Hallo zusammen,
ich würde gerne anhand eines fiktiven Falles verschiedene prozesstaktische Überlegungen anstellen und das Für und Wider diskutieren.
Fiktiver Fall in Bayern:
Person A erhält überraschend die Information von ihrer Bank, dass diese eine Pfändungs- und Überweisungsaufforderung wegen ausstehender Gebühren einer Anstalt öffentlichen Rechts vorliegen hat und entsprechend das Konto gesperrt ist.
Vorhandene Informationen:
Da eine Pfändungs- und Überweisungsanweisung nur dem Drittschuldner zugestellt werden muss,
erfährt Person A also bisher in Schriftform weder wer als Gläubiger auftritt noch ob bis zum jetzigen
Stand der Zwangsvollstreckung alle nötigen Formalien korrekt sind.
Vorgehen:
Person A hat den Rechtsbehelf der Erinnerung entsprechend §766 ZPO gewählt in Verbindung mit Antrag auf einstweilige Aufhebung § 769 Abs. 2 ZPO gestellt. Angegriffen wurden das Fehlen der Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung, insbesondere wurde eine ordnungsgemäße Zustellung bestritten.
Taktik Entscheider:
Aus bisherigen Erfahrungen in Bayern könnte nun ein Beschluss erlassen werden in dem die Erinnerung zurückgewiesen wird. Hierzu könnte auf LG Detmold 01.08.2014 verwiesen werden, aus dem hervorgeht, dass, wenn im Antrag auf Vollstreckung vermerkt ist, dass die Forderung Vollstreckbar ist, dies ausreicht um dem Antrag nachzukommen. Weiterhin könnte man sich absichern, in dem man darauf hinweist, dass Einträge im Ausstandsverzeichnis, in dem die Vollstreckungsklausel vermerkt ist, keine Verwaltungsakte darstellen und Verwaltungsakte, die zum Setzen der Vollstreckungsklausel geführt haben, nicht Bestandteil des Vollstreckungsverfahrens sind. Daraus ergäbe sich seitens der Entscheider keinerlei Prüfpflichten in Bezug auf die Vorraussetzungen einer Vollstreckung, sobald eine Schuld im Ausstandsverzeichnis auf „ist Vollstreckbar“ gesetzt wurde.
mögliche Taktik Person A:
Da sich Rechtsbehelfe nicht gegenseitig ausschliessen (bitte um Korrektur sofern das doch so ist) könnte Person A nun §732 ZPO entsprechend eine Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel stellen. Wobei ich mir nicht sicher bin, ob dies nicht genau mit der gleichen Begründung siehe Erinnerung Art und Weise, zurückgewiesen wird.
Es gäbe noch Sofortige Beschwerde gegen den ersten Beschluss und dann die Vollstreckungsgegenklage bzw. - was ich für sinniger halten würde - Klage gegen Vollstreckungsklausel.
Ziel:
Bisher konnten die Entscheider jede Verantwortung für die Vollstreckung ausklammern und sehen die vor gelagert wenn überhaupt beim Gläubiger der Anstalt öffentlichen Rechts. Ziel wäre es daher, hierbei soweit zu kommen, dass der Gläubiger nachweisen muss, dass eine Zustellung entsprechend dem BVwZVG erfolgt ist.
Nur wie kommt man ab besten dahin wenn die Entscheider bisher sagen, das müssten sie nicht prüfen?
Gerne auch weitere taktische Vorschläge wo und wie man ansetzen könnte? Verwunderlich ist, dass aus einer Vollstreckung VwZVG beim Entscheider plötzlich eine Vollstreckung nach ZPO wird und die Übergabestelle, das Ausstandsverzeichnis, so gestrickt ist, dass hier der Entscheider von jeglichen Prüfungspflichten befreit ist, weshalb die gebotenen Rechtsbehelfe hier eigentlich ausgehebelt werden.
Grundsätzlich konnte ich auch bisher nichts über Regelungen des Ausstandsverzeichnisses finden.