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Autor Thema: Achtung! WIDERSPRUCHSBESCHEID zurückgewiesen wegen unzulässiger Form? FAX?  (Gelesen 17075 mal)

B
  • Beiträge: 422
Anbei die Rechtsbelehrung aus dem ursprünglichen Beitragsbescheid des BS.

Im Ausgangsthread ist auch nochmal der Widerspruchsbescheid mit Rechtsbelehrung zu finden:

Das Telefax wurde aus einem Originaldokument auf Papier mit eigenständiger klar lesbarer Unterschrift, kein Scan(!) versandt. Die Faxnummer steht im unteren Bereich der Schreiben neben dem Hinweis zur Kontonummer. (018 59995 0105)

Der Widerspruch ging an den Beitragsservice in Köln - so wie in der Rechtsbelehrung des Bescheids gefordert.

Der Widerspruchsbescheid ist ebenfalls mit Briefkopf des Beitragsservice, rechts jetzt eine namentlich genannte Person (Hr. M***s). Jedoch steht in der Grußformel:

Mit freundlichen Grüßen
Westeutscher Rundfunk
Im Auftrag (?)

i.V. unleserliche Unterschrift             unleserliche Unterschrift
T***ke                                             M***s


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"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

V
  • Beiträge: 67
Fordern können die viel.

Der Bescheid entspricht doch allein schon nicht den gesetzlichen Vorgaben, weil die ausstellende Behörde gar nicht eindeutig erkennbar ist!

Der Beitragsservice darf keine Bescheide ausstellen, da er weder rechtsfähig noch eine Behörde ist. Der Bescheid muß zudem unterschrieben sein und es muß eine verantwortliche Amtsperson benannt sein. Das ist alles nicht der Fall. Auch wegen elektronischer Erstellung darf auf eine Unterschrift nicht verzíchtet werden, da eine Unterschrift auf Bescheiden, die ja individuell für eine Person erstellt werden, zumutbar ist.

Somit kann auch nicht verlangt oder gefordert werden, daß ein Widerspruch an den Beitragsservice zu richten oder zu faxen ist.

Da gibt es noch mehr Ungereimtheiten, was den Bescheid angeht. Folglich ist durch diese groben Formfehler der Bescheid ansich nichtig und bedarf auch keines Rechtsmittels. Er ist schlichtweg als Angebot für eine Leistung anzusehen, das nicht angenommen wurde und auch nicht angenommen werden muß.


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  • Moderator
  • Beiträge: 11.747
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Bitte beim Kern des Eingangsthemas bleiben.
"Achtung! WIDERSPRUCHSBESCHEID zurückgewiesen wegen unzulässiger Form? FAX?"

Dass der Beitragsservice durchaus und zwar im Namen und im Auftrag der Landesrundfunkanstalten die Bescheide aufsetzen und versenden "darf", dürfte ja nun hinlänglich bekannt sein.
Dass dabei nicht zweifelsfrei erkennbar ist, wer nun eigentlich der Gläubiger ist und noch andere formale Unzulänglichkeiten damit einhergehen ist eine andere Sache und wird im Forum schon andernorts behandelt. Bitte also nicht hier.

An wen der Widerspruch gerichtet wird ist solange egal, wie mindestens einer der in der Rechtsbehelfsbelehrung als Adressat für den Widerspruch angegebenen Empfänger adressiert wird.
Auch dies ist im Forum hinlänglich bekannt - und nicht Gegenstand hiesigen Themas (bzw. hiermit geklärt).

Inwiefern für den Verwaltungsakt selbst eine Unterschrift oder Namensnennung erforderlich ist, ergibt sich je nach Bundesland nach dem dafür geltenden Verwaltungsverfahrensgesetz.
Sofern das Bundes-VwVfG greift, gilt z.B.
VwVfG § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html
Zitat
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. [...]
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. [...]
Im Übrigen ist eine angebliche "Nichtigkeit" behaupten noch etwas anderes, als diese gerichtlich feststellen zu lassen ;)


Das aber jetzt bitte nicht hier weiterdiskutieren, denn hier geht es ausschließlich um die
Zulässigkeit bzw. Erfüllung der Formanforderungen im Falle eines Widerspruchs per FAX.
Danke.


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T
  • Beiträge: 57
Hier das gleiche

Nach 10 Monaten Widerspruchbescheid (WDR) wegen fehlender Signatur...
Alles per FritzFax mit Unterschrift gesendet


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B
  • Beiträge: 422
Dass der Beitragsservice -oder wer auch immer- das nicht verstehen will!!!

Es gibt sogar ein Urteil des VG MInden vom 27. November 2013 · Az. 11 K 2182/13 · welches zugunsten des Klägers entschieden wurde. Dieser hatte seinen Antrag/Widerspruch/etc. ebenfalls per FAX übermittelt.

Das Gericht urteilte:
Zitat
Die formellen Voraussetzungen für eine Antragstellung liegen ebenfalls vor. Nach § 4 Abs. 7 Satz 1 RGBStV ist ein Antrag auf Befreiung vom Beitragsschuldner schriftlich zu stellen. Ein Schriftformerfordernis soll gewährleisten, dass der Inhalt einer Erklärung und die erklärende Person zuverlässig festgestellt werden können. Dies ist gewahrt, wenn ein Schriftsatz nach Maßgabe des § 126 Abs. 1 BGB von dem Verfasser oder seinem jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten eigenhändig - handschriftlich - unterschrieben wurde. Eine Übermittlung per Telefax schließt die Schriftlichkeit nicht aus.

Eindeutig, oder?


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T
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Ja genau deswegen werd ich das auch zur Klage bringen für meine Eltern


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B
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Es gibt mittlerweile ein aktuelles Urteil des VG Minden, dass die Schriftform per Fax grundsätzlich bestätigt.
Es geht sogar auf handsignierte PDFs per Email ein!

Der Rest des Urteils ist erwartungsgemäß eher negativ.

mehr hierzu nebenan
Wochenend-Lektüre mit klitzekleinem Klage-Erfolg
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15877.msg105635.html#msg105635


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