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Autor Thema: Abkürzung zum Bundesverwaltungsgericht? §13 RBStV ?  (Gelesen 3372 mal)

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  • Beiträge: 1.203
Fiktiver Fall:
Mensch besitzt keine Geräte, die zum Empfang des örR notwendig sind, also weder Fernseher, noch Radio, PC oder Smartphone. Mensch stellt einen Befreiungsantrag unter Berufung auf § 4 Abs 6 des RBStV:
Zitat
...
Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien.
 

Urteil des BVerfG 1 BvR 2550/12: (Nicht-Befassung weil:)
Zitat
...
Zudem ist er gehalten, zunächst die Befreiung von der Beitragspflicht zu beantragen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Beispiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können. Es ist jedenfalls auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchen Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann. So soll nach der Begründung des baden-württembergischen Zustimmungsgesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ein besonderer Härtefall unter anderem dann anzunehmen sein, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen (LTDrucks Baden-Württemberg
15/197, S. 41).
...

Wird der Antrag abgelehnt, kann dagegen zunächst (wie üblich) vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden. Wird die Klage abgewiesen, sollte unter Berufung auf den § 13 des RBStV der Weg zum Bundesverwaltungsgericht frei sein:

Zitat
§ 13 des RBStV
Revision zum Bundesverwaltungsgericht

In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruht.

Mir als nicht-Jurist ist allerdings nicht klar, ob die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht damit entbehrlich wird?!? Welchen anderen Grund sollte es für den § 13 geben?

Gibt es Menschen, die bereits eine Befreiung aus den o.g. Gründen erreicht haben?



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Oktober 2015, 02:26 von Bürger«
Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

P
  • Beiträge: 207
Dies nennt sich auch "Sprungrevision"; die Instanz Oberverwaltungsgericht wird dabei tatsächlich "übersprungen".

Fa. Sixt hatte dies am 15.10.14 vor dem VG München beantragt; die Vertreterin des BR verweigerte die hierzu erforderliche Zustimmung:
Gericht und Sixt-Vertreter waren sich einig, dass die Argumente weitestgehend ausgetauscht waren und eine weiterführende Entscheidung nur über das Bundesverwaltungsgericht hin zum Bundesverfassungsgericht möglich sei.
Die hierfür empfehlenswerte Sprungrevision lehnte der BR weiterhin ab (hier passt der Vergleich mit
der Scheu des Teufels vor dem Weihwasser).
Die weitere Möglichkeit, dass das Gericht selbst seine Möglichkeit der Normenkontrolle (siehe Normenkontrollklage) nutzt, beschrieb der Vorsitzende Richter als sehr unwahrscheinlich.

So muss sich Sixt, so müssen wir alle uns weiterhin durch die Instanzen klagen, bis denn mal einer beim BVerfG ankommt...



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Oktober 2015, 02:26 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.801
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
...siehe u.a. auch vergleichbarer Fall bei Fa. Rossmann ;)

...weil ich gerade mal wieder darüber kam:
Rossmann, wie geht es denen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12297.msg86004.html#msg86004

rossmann.de, Pressemitteilung 24.10.2014
NDR versucht, das Verfahren maximal in die Länge zu ziehen
Urteil in erster Instanz keine Überraschung
http://www.rossmann.de/unternehmen/presse/pressemitteilungen.html

Zitat
"[...] Eine endgültige Klärung der Rechtslage wird erst eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bringen. Der Norddeutsche Rundfunk hat in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass er eine solche verfassungsrechtliche Klärung nach Kräften verzögern wird. Er hat sich im Verfahren vor dem VG Hannover einer Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht verweigert, obwohl offenkundig ist, dass eine höchstrichterliche Klärung der Rechtsfragen am Ende des Instanzenzuges unvermeidlich ist. Das legt den Schluss nahe, dass es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vor allem darum geht, möglichst noch über Jahre hinweg viele hundert Millionen Euro zusätzlich einzunehmen – und auszugeben. [...]"

> Wie steht es also um "Glaubwürdigkeit" und "Rechtschaffenheit" des "öffentlich-rechtlichen Rundfunks", wenn sich dieser hier als mutwilliger (vorsätzlicher?) *Verhinderer* einer möglichst zügigen Grundsatzentscheidung erweist...?!?

> Und welches Omen ergibt sich daraus tendenziell für die Rechtmäßigkeit der Gesetztesgrundlage des sog. "Rundfunkbeitrags"/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrags"/ "RBStV"...?!?


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G
  • Beiträge: 380
Welchen anderen Grund sollte es für den § 13 geben?

Ein anderer Grund für § 13 RBStV könnte sein, dass die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO an definierte Voraussetzungen gebunden ist. Mit § 13 RBStV würde § 132 Abs. 2 VwGO um einen weiteren Zulassungsgrund erweitert, gestützt auf Art. 99 zweite Alternative GG.


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

G

Gast

Hallo liebe Fories.  :)

Kann bitte jmd. mit einfachen Worten erklären was es mit § 13 RBStV auf sich hat?

Zitat von: § 13 RBStV
Revision zum Bundesverwaltungsgericht

In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruht.

Heißt das, dass man als Kläger nach einem verlorenen Verfahren am VG ein Recht auf Sprungrevision hat ohne dass der Beklagte dem zustimmen muss (also Überspringen der OVG-Ebene), vorausgesetzt man hat im Verfahren am VG eine Verletzung der Bestimmungen des RBStV's seitens des Beklagten aufgezeigt?

Wenn ja, ist dieses Recht auf Sprungrevision dann davon abhängig, wie das VG über diese angezeigte Verletzung befunden hat? Sicherlich sind die diversen Verwaltungsgerichte auch dabei sehr erfinderisch und biegen das Recht auf mysteriöse Weise für sie und für den Beklagten schon passend hin.

Oder ist § 13 RBStV ganz anders zu deuten?


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G

Gast

Wenn ja, ist dieses Recht auf Sprungrevision dann davon abhängig, wie das VG über diese angezeigte Verletzung befunden hat?

... oder kann man auch unabhängig davon, wie (bzw. ob überhaupt) sich das VG zur aufgezeigten Verletzung der Bestimmungen des RBStV's äußert, einen Antrag auf Zulassung zur Revision stellen? Das BVerwG könnte bzgl. der aufgezeigten Verletzung schließlich eine abweichende Rechtsauffassung von der des VG's haben ...


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