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Autor Thema: Deutsche Post AG Nachsendeauftrag --> Weitergabe der Daten an GEZ trotz Verbot  (Gelesen 28780 mal)

B
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Irgendwie überschneiden sich die Themen hier etwas, daher hatte ich den Beitrag schon im anderen Thema drin:

Person Bb ist bereits vergangenen Samstag innerhalb der Stadt umgezogen und möchte natürlich den nachsendeauftrag der post nutzen. Eine Klage am zuständigen Vg ist bereits seit längerem anhängig. Muss nur das VG über die neue Adresse unterrichtet werden, oder auch der BS? Oder informiert das VG den Beklagten? Ist der BS der Beklagte oder der Wdr? Wer muss konkret über die neue Adresse informiert werden?

Trotzdem möchte Person Bb sich dem BS nicht "aufzwingen" und daher auch die Auskunftssperre bei der Post durchsetzen. Leider wird der BS bei der Post ja als Behörde angesehen und somit die Auskunfts Sperre ignoriert. Mit welchen rechtlichen Argumenten kannn man der Post schon im voraus drohen, damit die die Daten nicht weitergeben?


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"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

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Irgendwie überschneiden sich die Themen hier etwas, daher hatte ich den Beitrag schon im anderen Thema drin:

Person Bb ist bereits vergangenen Samstag innerhalb der Stadt umgezogen und möchte natürlich den nachsendeauftrag der post nutzen. Eine Klage am zuständigen Vg ist bereits seit längerem anhängig. Muss nur das VG über die neue Adresse unterrichtet werden, oder auch der BS? Oder informiert das VG den Beklagten? Ist der BS der Beklagte oder der Wdr? Wer muss konkret über die neue Adresse informiert werden?

Trotzdem möchte Person Bb sich dem BS nicht "aufzwingen" und daher auch die Auskunftssperre bei der Post durchsetzen. Leider wird der BS bei der Post ja als Behörde angesehen und somit die Auskunfts Sperre ignoriert. Mit welchen rechtlichen Argumenten kannn man der Post schon im voraus drohen, damit die die Daten nicht weitergeben?

Drohen kann man der Post nicht. Es gibt die Möglichkeit innerhalb weniger Tage, am besten bevor ein nachsenseauftrag gestellt wird, beim Gericht eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Diese würde es der Post untersagen Daten weitergeben.

Hinweise:

In den meisten wettbewerbs- namens- oder kennzeichenrechtlichen Streitfällen geht es primär um die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Im ersten Schritt werden diese Ansprüche durch eine Abmahnung außergerichtlich eingefordert. Werden die erhobenen Forderungen (strafbewehrte Unterlassung- und Verpflichtungserklärungen) nicht freiwillig oder nur unzureichend vom Abgemahnten abgegeben, stellt sich die Frage, wie ein Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden kann. Grundsätzlich möglich ist die Einreichung einer Unterlassungsklage. Ein Urteil ist bei normalem Verfahrensgang allerdings frühestens in ein paar Monaten, nicht selten erst nach Jahren zu erwarten. Ein Urteil käme daher oft zu spät, um effektiven Rechtsschutz zu gewähren.

Eine Alternative bietet der vorläufige Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Verfügung. Dieses Verfahren dient dazu ein Streitfall vorläufig (gemeint: bis zur Klärung durch die Hauptsache, also durch das Klageverfahren) zu regeln. Da das ganze Verfahren nur eine vorläufige Regelung darstellen soll, ergeben sich unter dem Gesichtspunkt eines möglichst effektiven Rechtsschutzes (= schneller Rechtsschutz) einige Besonderheiten:

Der Antragssteller bestimmt das Verfahren durch das Einreichen des Antrages maßgeblich.
Die meisten einstweiligen Verfügungen ergehen durch die Gerichte ohne mündliche Verhandlung innerhalb von wenigen Tagen. In diesen Fällen erfährt der Antragsgegner regelmäßig nichts von einem Antrag, d.h. er hat auch keine Möglichkeit sich im Verfahren zu äußern! Dies erscheint so manchem, der plötzlich per Gerichtsvollzieher eine einstweilige Verfügung überreicht bekommt, sehr bedenklich. Solche Überlegungen müssen aber hinter dem Anspruch auf die Gewährung effektiven d.h. schnellen Rechtsschutzes zurückstehen.


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Ist die Frage, ob das im Fall von Person Bb nicht übertrieben ist, zumal er dem Gericht eh die neue Adresse mitteilen muss. Wird der Beklagte dann nicht automatisch durch das VG informiert? Oder muss Bb befürchten, dass er beim BS/Wdr seinen mitteilungspflichten nicht nachkommt und daher Nachteile davon trägt?

Einstweilige Verfügung würde die Post zumindest aufhorchen lassen, wenn die den BS immer noch als Behörde sehen.


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Ist die Frage, ob das im Fall von Person Bb nicht übertrieben ist, zumal er dem Gericht eh die neue Adresse mitteilen muss. Wird der Beklagte dann nicht automatisch durch das VG informiert? Oder muss Bb befürchten, dass er beim BS/Wdr seinen mitteilungspflichten nicht nachkommt und daher Nachteile davon trägt?

Einstweilige Verfügung würde die Post zumindest aufhorchen lassen, wenn die den BS immer noch als Behörde sehen.

Übertrieben sehe ich relativ. Es wäre die einzige Chance zeitnah Rechtsschutz zu erhalten. Die Post tut so, als sei sie verpflichtet. Solange kein gerichtlicher Beschluss o.ä. was anderes sagt, wird sie sich dem beugen, genauso wie alle anderen korrumpierten Stellen (siehe Bundesbeauftragte für Datenschutz). Person A ist in dieser Angelegenheit dran und lässt sich momentan anwaltlich beraten, was die beste Strategie ist. Schlussendlich soll der BS nie wieder behaupten dürfen eine Behörde zu sein. Alles andere würde sich dann erübrigen. Aber dieses Vorgehen muss gut koordiniert werden, damit überhaupt Aussicht auf Erfolg besteht. Dies dauert leider etwas.

Person Bb ist bereits vergangenen Samstag innerhalb der Stadt umgezogen und möchte natürlich den nachsendeauftrag der post nutzen. Eine Klage am zuständigen Vg ist bereits seit längerem anhängig. Muss nur das VG über die neue Adresse unterrichtet werden, oder auch der BS? Oder informiert das VG den Beklagten? Ist der BS der Beklagte oder der Wdr? Wer muss konkret über die neue Adresse informiert werden?

Also nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag müssen (hier: eine andere Form von können, denn wer es nicht macht, hat i.d.R. nichts weiter zu befürchten) Änderungen dem BS angezeigt werden. Ganz ehrlich? Drauf geschi****. Die bekommen die Adressdaten eh woanders her. Da die Klage läuft, sollte dem Gericht die neue Adresse mitgeteilt werden. Der Papierkram läuft eh nur noch über das Gericht und nicht über den BS. Mit der Gegenseite werden direkt ja keine Schriftsachen mehr ausgetauscht. Beklagter ist natürlich die Rundfunkanstalt, also dann der WDR. Das Inkasso BS übernimmt nur den Papierkram und ist nur Ansprechpartner. Ist so ähnlich, als wenn man sich beim Chef über seinen Vorgesetzten beschweren möchte, der Chef aber sagt, man solle die Beschwerde doch direkt an den Vorgesetzten richten und mit ihm das ganze diskutieren. Nun ja....


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Neues von der Deutschen Post AG im Bezug zum Behördenstatus des Beitragsservice:

Zitat
Sehr geehrter Herr XXX,

Gerne lege ich Ihnen unsere Rechtsauffassung betreffend § 40 PostG und den Behördenstatus des
Beitragsservices näher dar.
Bei dem Beitragsservice (früher GEZ) handelt es sich, wie Sie zutreffend feststellen, um eine nicht
rechtsfähige von der öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft der Rundfunkanstalten betriebene
Stelle mit der Aufgabe, die Rundfunkbeiträge einzuziehen. Rechtliche Grundlage ist der
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, dort insbesondere § 11 Abs. 4, mit der näheren Regelung der Auskunftsrechte.
Rechtsgrundlage für die Anschriftenweitergabe durch die Deutsche Post AG ist unserer Meinung
nach jedoch nach wie vor als lex specialis § 40 PostG. Der Beitragsservice wird ebenso wie die Vorgängerin,
die GEZ, als rechtlich unselbständiger Bestandteil der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
gesehen mit der Aufgabenstellung des Einzugs der öffentlich-rechtlichen Rundfunkbeiträge.
Somit wird der Behördenstatus bejaht.
Da der Beitragsservice ebenso wie die Vorgängerin GEZ nach außen quasi wie ein eigenständiges
Unternehmen
auftritt können an dieser Bewertung als Behörde durchaus Zweifel aufkommen. Daher
hat die Deutsche Post AG diese Zweifelsfrage bereits im Jahr 2000 mit ihrer Aufsichtsbehörde,
der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) erörtert. Die BfDI
trägt auch heute weiterhin die Einschätzung der Deutschen Post AG mit, dass dem Beitragsservice
Behördenstatus gemäß § 40 PostG einzuräumen ist
. Somit ist der Beitragsservice Anspruchsberechtigter
gemäß § 40 PostG und die Deutsche Post AG sieht sich als Auskunftsverpflichteter zur Anschriftenmitteilung
befugt bzw. rechtlich verpflichtet.
Die Deutsche Post AG sieht sich somit weiterhin befugt bzw. rechtlich verpflichtet, zu postalischen
Zwecken dem Beitragsservice die zustellfähige Anschrift gemäß § 40 PostG mitzuteilen. Die von
Ihnen verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung wird daher seitens der Deutschen Post AG
nicht abgegeben.

Mit freundlichen Grüßen

Die Bundesbeauftragte für Datenschutz ist also seit 2000 schon der Ansicht, die GEZ, heute Beitragsservice, sei eine Behörde. Merkwürdig nur, dass die GEZ dies im Jahr 2012 kategorisch bestritten hatte. Die biegend sich alles so zu recht, wie sie es brauchen. Dennoch sehe ich hier weiterhin einen Verstoß gegen Artikel 8 der CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION in der es heißt:

Schutz personenbezogener Daten
(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der
betroffenen Person
oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden.
Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die
Berichtigung der Daten zu erwirken.
(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Juli 2015, 12:27 von robirobsen«

 
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