Mal ein paar
Fragen zum geschilderten Fall:
1.
Da mich im Eröffnungsbeitrag der Sprung irritiert:
„1. Erinnerung... 2. Antwort Beitragsservice … 3. Nun Eintrag Schuldnerverzeichnis.“ ??
Eigentlich würde erstmal ein
Beschluss des AG/Vollstreckungsgericht dazwischen (vor 3.) gehören. Wäre über die „Erinnerung“ einer Person A im vorliegenden Fall also schon entschieden worden?
Wäre denn im Erinnerungsschreiben der empfohlene
„Vollstreckungsschutz“ beantragt worden? oder wäre durch den Gerichtsvollzieher (GV) eine Eintragungsanordnung (§882 Abs. 1 ZPO) beantragt worden, eben weil versäumt wurde einen solchen Antrag zu stellen?
2.
Sodann
Laut dem Schreiben vom GV.
In dem es heisst: Gegen diese Eintragungsanordnung können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. Der Widerspruch hemmt die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht. Auf Ihren Antrag kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Eintragung einstweilen ausgesetzt wird.
hätte so was nicht bereits mal erfolgen können? Widerspruch
+ Aussetzungsantrag (gem. § 882d Abs. 2) stellen, wie in eben dieser Rechtsbehelfsbelehrung erwähnt?
3.
außerdem
vorsorglich Löschung der Eintragung beantragen? (gem. § 882e Abs. 3 Nr. 2 ZPO) – die vorzeitige Löschung ist beim Fehlen des Eintragungsgrundes möglich (bitte im Gesetz nachlesen
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882e.html – dort auch die anderen relevanten §§
Zivilprozessordnung
§ 882e Löschung
(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht, wenn diesem
1.
die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist;
2.
das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder
Falls über eine Erinnerung noch gar nicht entschieden worden wäre, müsste die weitere Vollstreckung (hier: Eintragung) damit doch noch irgendwie gestoppt werden können?
4.
Ganz evtl. ist es fast immer im
Verwaltungsvollsteckungsverfahren möglich, alternativ (oder später) einen
Eilantrag ans
Verwaltungsgericht (so was wie §123 VwGO "einstweilige Anordnung" könnte passen) zu stellen wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen. Man kann sich am VG beraten und helfen lassen bei der Verfassung und Formulierung der notwendigen Anträge (wegen deren Amtsermittlungspflicht § 86 VwGO – nicht abwimmeln/entmutigen lassen), persönlich hinfahren. Viel Zeit hat man in einem solchen Fall ja meist nicht ...
Das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen sollte in jedem Fall umfassend, überzeugend und
sorgfältig begründet werden (s. hierzu ggfs. Argumentationsbeispiele zum Thema „fehlende Zustellung“ im Forum z.B. von "Bürger"
suchfunktion verwenden) - das dürfte bekannt sein