Als nächstes ist geplant der Mahnung mit dem "Standard-Schreiben" zu widersprechen und darauf hinzuweisen, dass kein Widerspruchsbescheid vorliegt.
Wie geht es denn dann bzw. parallel weiter? Die GEZ wird sich ja sicherlich davon nicht abhalten lassen und es zu der Zwangsvollstreckung treiben.
Ab wann sollte der Klageweg betreten werden? Einige teilweise widersprüchliche Hinweise finden sich hier und da im Forum, so richtig schlau wird die Person leider daraus nicht. :-(
Den Schritt, der Mahnung zu widersprechen kann eine Person A insofern getrost vergessen, da eine Mahnung kein Verwaltungsakt ist und folglich auch keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, jedoch kann A formlos beim BS einen Widerspruchsbescheid anzufordern - dies dauert vermutlich jedoch weit länger als die im vorigen Post genannte Option - insofern ist die o.g. Option die beste Wahl, weil es schneller geht.
Die Einschätzung von A ist korrekt, parallel dazu wird der BS Vollstreckung einleiten, nach einer Mahnung vergehen dabei aller Voraussicht nach etwa drei Monate.
Der Klageweg kann nur bestritten werden, sobald ein Widerspruchsbescheid vorliegt.
wenn dem nicht so ist und die Vollstreckung wurde eingeleitet (= Vollstreckungsersuchen ist im Briefkasten) ist ein Antrag auf Eilrechtsschutz möglich - für beide Optionen ist das Verwaltungsgericht zuständig, das in der Rechtsbelehrung genannt wird.