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Autor Thema: Form eines Widerspruches? Reicht ein "Protestschreiben"? (ALG2)  (Gelesen 3845 mal)

N
  • Beiträge: 10
Hallo,

fiktive Person A hat nach 1,5 Jahren eine Antwort vom Beitragsservice bekommen, auf ein Protestschreiben gegen die Forderung einer Nachzahlung von ca. 100€.
Das Anliegen von Person A wurde zurückgewiesen und jetzt soll A bezahlen. Es ist aber keine Rechtshilfebelehrung dabei und es steht auch nichts von einer Ablehnung des Ersuchens von Person A.
Also könnte A diese Antwort erst einmal einfach ignorieren!
Person A ist sich allerdings nicht sicher, ob ihr Schreiben formal als Widerspruch anerkannt wird, denn es ist/war zwar als Widerspruch gedacht, aber A hat nicht geschrieben "hiermit lege ich Widerspruch gegen usw. ein". Außerdem hat Person A Ratenzahlung angeboten, wenn sie nicht auf die Argumente eingehen.

Ich wäre sehr dankbar, wenn jemand Person A weiterhelfen kann, was sie jetzt tun sollte. Hier ihr Text:

Zitat
An: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln

Betrifft. Ihre Mahnung vom 4.7.2014
Ich bekomme jetzt schon seit über einem halbem Jahr Post von ihnen. Falls sie immer noch an ihren Forderungen festhalten, für ein Produkt, daß ich nicht bestellt und nicht in Anspruch genommen habe: Mich macht Fernsehen schon krank, weil ich gelegentlich bei Freunden und Verwandten davon belästigt werde, und eigentlich müßte es eine Entschädigung dafür geben. Der Selbstzweck auch der öffentlichen rechtlichen Rundfunk und Fernsehanstalten liegt darin, Geld zu verdienen und die Leute so zu verdummen, daß sie unter anderem Zumutungen wie GEZ Bescheide nicht massenweise in den Papierkorb werfen. Sie bieten gerade den Parteien eine Werbeplattform, die sich  für die rechtsfreie Finanzierung ihrer Sendeanstalten stark machen, und halten den gesellschaftlichen Diskurs entsprechend dieser Politik auf einem oberflächlichen Niveau. Ihr durch die  Zwangsgebühr gesichertes  Programmangebot reproduziert eine lebensfeindliche kapitalistische Weltanschauung und die damit verbundenen  entfremdeten Bedürfnisse; ein aktuelles Beispiel dafür ist ihre Berichterstattung über die Fußballweltmeisterschaft (kommt als nächstes die allgemeine Kraftfahrzeuggebühr, weil der Staat schließlich Autobahnen baut und jeder ein potentieller Autofahrer ist?). Ich verfüge als Bezieher von ALG2 nicht einmal über genug Geld, um überhaupt meine Grundbedürfnisse wie nährwertreiche Nahrung geschweige denn mein Bedürfnis nach Kultur zu befriedigen. Sie betreiben mit ihrem Pflichtbeitrag eine Gleichschaltung aller zugunsten einer privilegierten Minderheit und vollstrecken den Status der lohnabhängigen Bevölkerung als bloße Objekte. Dies alles gaukeln sie uns als Normalität vor. Wenn sie  trotzdem auf die Begleichung ihrer Rechnung bestehen, die sich auf einen Zeitraum bezieht, in dem ich überhaupt kein Einkommen hatte, bitte ich, die sogenannten Gebühren  monatlich in 10€ Raten bezahlen zu dürfen. Ich bezahle nur unter Protest und Vorbehalt.
Datum Unterschrift


Edit "Bürger":
Beitrag musste leider umfangreich angepasst werden - es ist aber nicht Aufgabe der Moderatoren, dies zu tun.
Insofern ist dies als Ausnahme zu verstehen.
Bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
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Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Danke für die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Dezember 2015, 03:14 von Bürger«

  • Moderator
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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Person A muss sich offenkundig dringend noch eingehend einlesen.

Es geht für mich nicht zweifelsfrei hervor, ob oben zitiertes Schreiben das "Protestschreiben" auf die "Nachforderung" ist - oder bereits eine angedachte Antwort auf die "Antwort" ohne Rechtsbehelfsbelehrung...

Ein "Widerspruch" würde bei dem als "öffentlichen Forderung" qualifizierten sog. "Rundfunkbeitrag" allenfalls eine Wirkung entfalten, wenn dieser gem. der Rechtsbehelfsbelehrung eines FestsetzungsBESCHEIDs innerhalb der ebenfalls dort angegebenen Frist (i.d.R. 1 Monat nach Zustellung = Bekanntgabe) als Rechstmittel eingelegt werden würde.

Reine Protestschreiben auf lediglich informative Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung dürften i.d.R. keine Wirkung (außer Arbeit ;) ) entfalten.

Insofern bitte unbedingt nachschauen im Beispiel-Ablauf, welche Schreiben bisher erhalten wurden und wie - je nach Hergang und den Umständen - darauf ggf. reagiert werden könnte oder hätte reagiert werden können...



Zitat
[...] Ich verfüge als Bezieher von ALG2 nicht einmal über genug Geld, um überhaupt meine Grundbedürfnisse wie nährwertreiche Nahrung geschweige denn mein Bedürfnis nach Kultur zu befriedigen.
>>> Person A sollte sich dringend eingehend mit Möglichkeiten der Befreiung beschäftigen, was i.d.R. bei Bezug von ALG2 wohl weitestgehend einfach zu beantragen wäre...

Befreiung generell wohl nur auf ANTRAG, i.d.R. auch nur bei Sozialleistungen (bzw. Bafög) und auch nur bedingt rückwirkend.
https://www.rundfunkbeitrag.de/formulare/buergerinnen_und_buerger/antrag_auf_befreiung/index_ger.html

RBStV
Zitat
"§ 4 Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
(4) Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt mit dem Ersten des Monats, zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheids beginnt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird.
Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung oder Ermäßigung mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt.
Die Befreiung oder Ermäßigung wird für die Gültigkeitsdauer des Bescheids befristet. Ist der Bescheid nach Absatz 7 Satz 2 unbefristet, so kann die Befreiung oder Ermäßigung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der Umstände möglich ist, die dem Tatbestand zugrunde liegen."

Antrag auf Befreiung und Ermäßigung
https://www.rundfunkbeitrag.de/formulare/buergerinnen_und_buerger/antrag_auf_befreiung/index_ger.html

Aber auch hier wäre zuerst die Frage, welche Schreiben Person A denn bisher erhalten hat - oder vermeintlich erhalten hat...
...denn i.d.R. ist dieser Antrag nicht oder nur sehr bedingt rückwirkend möglich.

Auch hierzu finden sich per Suchfunktion entsprechende Beiträge - so u.a. auch

Festsetzungsbescheid trotz Beitragsbefreiung? (angeblich nicht eingereicht)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14238.msg95385.html#msg95385

Erfolgreicher Widerspruch gegen Beitragsservice in Bafögangelegenheiten
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15323.0.html

Festsetzungsbescheid > Handlungsstatrategie für Student X (eigentlich befreit)?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14991.msg101992.html#msg101992



Für allgemeine Fragen bitte insbesondere die Suchfunktion nutzen und die einschlägigen Threads konsultieren.

Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html

Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine allgemeinen Fragen, sondern allenfalls spezielle Fragen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls.
Danke für die Berücksichtigung.


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Danke vielmals für die Ausnahme und das editieren. Ich bin gestern auf diese Seite gestoßen, und ich finde, hier gibt es detaillierte Informationen, die mir vorher nicht bekannt waren, zur Verweigerung der TV Gebühr, die Seite macht  Mut :). Erstmal kurz zur weiteren information über Person A: Das Protestschreiben war die fristgerechte Antwort auf eine Mahnung des Beitragsservice wegen einer Rechnung . Es ging um eine Nachzahlung für ein halbes Jahr, in der die Person A weder ALG2 bezog, noch Erwerbstätig war.


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anne-mariechen

Es ging um eine Nachzahlung für ein halbes Jahr, in der die Person A weder ALG2 bezog, noch Erwerbstätig war.
... und wo gewohnt hat? In einer Wohnung oder unter der Brücke? Wohnung das ist die Bemessungsgrundlage. Einkommen wird nur bei ALG2 oder Sozialhilfe berücksichtigt.
Streibar wäre der Fall, wenn in der benannten Zeit eine Abmeldung aus der Wohnung erfolgte, entweder Meldebehörde (Beleg) oder Vermieter (Kündigung).


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Die Person A hat in der Zeit ohne Erwerbstätigkeit und Arbeitslosengeld von der Hand in den Mund gelebt und war beim Einwohnermeldeamt gemeldet.
A hat seine Unterlagen gecheckt -das hätte sie mal schon vorher machen sollen - und jetzt wird ihr einiges klar:
Das Protestschreiben war eine Antwort auf eine Mahnung wegen den nicht gezahlten Beiträgen, für die Zeit, wo
sie nicht befreit war. Jetzt wird es ihr bewußt, sie hattte keinen Widerspruch eingelegt, weil auf der Mahnung keine Rechtsbehelfsbelehrung, Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit oder ähnliches stand. A wollte diese Forderung jedoch nicht einfach so hinnehmen und schrieb dann den obigen Protestbrief.
Vor und nach der Zeit ohne Beitragsbefreiung, war A aufgrund von ALG2 Bezug von der Zwangsgebühr befreit. Jetzt wundert sich A sehr, daß ihr in dem Schreiben über die Anerkennung von der Befreiung eine Rechtsbehelfsbelehrung steht. Wieso sollte A dagegen Widerspruch einlegen wollen, daß sie nicht zahlen muß? Und andersherum, wenn A Zahlen muß und eine Mahnung bekommt, wird vom Beitragsservice keine Widerspruchsmöglichkeit eingeräumt, obwohl es da doch Sinn machen würde? (Stattdessen wird in diesem Fall mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gedroht!) Der Beitragsservice scheint Orwellsche Züge zu haben.

Was könnte A jetzt machen?


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Tschuldigung, nochwas übersehen, bzw.  denke mir mal folgendes Szenario aus: Im ersten Gebührenbescheid der Person A gab es eine Rechtsbehelfsbelehrung, mit einer Widerspruchsfrist von einem Monat. Darauf hat A nicht reagiert >:(. Ein paar Monate später kam eine Mahnung ohne Rechtsbehelfsbelehrung und erst darauf verfasste A das Protestschreiben (ja im Bereich des Rechts  :police: ist es wichtig, immer genau zu lesen).


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Im ersten Gebührenbescheid der Person A gab es eine Rechtsbehelfsbelehrung, mit einer Widerspruchsfrist von einem Monat. Darauf hat A nicht reagiert >:(
...unter Umständen könnte eine fiktive Person das aber vielleicht auch verwechselt haben.
Ein nachweislich zugestellter Bescheid, dem nicht innerhalb der Frist widersprochen worden wäre, wäre in der Tat prinzipiell erst einmal rechtskräftig und insofern auch vollstreckbar.
Sofern aber ein Bescheid nicht (im Zweifel nachweislich) zugestellt wurde, müsste eine Person A ggf. dessen Zugang bestreiten, da ansonsten von der Zustellung und damit dessen Vollstreckbarkeit ausgegangen wird.
Leider ist zwar die Gesetzeslage und höherinstanzliche Rechtsprechung recht eindeutig, was nicht zugestellte Bescheide angeht...
...leider ist jedoch der Kampf ums Recht auch hier nicht einfach.

Dies ist aber eine vollkommen getrennte Debatte über Zwangsvollstreckungs-Angelegenheiten, die bitte nicht hier abschweifend vom Kern-Thema "Form eines Widerspruches? Reicht ein "Protestschreiben"? (ALG2)" weiter vertieft werden sollte.

Optionen gegen die Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte - ansatzweise nachzulesen auch unter:

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838



Person A sollte sich wohl vorsorglich schon mal mit einem ähnlichen Fall auseinandersetzen...

Rückwirkende Befreiung möglich, da Anträge nie angekommen? (Gerichtsvollzieher)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16761.msg110872.html#msg110872

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


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Person A wüßte jetzt, wie sie die Maschinerie noch :) etwas aufhalten könnte. Zwangsräumung fänd sie nicht so gut, weil, es kommt zum Beispiel bei der Wohnungssuche vor, daß Vermieter nach möglichem Schufa Eintrag suchen.


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