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Autor Thema: auf 2. Festsetzungsbescheid ebenfalls reagieren?  (Gelesen 2553 mal)

h
  • Beiträge: 2
Guten Tag,

Person A hatte Anfang Juni nun endlich ihren Festsetzungsbescheid incl. Rechtsbehelfsbelehrung und incl. unzulässigem Säumniszuschlag erhalten und hat nach Abwarten der Monatsfrist mit einem Widerspruch incl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (gemäß der guten Tips dieses Forums, in dem sich A Monate zuvor ausführlich informiert hatte) per Einschreiben mit Rückschein reagiert.

Person A hatte erwartet, dass nun als nächstes der Widerspruchsbescheid incl. Rechtsbehelfsbelehrung ins Haus flattert. Statt dessen wurde ihr Anfang Juli der exakt gleiche Festsetzungsbescheid noch einmal zugestellt.

Muss Person A nun auf diesen ebenfalls mit genau dem gleichen Widerspruch reagieren
oder kann sie diesen ignorieren?


Danke für eure Hilfe

Gruß


Edit "Bürger":
Beitrag musste leider ins dafür gedachte Board "Probleme mit dem Beitragsservice" verschoben und außerdem
angepasst werden.
Bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Danke für die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Juli 2015, 20:57 von Bürger«

U
  • Beiträge: 235
  • Verfassungsbeschwerde eingereicht; RA Bölck
Widersprechen!

JEDEM Festsetzungsbescheid muss innerhalb 4 Wochen widersprochen werden, da jeder für einen anderen Zeitraum gilt.
Es können locker 3 oder mehr Bescheide kommen, bis sie auf den Widerspruch reagieren.
Und da in jedem Festsetzungsbescheid das Gleiche steht, darf es das auch in jedem Widerspruch...
Wichtig ist nur, zu reagieren!


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  • IP logged
Der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerverschwendung?

Beide schaden der Allgemeinheit, aber nur die Steuerhinterziehung ist eine Straftat!

h
  • Beiträge: 2
Danke. Eine Frage noch.

Der Festsetzungsbescheid ist zwar mit dem 02.07. datiert, lag aber nach Wissen von Person A erst am 16.07. im Briefkasten.
Reicht es denn, wenn Person A morgen Früh den Widerspruch per Einschreiben mit Rückschein raussendet oder soll sie es lieber per Eil-Express machen ?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Juli 2015, 21:27 von Bürger«

U
  • Beiträge: 235
  • Verfassungsbeschwerde eingereicht; RA Bölck
Die Bescheide sind irgendwie immer auf den 1. oder 2. datiert und kommen in der Regel erst um den 15. an.
Scheint System zu haben.
Wichtig ist der Eingang bei Person A (Poststempel, Umschlag immer mit aufheben), ab dem Datum läuft die Frist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Juli 2015, 21:30 von Bürger«
Der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerverschwendung?

Beide schaden der Allgemeinheit, aber nur die Steuerhinterziehung ist eine Straftat!

  • Moderator
  • Beiträge: 11.801
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Statt dessen wurde ihr Anfang Juli der exakt gleiche Festsetzungsbescheid noch einmal zugestellt.
Ein "exakt gleicher" FestsetzungsBESCHEID wird es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gewesen sein...
...denn in aller Regel ist jeder FestsetzugnsBESCHEID ein eigenständiger Verwaltungsakt für einen eigenständigen Festsetzungszeitraum. Mindestens der Festsetzungszeitraum dürfte sich also unterscheiden (i.d.R. das Folge-Quartal...).


Muss Person A nun auf diesen ebenfalls mit genau dem gleichen Widerspruch reagieren
oder kann sie diesen ignorieren?

Diese sehr allgemeinen und schon mehrfach ausgiebig behandelten Grundsatzfragen erübrigen sich eigentlich beim Studium der allgemeinen und insbesondere der einschlägigen (Grundlagen-)Threads... :police:

Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

sowie dort insbesondere auch unter
Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421
wo es heißt:
Vorab - allgemein

Gegen jeden einzelnen = eigenständigen Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID = Verwaltungsakt müssten gemäß der beinhalteten Rechtsbehelfsbelehrung bei Bedarf die dort angegebenen Rechtsmittel (i.d.R. Widerspruch) innerhalb der ebenfalls dort angegebenen Frist (i.d.R. 1 Monat nach Zustellung = Bekanntgabe) eingelegt und an die ebenfalls dort angegebene Stelle (i.d.R. die jeweilige Landesrundfunkanstalt oder/ und auch den sog. "Beitragsservice") gerichtet werden - vorzugsweise immer *nachweislich*, d.h. z.B. per Fax vorab mit Sendeprotokoll (somit i.d.R. auch bei knapper Frist noch fristwahrend, da abgesendet = eingegangen).

Wichtig hierbei wäre:
Mit jedem eigenständigen Widerspruch wäre i.d.R. auch jeweils ein Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" zu stellen.


Der Festsetzungsbescheid ist zwar mit dem 02.07. datiert, lag aber nach Wissen von Person A erst am 16.07. im Briefkasten.
Reicht es denn, wenn Person A morgen Früh den Widerspruch per Einschreiben mit Rückschein raussendet oder soll sie es lieber per Eil-Express machen ?

Auch diese Frage ist in vorgenannten Threads ausgiebig beantwortet...
Vorab - zur Fristwahrung

Immer beachten, um nicht unnötig Panik zu schieben:
"Beitragsservice" datiert seine Briefe fast immer und mitunter recht deutlich zurück.
Ein fiktiv oder reell, leserlich oder unleserlich auf dem Brief oder dessen Umschlag angegebenes Datum ist weniger relevant.
Relevant ist das (im Zweifel durch den Absender nachzuweisende) Datum der *tatsächlichen* Zustellung = Bekanntgabe beim Empfänger

Nicht der Empfänger, sondern die absendende Stelle muss im Zweifel nachweisen,
- dass und
- wann
der Bescheid zugestellt wurde...
...bei (üblicherweise) normalem Postversand faktisch nicht möglich ;)
Eine bereits erfolgte Reaktion irgendeiner Art auf einen evtl. doch zugestellten Bescheid wäre z.B. so ein Nachweis - das wäre dann natürlich ein "Eigentor".

Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html

Person XYZ muss nicht nachweisen, dass sie den Bescheid früher oder später - oder gar nicht - erhalten hat...
...sollte sich aber kurz ins Thema einlesen, um entsprechend sicher gegenargumentieren zu können.
Um jedoch jegliche Konfrontation zu vermeiden, könnte es u.U. angeraten sein, trotz tatsächlich späterer Zustellung einfach das (fiktive) Erstelldatum des Briefes zu nehmen, auf dieses 3 Tage "fiktive" Versanddauer aufzuschlagen, dann dazu die Frist gem. Rechtsbehelfsbelehrung (i.d.R. 1 Monat) hinzuzurechnen - möglichst aber 1...2 Tage vor Ablauf dieser fiktiven Frist den Widerspruch *nachweislich* und *fristwahrend* einzulegen. Alles weitere siehe oben.

Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


Da diese allgemeinen Grundsatzfragen im Forum bereits mehrfach ausgiebig behandelt sind, Mehrfachdiskussionen jedoch aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, bleibt dieser Thread mindestens vorübergehend geschlossen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Juli 2015, 21:32 von Bürger«
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