes Training für weitere.
Aufgeben ist keine Option, denn dann wäre der Weg bis dahin völlig wertlos.

Sehr weise Worte, volkuhl. Wir sind aber sehr entmutigt, da man uns mit dem Einzelrichter nun auch vom VG wieder so übergeht. Und was bleibt denn nach dem erstem Training? Es gibt ein bestelltes Urteil und die GEZ fühlt sich bestätigt; es wird also erneut ohne Rechtsgrundlage bei der gleichgeschalteten Justizmaschinerie im Rechtstillstand zu Lasten unserer gepfändet, geraubt, geplündert, enteignet, betrogen, manipuliert, erpresst und entmündigt. Und neben diesem Unrecht und den dazu einhergehenden Kosten, Auslagen und Gebühren bei den Finanzämtern/Banken/Stadtkassen dann wieder zusätzliche Gerichtskosten zu begleichen, will wirklich überlegt sein.
Es findet eine klare Machtdemonstration statt, in der  - trotz bester Argumentationen gegen die GEZ vor Gericht - gezeigt wird, das sich die Rundfunkanstalten über alle geltenden Gesetze auf allen Rechtswegen völlig straffrei hinwegsetzen können.

Wir schaffen das nicht  :-\


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Die fiktive Person hat sich an das VG gewandt und um Erklärung gebeten, warum das Kammergericht verwehrt wird. Antwort keine. Das VG meint, das könne man bei der mündlichen Verhandlung klären, "dies wäre der richtige Ort dazu".

Die fiktive Person meint, dass es dann für eine Erklärung ganz sicher zu spät sei   :-X

Wie fiktive Person von anderen Betroffenen hört, ergeht es ihnen ähnlich und ein Einzelrichter wird bestimmt. Die Frage stellt sich, wieso entgegen den Willen der Kläger entschieden wird, denn immerhin wurde ihnen doch erst die Wahl seitens des VG überlassen bzw. gefragt, ob sie mit einem Einzelrichter einverstanden sind. Ist das VG gem. §86 (3) VwGO https://dejure.org/gesetze/VwGO/86.html denn nun nun  nicht verpflichter, hier aufklärend beizutragen, wenn der Kläger dazu auffordert, weil entgegen seinem Willen entschieden wurde?

Antrag auf Aussetzung  (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg143659.html#msg143659) des Klageverfahrens wurde i.ü. auch abgelehnt.

Begründung hier:

"Das Gericht hält die im vorliegendem Verfahren einschlägigen Grundlagen der Rundfunkbeitragserhebung nach vorläufiger Einschätzung nicht für verfassungswidrig. Das Ruhen des Verfahrens bis zu einer etwaigen Entscheidung des BverfG zur Rundfunkbeitragserhebung und die Einholung einer Entscheidung durch das BverfG werden deshalb nicht erwogen".


 


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