Fiktiver Fall:
Mensch besitzt keine Geräte, die zum Empfang des örR notwendig sind, also weder Fernseher, noch Radio, PC oder Smartphone. Mensch stellt einen Befreiungsantrag unter Berufung auf § 4 Abs 6 des RBStV:
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Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien.
Urteil des BVerfG 1 BvR 2550/12: (Nicht-Befassung weil:)
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Zudem ist er gehalten, zunächst die Befreiung von der Beitragspflicht zu beantragen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Beispiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können. Es ist jedenfalls auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchen Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann. So soll nach der Begründung des baden-württembergischen Zustimmungsgesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ein besonderer Härtefall unter anderem dann anzunehmen sein, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen (LTDrucks Baden-Württemberg
15/197, S. 41).
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Wird der Antrag abgelehnt, kann dagegen zunächst (wie üblich) vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden. Wird die Klage abgewiesen, sollte unter Berufung auf den § 13 des RBStV der Weg zum Bundesverwaltungsgericht frei sein:
§ 13 des RBStV
Revision zum Bundesverwaltungsgericht
In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruht.
Mir als nicht-Jurist ist allerdings nicht klar, ob die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht damit entbehrlich wird?!? Welchen anderen Grund sollte es für den § 13 geben?
Gibt es Menschen, die bereits eine Befreiung aus den o.g. Gründen erreicht haben?