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Autor Thema: Was stimmt tatsächlich? (Was?) Muss die Behörde bei der Vollstreckung prüfen?  (Gelesen 2408 mal)

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  • Beiträge: 15
Alles rein fiktiv.

Person A hat sich bei der zuständigen Behörde Stadtverwaltung telefonisch informiert, wie denn eine Vollstreckungsankündigung zustande kommt und wann die Zuständige Behörde vollstrecken darf.

Die Antwort lautete:
Vollstreckungsankündigung wenn Beitragsservice ein Vollstreckungsersuchen an zuständige Behörde schreibt
Für die Richtigkeit der Angaben des Gläubiger wäre die zuständige Behörde nicht zuständig!!!
Es müsse lediglich eine Mahnung und Festsetzungsbescheid vorhanden sein
Die Behörde würde lediglich vollstrecken!!!
Bei Problemen müsse ich mich an den Beitragsservice wenden...


Nun lese ich jedoch sehr viel im Forum, dass die zuständige Behörde für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich ist und erst dann Vollstrecken darf. Leute was ist denn nun richtig??? Und für die die sich genervt fühlen mit dieser Frage... Ich kann meine Fragestellung mit einer direkten Antwort nicht finden und lese seit drei Tagen hier im Forum. Danke


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. August 2015, 00:43 von Bürger«

  • Beiträge: 63
  • GEZ nein Danke
Person A sollte sich ein wenig mehr einlesen. Ist zugegebenermaßen sehr komplex, lohnt sich aber.

Also. Ich habe bei der Vollstreckungsabteilung der Stadt angerufen und mich auch erkundigt.

...Und die gleiche Aussage erhalten.

Wenn eine "Behörde" Amtshilfe in so einem Fall von der Stadt einholt, dann prüft die Stadt den Sachverhalt nicht, sondern vollstreckt. 1:1 die Gleiche Aussage.

Meiner Meinung nach ein Unding ohne jede Worte. Das hat mich am Telefon erstmal sprachlos gemacht.

Das richtige Vorgehen wäre dann wohl die Stadt schriftlich und nachweislich darauf hinzuweisen, dass sich bei der Vollstreckung der jenige Bearbeiter grob rechtswidrig verhält. Es gibt Fälle ,da ist der "Schuldner" bis zum Amtsleiter gegangen und hat sich massiv beschwert und die Vollstreckung damit ausgetzt.

Man ist dann anscheinend in der Pflicht, nachzuweisen, dass das Verhalten des Beitragssercvices falsch ist und nicht vollstreckt werden darf.

Wie das im Einzelnen aussieht (wurde Widerspruch eingelegt, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, liegt ein Widerspruchsbescheid vor etc) sind alles Faktoren, die es zu berücksichtigen gilt.

Fakt ist aber, und das war ja wohl der Kern der Frage, dass die Stadt die Richtigkeit der Angaben nicht überprüft. Willkommen in der Welt der Deutschen Behörden.

Person of Interest


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. August 2015, 00:43 von Bürger«
Ich bin dafür, dass wir dagegen sind. GEZ nein Danke.

Klagen und sich wehren statt zahlen, für unser aller Recht.

  • Moderator
  • Beiträge: 11.597
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Vollstreckungsankündigung wenn Beitragsservice ein Vollstreckungsersuchen an zuständige Behörde schreibt
Für die Richtigkeit der Angaben des Gläubiger wäre die zuständige Behörde nicht zuständig!!!
Es müsse lediglich eine Mahnung und Festsetzungsbescheid vorhanden sein
Die Behörde würde lediglich vollstrecken!!!
Bei Problemen müsse ich mich an den Beitragsservice wenden...

Nun lese ich jedoch sehr viel im Forum, dass die zuständige Behörde für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich ist und erst dann Vollstrecken darf. Leute was ist denn nun richtig???

In den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder ist i.d.R. geregelt, wie ein Vollstreckungsersuchen, auf dessen Grundlage die jeweilige um Amtshilfe ersuchte Vollstreckungsstelle tätig wird, auszusehen hat.
All diese Formalien wären wohl i.d.R. zu prüfen, sind aber aufgrund der relativ aktuellen BGH-Entscheidung bzgl. LG Tübingen weitestgehend müßig...

BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14968.0.html

Beachte auch die Hinweise u.a. unter
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

B) bei nachweislich zugestelltem aber nicht widersprochenem
Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID"
:
[...]
Es gibt zwar noch einen weiteren...
Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12897.0.html

...jedoch ebenfalls in Revision am BGH unter Az. I ZB 6/15 (lt. inoffiziellen Meldungen)
Beratungstermin noch ungewiss - ebenso, inwiefern der aktuelle BGH-Beschluss da schon vorgreiflich zu bewerten ist.

***ABER ...es bleibt dabei:
All diese formalen Rügen ändern ja nichts an der grundsätzlich per (augenscheinlich verfassungswidrigem) LandesGESETZ bestehenden Forderung.
Dies kann allenfalls der *reguläre* Rechtsweg gegen die Forderung an sich angreifen...

Nicht auf LG Tübingen/ BGH etc. versteifen, denn das ist für die grundsätzliche Problematik so ziemlich vollkommen *IRRELEVANT*!!!
Formalien können "behoben" werden.
Es geht im Grunde nicht um die Formalien der Vollstreckung, es geht um die *(UN-)RECHTSGRUNDLAGE* der Forderung an sich.
Es geht um die Verfassungswidrigkeit des RBStV.
Und diese ist *NICHT* über Vollstreckungsklagen zu gewinnen, weil diese Fragen *NICHT* GEGENSTAND der Vollstreckungsklage sind.
LG Tübingen/ BGH sind nur NEBENKRIEGSSCHAUPLÄTZE.
Bitte VERINNERLICHEN!!!
[...]


Rechtsfragen sind innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids angegebenen Frist einzulegen - ansonsten sind sie verwirkt und der Bescheid wäre prinzipiell vollstreckbar - ohne weitere Diskussion über die "Rechtmäßigkeit".
Bitte VERINNERLICHEN!!!


Sollte hingegen überhaupt kein Bescheid = Verwaltungsakt existieren/ bekanntgegeben worden sein, so wäre nach Ansicht der Betroffenen sehr wohl nicht nur das Vollstreckungsersuchen bzgl. "Inhalt und Ausgestaltung" zu prüfen, sondern - da dieses Ersuchen lt. einiger oder aller Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder zumeist "an die Stelle des vollstreckbaren Titels" tritt - zu prüfen, ob eben dieser Titel überhaupt existiert - insbesondere, sofern vom vermeintlichen Gläubiger Zweifel geäußert werden, dass dieser Titel überhaupt existiert/ bekanntgegeben wurde - siehe bitte umfangreiche Diskussion (aus dem fiktiven Sachsen) unter

AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html
incl. BESCHWERDE gegen den ablehnenden Beschluss
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92964.html#msg92964
über die
"Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung"
wegen fehlender Vollstreckungsgrundlage/ Bestreiten des Zugangs eines FestsetzungsBESCHEIDs
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996

sowie die Anpassung an diverse aktuelle "Erkenntnisse"...
...hier bezogen auf "Erinnerung gegen Zwangsvollstreckung" im fiktiven Sachsen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102095.html#msg102095
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102096.html#msg102096


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