Das könnte der Weg sein den die LRA und der Betragservice in Zukunft zu gehen gedenken. Damit kann man sich jetzt schon einmal darauf einstellen, wie es mit der Rundfunkbeitragszwangsabgabe weiter geht und wie verfahren werden könnte. Problem ist eben, dass die Landesgesetze noch nicht einheitlich abgestimmt sind.
Aber diese Hürde könnten gesteuert von der Bundesregierung geändert werden, ohne dass wir etwas groß davon mitbekommen.
Insbesonders im Hinblick auf die angekündigte Vorgehensweise des BS aus diesem Beitrag im Forum
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20908.msg134743/topicseen.htmlWenn es dazu kommt, dass wie in den gezeigten Urteilen statt Sozialgesetzbuch X (1) eben § xx RBStV und Festsetzungsbescheid drin steht und es sich um einen vollsteckbaren Titel mit Bestandskraft handelt den die Pseudobehörde BS als Verwaltungsakt ohne Gerichtsprüfung vollstrecken darf.
Zugleich stellt
in Bayern das Gesetz zur Ausführung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Ausführungsgesetz Rundfunk – AGRf) die Grundlage, dass Vollstreckt werden darf und wer dafür letztinstanzlich von den LRA/BS damit beauftragt wird (Kreisverwaltungsbehörden).
Desweiteren unterliegen Zwangsvollstreckungen in keinster Weise der Beteiligung des EU-Rechts. Es sind Durchführungsverordnungen der jeweiligen Länder.