nach § 254 AO ist eine Regelung nach Steuergesetz verfasst.
Zitat: (...) Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht. (...)
Könnte es sein, dass der BS hier abgekupfert hat? Diese Phrase für seine Festsetzungsbescheide verwendet und meint, dass das Leistungsgebot gar nicht erbracht werden muss, weil der Beitragspflichtige ja angemeldet wurde (Zwangsanmeldung = Steueranmeldung)?
Das sehe ich nicht so.
Du sprichst hier das Thema der Selbstveranlagung öffentlicher Abgaben an. Im Grundsatz werden öffentliche Abgaben von der Verwaltung veranlagt. Hiervon macht die Selbstveranlagung eine Ausnahme. Bei der Selbstveranlagung ermittelt der Abgabenpflichtige die Höhe der geschuldeten Abgaben selbst. Beispiele hierfür sind Umsatzsteuervoranmeldungen oder Lohnsteueranmeldungen.
Im Falle der Rundfunkbeiträge hat die Verwaltung die Höhe der Rundfunkbeiträge zu veranlagen, nicht jedoch der Beitragspflichtige. Warum? Weil der Beitragspflichtige gesetzlich nicht dazu verpflichtet ist, die Höhe seiner Beitragsschuld zu einem bestimmten Zeitpunkt selbst zu ermitteln. Im Falle der Umsatzsteuervoranmeldungen oder Lohnsteueranmeldung ist ausdrücklich im Gesetz festgelegt, dass der Unternehmer (im Falle der Umsatzsteuervoranmeldung) bzw. der Arbeitgeber (im Falle der Lohnsteueranmeldung) die Höhe der geschuldeten Abgabe selbst ermitteln muss. Warum ist das so? Weil die Finanzverwaltung in diesen Fällen schlichtweg damit überfordert wäre, sämtliche Umsatzsteuervorauszahlungen oder Lohnsteuervorauszahlungen selbst zu ermitteln. An dieser Stelle hat man die Pflicht zur Veranlagung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf andere abgewälzt. Dies geht jedoch nur dann, wenn es diesen zumutbar ist, eine Selbstveranlagung durchzuführen. Hier wird argumentiert, dass einem Unternehmer bzw. einem Arbeitgeber zugemutet werden kann, die Höhe seiner geschuldeten Steuern selbst zu veranlagen. Rein verfahrenslogisch leuchtet es ein, dass es im Falle einer Selbstveranlagung keines Leistungsgebots bedarf. Denn das Leistungsgebot ist immer die Aufforderung der Verwaltung gegenüber dem Abgabenschuldner zur Erfüllung einer Leistung (meistens einer Geldzahlung). Es würde keinen Sinn machen, wenn sich der zur Selbstveranlagung Verpflichtete selbst zur Leistung auffordern würde.
Im Falle des Rundfunkbeitrags funktioniert eine Selbstveranlagung jedoch nicht, weil man es dem einfachen Bürger nicht zumuten kann, den Zeitpunkt der Fälligkeit und die zum Zeitpunkt der Fälligkeit geschuldeten Abgaben selbst zu ermitteln. Selbstverständlich würde der öffentlich-rechtliche Rundfunk aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung liebend gerne die Veranlagungspflicht auf den Bürger abwälzen.
Kurzum: Im Falle der Rundfunkbeiträge gibt es keine gesetzliche Pflicht des Bürgers zur Selbstveranlagung seiner Abgabenschuld. Und genau aus diesem Grund ist meiner Ansicht nach auch die Festsetzung von Säumnisgebühren zeitgleich mit der Festsetzung der Rundfunkbeiträge rechtswidrig. Es liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor. Der Bürgen muss mittels Festsetzungsbescheid dazu aufgefordert werden, eine bestimmte Abgabenschuld zu zahlen. Zahlt er bis zum Fälligkeitszeitpunkt, der im Leistungsgebot festzulegen ist, nicht, wird er der Zahlung säumig und es können Säumnisgebühren zu Recht erhoben werden. So sieht es ja auch das LG Tübingen. Aber es gibt halt einige Hohlbirnen, die es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk partout recht machen wollen und selbst das Selbstverständliche für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbiegen.
Der Bürger ist zu keinem Zeitpunkt dazu verpflichtet, seine Abgabenschuld selbst zu ermitteln. Das bedeutet, er ist auch im Zeitpunkt der gesetzlich vorgesehenen Fälligkeit nicht dazu verpflichtet.
Dass in den neueren Festsetzungsbescheiden das Leistungsgebot nicht enthalten ist, ist schlichtweg ein grober Fehler hochbezahlter Verwaltungsjuristen beim Entwurf dieser Bescheide. Ältere Bescheide enthalten korrekterweise das Leistungsgebot.