Nehmen wir weiterhin an, der
- 1. sei auf Anfang Juni datiert und beziehe sich auf den Zahlungszeitraum Jan/Feb/Mär,
[...]
Nun fragt sich Person A, wie nun vorzugehen sei, wolle sie Widerspruch einlegen, da
für den ersten Festsetzungsbescheid die Frist von einem Monat abgelaufen ist.
Das
Datum des Schreibens sagt nichts aus über den
Ablauf der Frist...

Immer wichtig bei dieser Betrachtung:
Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421Vorab - allgemein
Gegen jeden einzelnen Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID = Verwaltungsakt müssten gemäß der beinhalteten Rechtsbehelfsbelehrung bei Bedarf die dort angegebenen Rechtsmittel eingelegt werden.
Vorab - zur Fristwahrung
Immer beachten, um nicht unnötig Panik zu schieben:
"Beitragsservice" datiert seine Briefe fast immer und mitunter recht deutlich zurück.
Ein fiktiv oder reell, leserlich oder unleserlich auf dem Brief oder dessen Umschlag angegebenes Datum ist weniger relevant.
Relevant ist das (im Zweifel durch den Absender nachzuweisende) Datum der *tatsächlichen* Zustellung = Bekanntgabe beim Empfänger
Nicht der Empfänger, sondern die absendende Stelle muss im Zweifel nachweisen,
- dass und
- wann
der Bescheid zugestellt wurde...
...bei (üblicherweise) normalem Postversand faktisch nicht möglich 
Eine bereits erfolgte Reaktion irgendeiner Art auf einen evtl. doch zugestellten Bescheid wäre z.B. so ein Nachweis - das wäre dann natürlich ein "Eigentor".
Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html
Person XYZ muss nicht nachweisen, dass sie den Bescheid früher oder später - oder gar nicht - erhalten hat...
...sollte sich aber kurz ins Thema einlesen, um entsprechend sicher gegenargumentieren zu können.
Dabei gilt zu beachten, dass ARD-ZDF-GEZ ihre Bescheide ja regelmäßig um nicht selten bis zu 14 Tage oder später abweichend von dem aufgedruckten Datum versenden.
Für obigen fiktiven Fall einer Person A evtl. folgende fiktive Rechnung:
Bescheid von Anfang Juni
datiert+ unbekanntes Versand-Datum
+ Post-Streik(?)
+ nicht-nachweisliche Zustellung/ Bekanntgabe
-----------------------------------------
=
"morgen vor 1 Monat" (vielleicht auch
"übermorgen vor 1 Monat"?

)
=======================
Zur Erinnerung:
Die
Widerspruchsfrist beträgt gem. Rechtsbehelfsbelehrung i.d.R.
1 Monat...
...somit wäre in diesem selbstverständlich vollkommen fiktiven Falle der Widerspruch immernoch fristwahrend

Person A könnte also ggf.
umgehend und vor allem auch
nachweislich (z.B. per FAX vorab mit Sendeprotokoll) einen kurzen, weitestgehend
unbegründeten, aber *fristwahrenden* Widerspruch einlegen...
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich fristwahrend gegen Ihren mir übermorgen vor 1 Monat zugestellten Bescheid Widerspruch ein, da ich mich in meinen Rechten verletzt sehe. Eine ausführliche Begründung reiche ich in einem gesonderten Schriftsatz nach.
Mit freundlichen Grüßen
Die ausführliche Begründung (siehe bitte obigen allgemeinen Link zu Widersprüchen) wäre dann demnächst nachzureichen... ggf. gleich mit dem Widerspruch gegen den 2. Bescheid.
Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen
"Schnelleinstieg"Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html